Dies ist ein Beitrag zum Thema Behörde geht zweitem Betreuer auf den Geist im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute,
ich habe mal eine Frage an euch: Meine Betreute hat zwei Betreuer, die jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben.
Eine Behörde ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
19.02.2020, 22:28 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
|
Behörde geht zweitem Betreuer auf den Geist
Hallo Leute,
ich habe mal eine Frage an euch: Meine Betreute hat zwei Betreuer, die jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben. Eine Behörde erlässt einen Bescheid, der offensichtlich rechtswidrig ist. Aktueller Stand ist, dass ich auf die Akteneinsicht warte um dagegen zu klagen. Ich schreibe einen Widerspruch gegen den Bescheid und weise mich als Betreuer aus. Neben mir steht die zweite Betreuerin im Betreuerausweis. Die Behörde schickt den Widerspruchsbescheid an mich und gleichzeitig ein Schreiben an die zweite Betreuerin, in der die Behörde sagt, dass ich unrecht habe und sie doch die Zahlung tätigen soll. Auch ein Vollstreckungsbeamter wendet sich an die zweite Betreuerin, die mit der Sache nichts zutun haben will, da ich mich bereits um die Angelegenheit kümmere. Die Behörde reagiert auf ein "Lasst mich in Ruhe" - Schreiben folgendermaßen: "... Kann eine Gebührenschuldnerin nicht selbst wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben ... ist es natürlich die Pflicht des Amts mit den Personen, die diese rechtliche Betreuung übernommen haben, zu korrespondieren und zwar mit allen, denen der einschlägige Aufgabenkreis übertragen ist. ... ... um den bestehenden Gebührenanspruch zu realisieren, war das Amt sogar verpflichtet, auch mit Ihnen Kontakt aufzunehmen." Ich höre von so einer Regelung das erste Mal, vor allem von einer "Verpflichtung". Kann mir jemand sagen, ob es richtig ist oder ob die Behörde uns da einen Bären aufbinden will? Es geht um Baden-Württemberg. |
20.02.2020, 07:54 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Du hast eine Betreute die 2 Betreuer mit den jeweils identischen Aufgabenkreisen hat?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
20.02.2020, 08:16 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
|
Ja
|
20.02.2020, 08:28 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Kannst du nicht mal die näheren Hintergründe dafür darstellen so dass das im Ansatz verständlich wird? Du willst schliesslich ne Antwort.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
20.02.2020, 09:27 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
|
Steht wirklich im Beschluss, dass jeder einzeln vertretungsberechtigt ist? Denn normalerweise bestimmt § 1899 Abs 3 BGB anderes. Und gibts Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit (Fehlen freien Willens im Bestellungsbeschluss)? Welche AK sind angeordnet. Gibts eine Erklärung des Gerichtes für diese (ungewöhnliche) Doppelbestellung?
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.02.2020, 09:50 | #6 | ||
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
|
Zitat:
Zitat:
Im Betreuerausweis steht: Der Aufgabenkreis umfasst: - Aufenthaltsbestimmung - Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post - Gesundheitsfürsorge - Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern - Vermögensfürsorge Der Betreuer vertritt die Betroffene im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Als weiterer Betreuer wurde ..... bestellt. Die Betreuer sind berechtigt, jeweils alleine die Angelegenheiten d. Betroffenen zu besorgen. |
||
20.02.2020, 10:10 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
|
da wird aber ganzschön viel von den Betreuern abverlangt ...
Zur Ausgangsfrage: wo ist jetzt das Problem, wenn die Behörde beide Betreuer anschreibt und A die Sache regelt und B (zwar genervt aber) kommentarlos die Post abheftet und nichts weiter macht?
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!" |
20.02.2020, 10:23 | #8 | |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
|
Zitat:
Ich denke, das Problem ist eine Behörde mit einem Sachbearbeiter, der sich für ganz schlau hält...wenn der eine Betreuer nicht zahlt, versuchen wir es halt beim anderen. Aber der Betreuungsbeschluß wäre interessant. Handelt es sich hier nicht doch um die vorsorgliche Mitbestellung eines Verhinderungsbetreuers? |
|
20.02.2020, 10:29 | #9 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.08.2015
Beiträge: 41
|
Ja, manchmal habe ich das Gefühl von manchen Behörden gef*** zu werden.
Zitat:
Entweder stimmt diese Behauptung, dann müsste die Behörde tatsächlich mit allen Betreuern kommunizieren - habe ich in den 15 Jahren noch nicht erlebt - oder es stimmt nicht. Dann hätte ich einen Anspruch, dass ich als einziger Betreuer mich um die Angelegenheit kümmere und alles bei mir zentral zusammenläuft. |
|
20.02.2020, 16:36 | #10 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Vielleicht könnte man das Gericht an diesem Beispiel die Unvereinbarkeit von zwei gleichberechtigten Betreuern vor Augen führen und somit eine Änderung erreichen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|||
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|