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Behörde geht zweitem Betreuer auf den Geist

Dies ist ein Beitrag zum Thema Behörde geht zweitem Betreuer auf den Geist im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute, ich habe mal eine Frage an euch: Meine Betreute hat zwei Betreuer, die jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben. Eine Behörde ...


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Alt 19.02.2020, 22:28   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
Standard Behörde geht zweitem Betreuer auf den Geist

Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage an euch: Meine Betreute hat zwei Betreuer, die jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben.

Eine Behörde erlässt einen Bescheid, der offensichtlich rechtswidrig ist. Aktueller Stand ist, dass ich auf die Akteneinsicht warte um dagegen zu klagen.

Ich schreibe einen Widerspruch gegen den Bescheid und weise mich als Betreuer aus. Neben mir steht die zweite Betreuerin im Betreuerausweis. Die Behörde schickt den Widerspruchsbescheid an mich und gleichzeitig ein Schreiben an die zweite Betreuerin, in der die Behörde sagt, dass ich unrecht habe und sie doch die Zahlung tätigen soll. Auch ein Vollstreckungsbeamter wendet sich an die zweite Betreuerin, die mit der Sache nichts zutun haben will, da ich mich bereits um die Angelegenheit kümmere.

Die Behörde reagiert auf ein "Lasst mich in Ruhe" - Schreiben folgendermaßen:

"... Kann eine Gebührenschuldnerin nicht selbst wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben ... ist es natürlich die Pflicht des Amts mit den Personen, die diese rechtliche Betreuung übernommen haben, zu korrespondieren und zwar mit allen, denen der einschlägige Aufgabenkreis übertragen ist.

...

... um den bestehenden Gebührenanspruch zu realisieren, war das Amt sogar verpflichtet, auch mit Ihnen Kontakt aufzunehmen."


Ich höre von so einer Regelung das erste Mal, vor allem von einer "Verpflichtung". Kann mir jemand sagen, ob es richtig ist oder ob die Behörde uns da einen Bären aufbinden will? Es geht um Baden-Württemberg.
LL0rd ist offline  
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Alt 20.02.2020, 07:54   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Du hast eine Betreute die 2 Betreuer mit den jeweils identischen Aufgabenkreisen hat?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.02.2020, 08:16   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
Standard

Ja
LL0rd ist offline  
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Alt 20.02.2020, 08:28   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ja
Pardon aber bei so viel "Erklärung" fühle ich mich vereimert.
Kannst du nicht mal die näheren Hintergründe dafür darstellen so dass das im Ansatz verständlich wird? Du willst schliesslich ne Antwort.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.02.2020, 09:27   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Steht wirklich im Beschluss, dass jeder einzeln vertretungsberechtigt ist? Denn normalerweise bestimmt § 1899 Abs 3 BGB anderes. Und gibts Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit (Fehlen freien Willens im Bestellungsbeschluss)? Welche AK sind angeordnet. Gibts eine Erklärung des Gerichtes für diese (ungewöhnliche) Doppelbestellung?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.02.2020, 09:50   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Pardon aber bei so viel "Erklärung" fühle ich mich vereimert.
Kannst du nicht mal die näheren Hintergründe dafür darstellen so dass das im Ansatz verständlich wird? Du willst schliesslich ne Antwort.
Tut mir Leid, ich weiß jetzt nicht, was an Erklärungen noch offen sein sollte.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Steht wirklich im Beschluss, dass jeder einzeln vertretungsberechtigt ist? Denn normalerweise bestimmt § 1899 Abs 3 BGB anderes. Und gibts Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit (Fehlen freien Willens im Bestellungsbeschluss)? Welche AK sind angeordnet. Gibts eine Erklärung des Gerichtes für diese (ungewöhnliche) Doppelbestellung?
Was im Beschluss steht, kann ich momentan nicht sagen, die Betreuung wurde vor 15 Jahren eingerichtet. Damals mit dem Argument, dass wenn ein Betreuer verhindert ist, der andere dennoch etwas machen kann.

Im Betreuerausweis steht:

Der Aufgabenkreis umfasst:
- Aufenthaltsbestimmung
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
- Gesundheitsfürsorge
- Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern
- Vermögensfürsorge

Der Betreuer vertritt die Betroffene im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.

Als weiterer Betreuer wurde ..... bestellt.

Die Betreuer sind berechtigt, jeweils alleine die Angelegenheiten d. Betroffenen zu besorgen.
LL0rd ist offline  
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Alt 20.02.2020, 10:10   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zitat:
Zitat von LL0rd Beitrag anzeigen
- Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern
da wird aber ganzschön viel von den Betreuern abverlangt ...





Zur Ausgangsfrage: wo ist jetzt das Problem, wenn die Behörde beide Betreuer anschreibt und A die Sache regelt und B (zwar genervt aber) kommentarlos die Post abheftet und nichts weiter macht?
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 20.02.2020, 10:23   #8
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
da wird aber ganzschön viel von den Betreuern abverlangt ...









Zur Ausgangsfrage: wo ist jetzt das Problem, wenn die Behörde beide Betreuer anschreibt und A die Sache regelt und B (zwar genervt aber) kommentarlos die Post abheftet und nichts weiter macht?
Ich bitte doch trotz Altweiberfasching um Contenance Narhallamarsch

Ich denke, das Problem ist eine Behörde mit einem Sachbearbeiter, der sich für ganz schlau hält...wenn der eine Betreuer nicht zahlt, versuchen wir es halt beim anderen.
Aber der Betreuungsbeschluß wäre interessant. Handelt es sich hier nicht doch um die vorsorgliche Mitbestellung eines Verhinderungsbetreuers?
mimi91 ist offline  
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Alt 20.02.2020, 10:29   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
Standard

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
da wird aber ganzschön viel von den Betreuern abverlangt ...
Ja, manchmal habe ich das Gefühl von manchen Behörden gef*** zu werden.

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Zur Ausgangsfrage: wo ist jetzt das Problem, wenn die Behörde beide Betreuer anschreibt und A die Sache regelt und B (zwar genervt aber) kommentarlos die Post abheftet und nichts weiter macht?
Das Grundproblem ist, dass die Behörde sich über den Wunsch hinwegsetzt, nur mit einem Betreuer zu kommunizieren und versucht die Betreuer gegeneinander auszuspielen. Die Behörde argumentiert, sie sei verpflichtet, mit allen Betreuern zu kommunizieren, die einen entsprechenden Aufgabenkreis haben.

Entweder stimmt diese Behauptung, dann müsste die Behörde tatsächlich mit allen Betreuern kommunizieren - habe ich in den 15 Jahren noch nicht erlebt - oder es stimmt nicht. Dann hätte ich einen Anspruch, dass ich als einziger Betreuer mich um die Angelegenheit kümmere und alles bei mir zentral zusammenläuft.
LL0rd ist offline  
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Alt 20.02.2020, 16:36   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
da wird aber ganzschön viel von den Betreuern abverlangt ...
Zitat:
a, manchmal habe ich das Gefühl von manchen Behörden gef*** zu werden.
Jetzt ist es aber endgültig mal gut mit dem Männlichkeitsgedöns hier!


Zitat:
Die Behörde argumentiert, sie sei verpflichtet, mit allen Betreuern zu kommunizieren, die einen entsprechenden Aufgabenkreis haben.
Im Verwaltungsverfahren muss mit demjenigen kommuniziert werden der sich als berechtigt dazu ausgewiesen hat mittels Betreuerausweis und entsprechendem AK.


Vielleicht könnte man das Gericht an diesem Beispiel die Unvereinbarkeit von zwei gleichberechtigten Betreuern vor Augen führen und somit eine Änderung erreichen.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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