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Rückforderung vom Bezirksrevisor

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung vom Bezirksrevisor im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend an alle! Nun muss ich wohl doch mal zum aktiven Nutzer werden. Meine Frau ist Berufsbetreuerin seit einigen ...


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Alt 24.01.2020, 20:50   #1
JMW
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Registriert seit: 01.10.2019
Beiträge: 8
Standard Rückforderung vom Bezirksrevisor

Guten Abend an alle!

Nun muss ich wohl doch mal zum aktiven Nutzer werden.
Meine Frau ist Berufsbetreuerin seit einigen Jahren mit mittlerer Vergütungsstufe.
Dies wurde sowohl von der zuständigen Betreuungsstelle als auch von allen drei zugehörigen Amtsgerichten festgesetzt.
Zur Grundlage liegt der Abschluss zur Arzthelferin mit 50% medizinischer und 50% betriebswirtschaftlicher Ausbildung. Deshalb hatten alle drei Amtsgerichte die Vergütung dementsprechend angesetzt.
Nun will der nette Bezirksrevisor für mehrere Klienten und mehrere Jahre Geld zurückerstattet bekommen, weil für besagte Klienten keine Gesundheitsfürsorge bestellt sei.
Die Vergütungen wurden im vereinfachten Verfahren festgesetzt, es gibt also keine Beschlüsse.

Vom Vertrauensschutz habe ich hier bereits gelesen. Nur konnte ich nicht lesen, wie die Fälle ausgingen.

Nun meine Frage. Wie gehen wir am besten vor?


Grüße und Danke vorab. JMW

Geändert von JMW (24.01.2020 um 21:07 Uhr)
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Alt 25.01.2020, 11:42   #2
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Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, die Frage gehört wohl in die Kategorie „Situation der Berufsbetreuer“.

Zunächst mal zum Vertrauensschutz: es geht dabei NICHT darum, für die Zukunft eine Vergütungsstufe zu behalten, nur weil man sie jahrelang bewilligt bekommen hat. Das hat der BGH ausnahmslos abgelehnt. Es geht nur darum, dass man bei einer Herabstufung nicht auch noch den „Zuviel“ erhaltenen Betrag zurückzahlen muss. Hier wäre eigentlich die 3jährige Verjährung die Grenze (also derzeit die Staatskassenauszahlungen 2017-2019 und den Anfang von 2020). Stattdessen wendet der BGH als Vertrauensschutz die Regelung des § 20 GNotKG an, das heißt, FALLS man herabgestuft wird, muss man nur die Staatskassenzahlungen (also die Differenz zur niedrigeren Stufe) zurückzahlen, die im laufenden Jahr 2020 und im Vorjahr 2019 zur Auszahlung kam (wobei das auch Tätigkeitszeiträume aus der Zeit davor, §§ 2, 9 VBVG) betreffen kann. Beispiel: https://dejure.org/dienste/vernetzun...20ZB%2086%2F13

Aber soweit ist das noch lange nicht. 3 Gerichte haben die Arzthelferinausbildung als geeignet nach § 4 VBVG betrachtet (also betreuungsrechtliche Fachkenntnis auf Berufsausbildungsniveau), und ich halte das für ok. Der BGH selbst hat sich zu dieser Ausbildung bisher m.W. nicht geäußert. Den Überprüfungsantrag hat der Bezirksrevisor gestellt, das ist nicht das Gericht, sondern der Interessenvertreter der Staatskasse, also der natürliche Gegenpart zum Betreuer. Es ist genau wie Betreuter, Betreuer, v.pfleger einfach nur ein Verfahrensbeteiligter, nicht der Entscheider. Das ist der Rechtspfleger, im Rechtsmittelfall das Landgericht.

Es geht jetzt also darum, evtl. mit einigen Beispielen, zu begründen, dass die berufliche Fachkompetenz auch in Fragen, die nicht direkt die Gesundheitsfürsorge betreffen, nützlich ist. Ich sehe das eigentlich positiv. Für die nähere Begründung wäre dann evtl. Doch ein Fachbuch nützlich, sorry, da muss ich etwas Eigenwerbung machen:
https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21

Unabhängig davon wäre es allerdings für die Zukunft eine Empfehlung, sich auf Betreuungen zu konzentrieren, bei denen die Gesundheitsfürsorge dabei ist. Also vor der jeweiligen Zustimmung (§ 1898 BGB) noch mal nachfragen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 25.01.2020, 18:56   #3
JMW
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Beiträge: 8
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Guten Tag Herr Deinert.

Leider hatte ich die Kategorie falsch gewählt, das stimmt schon. Mein Fehler.
Ich muss Ihnen vorab für Ihre ausführliche Antwort danken. Generell auch für Ihre Teilnahme hier im Forum. Dank der „“ haben Sie schon einige unserer Fragen, indirekt, beantwortet.

Zum Thema: Meine Frau wird widersprechen mit Bezug auf die, von Ihnen genannten, Paragraphen. Eine genaue Erläuterung der Ausbildungsinhalte (Rechnungswesen, Bwl, Abrechnungswesen, etc) hatte stattgefunden. Leider argumentiert er, dass es sich lediglich um „Grundkenntnisse“ handle und nicht den Kern der Ausbildung darstelle. Schon die Zwischenprüfungen sind zu 0 medizinisch und 50% Bwl gewichtet. Natürlich auch Unterrichtszeit und Abschlussprüfung.
Ich hoffe, dass am Ende nur die Rückzahlung für 2019/20 ansteht.
Die Betreuungsstelle hat schon reagiert und mehrere Klienten mit Gesundheitsfürsorge „nachgelegt“.
Der Bezirksrevisor scheint auch bei den Gerichten und der Betreuungsstelle recht unbeliebt zu sein, zumal in unserem Kreis sehr viele Ehrenamtler hingeschmissen haben. BTHG, lässt grüßen! Auch mehrere Berufler haben aufgehört. So sind die Gerichte ganz schön in Not.
Betriebswirtschaftlich betrachtet, müsste man eigentlich alle ohne Gf abgeben.
Fallen Ihnen, oder natürlich weiteren Lesern noch weiteres Argumentationsmaterial ein?

Danke an alle! JMW
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Alt 25.01.2020, 18:58   #4
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Alt 28.01.2020, 17:48   #5
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Für all die ein identisches Problem haben, hier ein frischer BGH-Beschluss von November 2019:


BGH XII ZB 106/19





FamFG §§ 168 Abs. 1 Satz 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4; GNotKG § 20 Abs. 1
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrau-en des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögens-lage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 -XIIZB 261/13- FamRz 2016,293).

Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Be-ständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 -XII ZB 261/13 -FamRZ 2016,293).


Die Beträuungsstelle rät bei uns zum "Durchboxen"!
ich gebe bescheid, wenn es klappt...


Danke nochmals an Herrn Deinert.

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