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biene2587 14.02.2020 11:10

Aufgabenkreiserweiterung verhindern möglich?
 
Hallo ihr lieben Kollegen,


folgendes "Problem": Ich bin als ehrenamtliche Mehrfachbetreuerin mit 7 Betreuungen derzeit bestellt. Nebenbei muss ein Job gewuppt werden und das normale Leben. D.h. ich nehme derzeit nur "leichte" Betreuungen an.

Eine davon ist eine junge Frau, die starke psychische Probleme hat und jetzt in die Insolvenz geht. Ich habe Vermögens- und Gesundheitssorge bei ihr. Die Insolvenz/ der -antrag geht mich laut Gericht nichts an. Jetzt geht die Frau aber in eine Langzeittherapie und möchte gern die Aufgabenkreiserweiterung auf Vertrags- und Postangelegenheiten, sodass ich mich quasi komplett um den Insoantrag und damit verbundene Termine und Zuarbeit kümmern soll, da sie das ja dann nicht mehr kann.


Frage - kann ich dem irgendwie entgegenwirken? Ich schaffe die anfallenden Aufgaben der 7 Betreuungen derzeit schon kaum neben dem Job. Bin auch dran, das Gericht um vorzeitige Einstufung als Berufsfetreuerin zu bitten, aber soweit ist es ja alles noch nicht.



Es muss ja auch Menschen geben, die in die Inso gehen, bspw in einer Therapie sind und keinen Betreuer haben...


Danke schonmal für eure Auskunft. Vielleicht habt ihr auch noch einen Tipp hinsichtlich der früheren Einstufung in die Bezahlung :wink3:


Biene

Fara 14.02.2020 11:22

Aus welchem Grunde sollte die Insolvenzangelegenheit denn bitte NICHT von der VERMÖGENSSORGE umfasst sein?

biene2587 14.02.2020 11:24

Zitat:

Zitat von Fara (Beitrag 124535)
Aus welchem Grunde sollte die Insolvenzangelegenheit denn bitte NICHT von der VERMÖGENSSORGE umfasst sein?


Die Frau von der Behörde meinte, dass mir dazu der Aufgabenkreis Vertragsangelegenheiten fehlt und ich somit nicht unterschreiben dürfe im Insoantrag. Keine Post erhalten dürfe, weil Postangelegenheiten fehlen :/ mich hats auch gewundert

HorstD 14.02.2020 11:56

Hallo, dass sind aber mehrere Fragen in einem Thread, die sollte man besser getrennt stellen.

Zum AK Vermögenssorge: unstrittig gehört dazu die Schuldenbereinigung, und in einigen Fällen (nicht in allen) kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren dabei sinnvoll sein. Zwar vertritt der Betreuer den Betreuten auch gerichtlich (§ 1902 BGB,§§ 51 -53 ZPO). Und kann daher den Insolvenzantrag stellen.

Aber im Insolvenzverfahren geht es auch um WISSENSerklärungen. Eine neuere Rechtsprechung kommt zu dem Schluss, dass das tatsächlich nur der Betreute persönlich kann, es sei denn, sei sei geschäftsunfähig, § 455 Abs 2 ZPO. Was vom Insolvenzgericht festgestellt werden müsste, Ggf unter Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte.

Siehe dazu unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...chuldbefreiung

Der AK „Postempfang“ (§ 1896 Abs 4 BGB, eigentlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung) ist überflüssig, siehe § 170 ZPO (iVm § 53 ZPO).

biene2587 14.02.2020 12:00

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 124539)
Hallo, dass sind aber mehrere Fragen in einem Thread, die sollte man besser getrennt stellen.

Zum AK Vermögenssorge: unstrittig gehört dazu die Schuldenbereinigung, und in einigen Fällen (nicht in allen) kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren dabei sinnvoll sein. Zwar vertritt der Betreuer den Betreuten auch gerichtlich (§ 1902 BGB,§§ 51 -53 ZPO). Und kann daher den Insolvenzantrag stellen.

Aber im Insolvenzverfahren geht es auch um WISSENSerklärungen. Eine neuere Rechtsprechung kommt zu dem Schluss, dass das tatsächlich nur der Betreute persönlich kann, es sei denn, sei sei geschäftsunfähig, § 455 Abs 2 ZPO. Was vom Insolvenzgericht festgestellt werden müsste, Ggf unter Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte.

Siehe dazu unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...chuldbefreiung

Der AK „Postempfang“ (§ 1896 Abs 4 BGB, eigentlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung) ist überflüssig, siehe §
170 ZPO.

Da war ich wohl beim Tippen zu forsch ;) Also müsste ich doch noch bisschen was mit dem Insogericht klären vorher? Sie möchte ja im Grunde entspannt zur Therapie gehen und mich alles machen lassen. AK Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden hab ich ja auch nicht

HorstD 14.02.2020 12:02

Letzteres braucht man nicht, da es in § 1902 BGB steht. Bitte richtig lesen. Ist eh kein echter Ak, wie der BGH festgestellt hat. Die Auskunft von der „Behörde“ (welcher) war Quatsch.

biene2587 14.02.2020 12:08

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 124541)
Letzteres braucht man nicht, da es in § 1902 BGB steht. Bitte richtig lesen. Ist eh kein echter Ak, wie der BGH festgestellt hat. Die Auskunft von der „Behörde“ (welcher) war Quatsch.




Interessant, wie es dann doch wieder jedes AG anders handhabt und halten möchte. Man steht ja regelrecht zwischen den Stühlen. Ich werde wohl nochmal Rat bei der Rechtspflegerin einholen und die Betreute dann auf jeden Fall mit ins Boot holen bei Unterzeichnung und Mitarbeit.

HorstD 14.02.2020 12:24

Zur Anerkennung nach § 1 VBVG. Es ist auch so ein Mythos, dass man erst 10 Betreuungen ehrenamtlich führen müsste und dann die 11. beruflich wäre. Das ist nur eine Ermessenseinschränkung für den Richter. Zum einen steht darin, dass die Betreuungsbehörde vorab nach § 1897 Abs. 7 BGB (auch) äußern soll, ob es Bedarf an einem weiteren Berufsbetreuer gibt (die Gesetzesformulierung ist zugegenermaßen ziemlich geschraubt). Und wenn der Bedarf da ist („voraussichtlich in absehbarer Zeit“), kann auch schon die erste Betreuung mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“ ausgesprochen werden. Steuerfrei kann man „ehrenamtlich“ übrigens max 6 Betreuungen führen (Steuerfreibetrag 2400 €, das sind 6x 399 €). Das heißt, die Steuerpflicht besteht jetzt schon.

Ich würde unverzüglich in allen Fällen einen Antrag auf Statuswechsel
Stellen, das geht nicht rückwirkend (https://lexetius.com/2014,103). Dazu eine Liste aller Betreuungen (mit AZ) beifügen. Um das noch mal deutlich zu machen: man muss keine 11 Fälle haben, es muss nur bescheinigt werden, dass man sie in absehbarer Zeit (ein dehnbarer Begriff) haben wird.

Und bei künftigen Anfragen die Einwilligung nach § 1898 BGB Nur mit dem Zusatz „nur bei beruflicher Bestellung) abgeben.

biene2587 14.02.2020 12:40

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 124544)
Zur Anerkennung nach § 1 VBVG. Es ist auch so ein Mythos, dass man erst 10 Betreuungen ehrenamtlich führen müsste und dann die 11. beruflich wäre. Das ist nur eine Ermessenseinschränkung für den Richter. Zum einen steht darin, dass die Betreuungsbehörde vorab nach § 1897 Abs. 7 BGB (auch) äußern soll, ob es Bedarf an einem weiteren Berufsbetreuer gibt (die Gesetzesformulierung ist zugegenermaßen ziemlich geschraubt). Und wenn der Bedarf da ist („voraussichtlich in absehbarer Zeit“), kann auch schon die erste Betreuung mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“ ausgesprochen werden. Steuerfrei kann man „ehrenamtlich“ übrigens max 6 Betreuungen führen (Steuerfreibetrag 2400 €, das sind 6x 399 €). Das heißt, die Steuerpflicht besteht jetzt schon.

Ich würde unverzüglich in allen Fällen einen Antrag auf Statuswechsel
Stellen, das geht nicht rückwirkend (https://lexetius.com/2014,103). Dazu eine Liste aller Betreuungen (mit AZ) beifügen. Um das noch mal deutlich zu machen: man muss keine 11 Fälle haben, es muss nur bescheinigt werden, dass man sie in absehbarer Zeit (ein dehnbarer Begriff) haben wird.

Und bei künftigen Anfragen die Einwilligung nach § 1898 BGB Nur mit dem Zusatz „nur bei beruflicher Bestellung) abgeben.




Vielen Dank für die super Infos, Horst. Manchmal komme ich mir auch vor, wie ein unwissendes Kamel. Den Antrag auf Statuswechsel habe ich schon getippt, wollte nur noch paar schlaue § dazu suchen und evtl Urteile.
Sollte ich mir vorher von der Behörde eine Auskunft einholen, dass in absehbarer Zeit die Berufsmäßigket vorliegen kann?

HorstD 14.02.2020 16:47

Zitat:

Zitat von biene2587 (Beitrag 124547)
Sollte ich mir vorher von der Behörde eine Auskunft einholen, dass in absehbarer Zeit die Berufsmäßigket vorliegen kann?

Nicht nur eine Auskunft, sondern auch eine verbindliche Zusage, das auf Anfrage dem Gericht ggü zu bestätigen. Das beste wäre, die würden dir das gleich mitgeben. Vielleicht ist das aber sogar schon dem Gericht mitgeteilt worden? Was mich da allerdings etwas stutzig macht, ist die falsche Auskunft zu den Aufgabenkreisen. Da kann man nur hoffen, dass der Behördenmitarbeiterin die Bedarfsprognose in § 1897 Abs 7 BGB bekannt ist. Und dass die sich in der Lage fühlt, das tatsächlich zu bestätigen. Wobei das eigentlich heutzutage kein Problem sein dürfte, weil ganz viele Berufsbetreuer ins Rentenalter kommen.


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