Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht für Urlaubsvertretung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Zusammen,
ich habe mal ein Frage. Ich plane für Ende dieses Jahres einen längeren Urlaub und möchte langfristig meine ...
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13.01.2020, 12:11 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 16.12.2019
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 1
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Vollmacht für Urlaubsvertretung
Hallo Zusammen,
ich habe mal ein Frage. Ich plane für Ende dieses Jahres einen längeren Urlaub und möchte langfristig meine Urlaubsvetretung (4 Wochen) regeln. Ich würde gerne eine Kollegin (Sozialarbeiterin) bevollmächtigen in meiner Abwesenheit sich um die Betreuten zu kümmern. Hat jemand hiermit Erfahrung |
13.01.2020, 16:30 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Was soll das "kümmern" denn umfassen. Du kannst keine Untervollmachten für die Betreuungsführung erteilen. Entweder müsste die Kollegin als Vertretungsbetreuerin vorher bestellt sein oder sich im Bedarfsfall als Vertretung vom Gericht bestellen lassen. Zu den vergütungsrechtlichen Folgen sage ich erst mal nix.
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13.01.2020, 21:05 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Hallo,
Kernbereiche Deiner Aufgabenkreise und die damit verbundenen Entscheidungen sind nicht durch Vollmacht an Deine Kollegin übertragbar. Andere diesbezügliche Ansichten würden die vom Gesetzgeber beabsichtigte höchstpersönliche Betreuerbestellung im Einzelfall ad absurdum führen, § 1897 Abs. 1 BGB. Ein Fehlverhalten, insbesondere bei dadurch ausgelösten Nachteilen f. d. Betreuten, könnte zu Schadensersatzansprüchen führen, die sich dann, je nach Fallgestaltung, gg. die Kollegin oder gg. Euch beide richten würden. Unselbständige Hilfstätigkeiten durch die Kollegin hingegen sind zulässig (etwa Büroarbeiten pp.)...so ist der Regelfall in der Urlaubsvertretung denke ich. Vier Wochen sind ja noch völlig im Rahmen. Ich mache jedes Jahr mind. 1x vier Wochen am Stück Ulraub und lasse mich vertreten, im Bedarfsfall wird die Vertretung dann als Verhinderungsbetreuung bestellt und rechnet für diesen Zeitraum unmittelbar beim AG ab. Im "Notfall" würde Deine Kollegin dann bestallt und dadurch ein Vergütungsanspruch ausgelöst. Du solltest dem Betreuungsgericht im Vorfeld Deine Urlaubsabwesen-heit sowie Deine Vertrtungsregelung bekanntgeben. Eine Bestellung der Kollegin für die vier Wochen für alle Betreuungsfälle wäre recht aufwendig und wird vermutlich vom AG abgelehnt...je nachdem wo Du Dich aufhälst, wie "unmöglich" die Betreuungsführung während dieser Zeit sein wird usw. Deiner Kollegin würden ggf. für diesen Zeitraum dann auch die Vergütungen zustehen. Gruß, Florian Geändert von Florian (13.01.2020 um 21:43 Uhr) |
14.01.2020, 00:05 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich denke du irrst dich. In der Urlaubsvertretung stellen wir uns gegenseitig Handlungsvollmachten als "Boten" aus. Das genügt und ist ist zulässig. Reine Büroarbeiten werden überhaupt nicht erledigt. Nur in unaufschiebbaren Angelegneheiten ist der Kollege aktiv. Sollte es um (gerichtliche) Genehmigungsverfahren handeln lässt er sich bestellen. Da so etwas (Urlaub z.B.) vorher angekündigt ist geschieht das innerhalbn von drei Stunden bei uns.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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14.01.2020, 13:24 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Unter unselbständige Hilfstätigkeiten fällt m. E. während einer Abwesenheit des Betreuers insbesondere die Beratung in (dringenden) betreuungsrechtlichen Angelegenheiten während der Abwesenheit "Steffenji2"s durch die Vertretung, ggf. auch das Aufsuchen von KlientInnen im Bedarfsfall, um etwa die Notwendigkeit und Dringlichkeit von betreuungsrechtlichen Entscheidungen pp. zu prüfen und ggf. dann im Einzelfall die Bestallung als VerhinderungsbetreuerIn anzuregen, um in der betr. Angelegenheit rechtswirksam tätig werden zu können.
Büroarbeiten kommen für den Fall einer Bürogemeinschaft ggf. durchaus in Betracht und wurden daher von mir w. o. ebenfalls aufgeführt. Michaela Mohr schrieb, bei ihr sei dies nicht so; zulässig wäre es hingegen naklar jedenfalls. Also kurzum: Deine Urlaubsvertretung wird von Dir z. B. bevollmächtigt, als Erklärungsbote bzw. ggf. als Erfüllungsgehilfe (Bürogemeinschaft, Angestellte) zu wirken, wie es Michaela Mohr w. o. beschrieb. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Betreuungsrechtes, siehe oben, wäre jedoch für betreuungsrechtliche Erklärungen/Entscheidungen pp. darüber hinaus eine Bestallung im Einzelfall erforderlich. Dies wäre m. E. nicht nur, wie Michaela Mohr schrieb, bei betreuungsgerichtlich zu genehmigenden Entscheidungen der Fall, sondern aufgrund der Höchstpersönlichkeit grundsätzlich. Gewarnt sei vor pauschalen Erklärungen/"Vollmachten", aufgrund derer die Urlaubsvertretung Entscheidungen in Kernbereichen der Aufgabenkreise trifft und Erklärungen abgibt. Hier wären bei Schadenseintritt vielfältige Konstellationen denkbar, die eine Schadensersatzpflicht aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen für den "Vollmacht"geber und für den "Bevollmächtigten" auslösen könnten. Ich höre das immer wieder von KollegInnen, nach dem Motto, "das merke ja ohnehin niemand"..."wenn man im Heim eine Vollmacht vorlegt, wird das niemand beanstanden", "viel zu umständlich, klappt auch so seit Jahren...". Also: Urlaub "anmelden" Vollmacht an VertreterIn Ansage der Tel.-Nr. der Vertretung auf dem AB hinterlassen. In der Vollmacht sollte vermerkt sein, dass die Vertretung auf das Erfordernis einer Bestallung für den Fall eines während der Urlaubsabwesenheit notwendigen (rechtlich wirksamen) Tätigwerdens in den Kernaufgabenbereichen hingewiesen wurde! Ein Urlaubsbedarf des gesetzlichen Betreuers wurde vom Gesetzgeber halt bislang nicht erkannt, zumindest nicht in der Form, als dass dieser gesetzlich geregelt werden müsste. |
14.01.2020, 13:36 | #6 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Das ist m.E. vollkommen korrekt. In der Praxis dürfte der Urlaub dann aber oftmals schon lange vorbei sein, wenn der betr. Verhinderungs-Betreuungsbeschluss eintrifft. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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14.01.2020, 14:01 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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@Florian
Hast Du evtl. einen Formulierungsvorschlag für eine solche Vollmacht? Ich erinnere mich, schon mal etwas hier gelesen zu haben, finde es aber nicht wieder. |
14.01.2020, 14:42 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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@mimi91
Hallo, in etwa so könnte es formuliert werden: ...erteile ich, ..., in der Betreuungssache betr. Herrn... (AZ: ...) Vollmacht an die Berufsbetreuerin [nicht zwingend] Frau ..., mich in der Zeit vom ... bis zum ... aufgrund meiner Urlaubsabwesenheit in dem rechtlich zulässigen Umfang zu vertreten. Hierbei ist von der Vollmachtnehmerin insbesondere die Höchstpersönlichkeit der gesetzlichen Betreuung zu beachten. Insbesondere für ein Tätigwerden in den Kernbereichen der durch meine Bestallung eröffneten Aufgabenkreise, etwa für die Abgabe rechtlich wirksamer Erklärungen pp., ist eine Bestallung der bevollmächtigten Person durch das Betreuungsgericht erforderlich und daher ggf. durch diese dort anzuregen. Ort, Datum Stempel, Unterschrift |
14.01.2020, 16:04 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Bei deinem Vorschlag fehlt aber genau das was du weiter oben für wichtig erachtest hast nämlich:
Zitat:
Ich hatte mir eine solche Erklärung von einer RAin machen lassen und im Gebraucht haben der Kollege und ich das dann noch mal passender ergänzt. Klar herauskommen sollte, dass der Vetreter nicht haftet sondern die Haftung beim Originalbetreuer verbleibt. Ist zwar ein Risiko aber nur fair.
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14.01.2020, 16:24 | #10 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Danke schön
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