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gesetzliche Betreuung

 

Viele Fragen zur neuen Klientin, Meldeamt, Jobcenter usw.

Dies ist ein Beitrag zum Thema Viele Fragen zur neuen Klientin, Meldeamt, Jobcenter usw. im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Morgen, habe eine neue Betreute, 20 Jahre jung übernommen. Sie hat davor lt. Vorbetreuerin bereits 2 Betreuer "verschlissen". Na ...


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Alt 20.02.2020, 08:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
Standard Viele Fragen zur neuen Klientin, Meldeamt, Jobcenter usw.

Guten Morgen,

habe eine neue Betreute, 20 Jahre jung übernommen. Sie hat davor lt. Vorbetreuerin bereits 2 Betreuer "verschlissen". Na gut, grad das richtig für mich als Berufsstarter

Nun zum eigentlichen, Betreute wohnte in Hessen, hat hier in Bayern um Weihnachten rum Urlaub gemacht, ihren neuen Freund kennen gelernt und ist nie mehr nach Hessen zurück. Die Bedarfsgemeinschaft mit dem Ex wurde aufgelöst, 3-monatige Sperre beim Jobcenter seid 23.12.2019. Alte Wohnung wurde von Eltern ausgeräumt usw. Hat nie einen Beruf erlernt oder gearbeitet.....schwere psychische Probleme usw.

Nun hat sie momentan natürlich kein Einkommen. Formlosen Antrag beim Bezirk und Jobcenter habe ich bereits gestellt.

Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Hessen habe ich vorgenommen. Anmeldung hier in Bayern ist per Post raus.
Sie möchte sich nun nicht ummelden, da im Mietvertrag des neuen Freundes nur er drin steht und weitere Personen nicht erlaubt sind.
Ich bestehe aber auf die Ummeldung - ist doch ein Muss, gerade für die ganzen Anträge. Oder??

Gestern erzählt sie mir, daß sie nun mit dem neuen Freund eine Wohnung sucht, gut eine Stunde von meinem Wohnort entfernt. Kann ich so die Betreuung noch richtig führen nach dem Umzug? Regelmäßige Treffen sind ja so nicht machbar.
Was meint Ihr? Tipps??

Hab ich noch was wichtiges übersehen?

Danke und liebe Grüße
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Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 20.02.2020, 09:38   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
Standard

Achja, sie wurde wieder in die Familienversicherung aufgenommen. Ist also krankenversichert.

Danke
__________________
Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 20.02.2020, 10:06   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Alexa2018 Beitrag anzeigen
Ich bestehe aber auf die Ummeldung - ist doch ein Muss, gerade für die ganzen Anträge. Oder??
Es ist ein zweischneidiges Schwert, denn wenn der Vermieter wirklich die Untervermietung nicht erlaubt, kann er dem Freund theoretisch wegen der unzulässigen Untervermietung fristlos kündigen. Zudem fragen in der Praxis viele JC nach einer Erlaubnis des Hauptmieters zur Untervermietung, und wenn es da von vornherein heißt, dass die Untervermietung gar nicht erlaubt ist, dann ist der Ärger schon vorprogrammiert.

Möglicherweise wäre es besser, sie obdachlos zu melden. Die postalische Erreichbarkeit ist ja im Grundsatz durch dich gewährleistet, sollte also keine größeren Probleme geben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.02.2020, 10:54   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
Standard

Hallo Pichilemu,

danke. Hab soeben beim EWO angerufen und die Anmeldung storniert. Ich informiere mich weiter, aber ich denk die Obdachlosmeldung ist in dem Falle eine gute Idee.

Liebe Grüße
__________________
Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 20.02.2020, 12:04   #5
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
[...] wenn der Vermieter wirklich die Untervermietung nicht erlaubt, kann er dem Freund theoretisch wegen der unzulässigen Untervermietung fristlos kündigen.
Wenn man seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnimmt, ist das eher keine Untervermietung. Der Vermieter hat dagegen auch kaum eine Handhabe, er könnte höchstens wegen Überbelegung kündigen.

Zitat:
Zitat von Alexa2018 Beitrag anzeigen
[...] ich denk die Obdachlosmeldung ist in dem Falle eine gute Idee.
Ist die Betreute denn tatsächlich obdachlos oder wohnt sie bei ihrem Freund? Wenn sie bei ihrem Freund wohnt, halte ich die Obdachlosmeldung für keine so gute Idee, sondern für einen Verstoß gegen die Meldepflicht. Wenn die Aufenthaltsbestimmung zu deinem Aufgabenkreis gehört, bist du dafür verantwortlich (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG).
FFB ist offline  
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Alt 20.02.2020, 12:13   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Wenn man seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnimmt, ist das eher keine Untervermietung. Der Vermieter hat dagegen auch kaum eine Handhabe, er könnte höchstens wegen Überbelegung kündigen.
Da wäre ich vorsichtig, der BGH vertritt ausdrücklich eine andere Meinung: VIII ZR 371/02
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.02.2020, 12:42   #7
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Da wäre ich vorsichtig, der BGH vertritt ausdrücklich eine andere Meinung: VIII ZR 371/02
Der Begriff "Untervermietung" kommt in dem Urteil nicht vor. Der BGH sagt, dass die Aufnahme der Lebensgefährtin eine Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB ist und daher im Prinzip die Erlaubnis des Vermieters erfordert. Der Vermieter kann die Erlaubnis aber nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Dazu müsste die Wohnung schon tatsächlich objektiv überbelegt sein. Dass der Mietvertrag nur eine Person erlaubt, reicht nicht (§ 553 Abs. 3 BGB).
FFB ist offline  
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Alt 21.02.2020, 15:09   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Der Begriff "Untervermietung" findet sich eben nur im alltäglichen Sprachgebrauch, es ist damit diese Gebrauchsüberlassung an Dritte gemeint.


Zitat:
Der BGH sagt, dass die Aufnahme der Lebensgefährtin eine Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB ist und daher im Prinzip die Erlaubnis des Vermieters erfordert. Der Vermieter kann die Erlaubnis aber nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Dazu müsste die Wohnung schon tatsächlich objektiv überbelegt sein. Dass der Mietvertrag nur eine Person erlaubt, reicht nicht (§ 553 Abs. 3 BGB).
Also bittet man den Vermieter schriftlich um Zustimmung zur Aufnahme des/der Lebensgefährten/in in die Wohnung (nicht in den Vertrag) und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung. Wenn die Genehmigung nicht kommt, könnte man sie einklagen, sofern keine Hinderungsgründe bestehen, das muss man aber nicht und ich würde es auch lassen.


Alles ist damit gut.
Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 21.02.2020, 17:30   #9
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Zitat:
Zitat von Christian Martens Beitrag anzeigen
Der Begriff "Untervermietung" findet sich eben nur im alltäglichen Sprachgebrauch, es ist damit diese Gebrauchsüberlassung an Dritte gemeint.
Das ist nicht dasselbe, denn nicht jede Gebrauchsüberlassung ist auch eine Untervermietung. Bei der Untervermietung steht das Erzielen von Mieteinnahmen im Vordergrund. Wenn dagegen jemand seine Partnerin in die Wohnung aufnimmt, geht es in erster Linie um die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft.
FFB ist offline  
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Alt 23.02.2020, 18:24   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Wo macht das Gesetz denn eine Begriffsunterscheidung zwischen Untervermietung und Gebrauchsüberlassung?

mKn steht im BGB ohnehin immer Gebrauchsüberlassung, auch weil die Absicht zur Erzielung von Einnahmen für die mietrechtliche Betrachtung ohne Belang ist.


Wenn jemand seine/n Lebensgefährtin/en in die Wohnung aufnimmt, ist das mietrechtlich (nach Ablauf von sechs Wochen) eine Gebrauchsüberlassung. Es ist daher so vorzugehen, wie ich schon geschrieben habe. Alle anderen Aspekte des Zusammenziehens von zwei Menschen sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.


Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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