Dies ist ein Beitrag zum Thema Behörde geht zweitem Betreuer auf den Geist im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ja, das ist ein schönes Beispiel, dass die gleichberechtigte Bestellung zweier Betreuer in der Praxis nicht funktioniert (oder nur dann, ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
20.02.2020, 17:06 | #11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
|
Ja, das ist ein schönes Beispiel, dass die gleichberechtigte Bestellung zweier Betreuer in der Praxis nicht funktioniert (oder nur dann, wenn beide im gleichen Verein oder Betreuerbüro arbeiten). Hier gibts ja offenbar noch nicht mal eine vernünftige Absprache. Meine Empfehlung: einer der beiden führt die Betreuung als alleiniger Betreuer weiter, der andere wird zum (Dauer)verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs 4 BGB bestellt. Aber auch da wären Absprachen untereinander nötig.
Zur Notwendigkeit des Auftretens ggü Behörden: leider ist meine Frage zu GU nicht beantwortet werden; nur dann (oder wenn ein passender EV besteht), muss der Betreuer sich ggü der Behörde outen und in das Verwaltungsverfahren einsteigen. Sonst bleibt das dem Betreuer überlassen, ob er der Meinung ist, ob der Betreute das alleine gewuppt kriegt. Allerdings deutet ja allein der AK darauf hin, dass das Gericht ihm das nicht zutraut. Siehe unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de...nüber_Behörden
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.02.2020, 18:09 | #12 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Wenn der Threadstarter bereits Antwortschreiben der Behörde erhalten hat dann ist er schon drinne und bereits eingestiegen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
20.02.2020, 18:18 | #13 | ||
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
|
Zitat:
Zitat:
Ich habe zwar gegenüber der zweiten Betreuerin nichts zu verbergen, dennoch ist es mir unangenehm, wenn mein Widerspruchsschreiben an die zweite Betreuerin weitergeleitet wird und die Behörde kommentiert, dass ich mit meinem Widerspruch unrecht habe und die zweite Betreuerin doch einfach zahlen soll. Und wie ist es jetzt hier? Ich weise mich mit meinem Betreuerausweis aus. Im Betreuerausweis steht eine zweite Betreuerin. Dort steht nicht, der AK der zweiten Betreuerin. Wie ich bereits sagte, in den letzten 15 Jahren habe ich mich ausgewiesen und die weitere Kommunikation ging über mich. Nur diese eine spezielle Behörde ist der Meinung, sie müsse jetzt mit allen Betreuern kommunizieren. |
||
20.02.2020, 21:30 | #14 | ||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Weil das im Sinne des Gesetzgebers und vor allem zum Wohl der Betreute einfach nicht sinnvoll ist. Das schreisbt du letztlich doch selbst! Hier z.B.: Zitat:
Zitat:
Wenn das nicht geht. so.o Zitat:
Wenn die zweite Betreuerin diesen aber scheinbar vorgelegt hat- egal aus welchen Gründen- und dort dieselben AK`s stehen handelt die Behörde völlig rechtsmässig. [QUOTE][Nur diese eine spezielle Behörde ist der Meinung, sie müsse jetzt mit allen Betreuern kommunizieren. /QUOTE] Da liegt sie völlig korrekt. Der Rest ist euer Problem. Warum eigentlich willst du an keine "saubere" Klärung/Lösung ran?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
||||
Lesezeichen |
|
|