Dies ist ein Beitrag zum Thema Viele Fragen zur neuen Klientin, Meldeamt, Jobcenter usw. im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Morgen,
habe eine neue Betreute, 20 Jahre jung übernommen. Sie hat davor lt. Vorbetreuerin bereits 2 Betreuer "verschlissen". Na ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
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Guten Morgen,
habe eine neue Betreute, 20 Jahre jung übernommen. Sie hat davor lt. Vorbetreuerin bereits 2 Betreuer "verschlissen". Na gut, grad das richtig für mich als Berufsstarter ![]() Nun zum eigentlichen, Betreute wohnte in Hessen, hat hier in Bayern um Weihnachten rum Urlaub gemacht, ihren neuen Freund kennen gelernt und ist nie mehr nach Hessen zurück. Die Bedarfsgemeinschaft mit dem Ex wurde aufgelöst, 3-monatige Sperre beim Jobcenter seid 23.12.2019. Alte Wohnung wurde von Eltern ausgeräumt usw. Hat nie einen Beruf erlernt oder gearbeitet.....schwere psychische Probleme usw. Nun hat sie momentan natürlich kein Einkommen. Formlosen Antrag beim Bezirk und Jobcenter habe ich bereits gestellt. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Hessen habe ich vorgenommen. Anmeldung hier in Bayern ist per Post raus. Sie möchte sich nun nicht ummelden, da im Mietvertrag des neuen Freundes nur er drin steht und weitere Personen nicht erlaubt sind. Ich bestehe aber auf die Ummeldung - ist doch ein Muss, gerade für die ganzen Anträge. Oder?? Gestern erzählt sie mir, daß sie nun mit dem neuen Freund eine Wohnung sucht, gut eine Stunde von meinem Wohnort entfernt. Kann ich so die Betreuung noch richtig führen nach dem Umzug? Regelmäßige Treffen sind ja so nicht machbar. Was meint Ihr? Tipps?? Hab ich noch was wichtiges übersehen? Danke und liebe Grüße
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
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Achja, sie wurde wieder in die Familienversicherung aufgenommen. Ist also krankenversichert.
Danke
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#3 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Möglicherweise wäre es besser, sie obdachlos zu melden. Die postalische Erreichbarkeit ist ja im Grundsatz durch dich gewährleistet, sollte also keine größeren Probleme geben. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
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Hallo Pichilemu,
danke. Hab soeben beim EWO angerufen und die Anmeldung storniert. Ich informiere mich weiter, aber ich denk die Obdachlosmeldung ist in dem Falle eine gute Idee. Liebe Grüße
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Zitat:
Ist die Betreute denn tatsächlich obdachlos oder wohnt sie bei ihrem Freund? Wenn sie bei ihrem Freund wohnt, halte ich die Obdachlosmeldung für keine so gute Idee, sondern für einen Verstoß gegen die Meldepflicht. Wenn die Aufenthaltsbestimmung zu deinem Aufgabenkreis gehört, bist du dafür verantwortlich (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG). |
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Zitat:
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#8 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Der Begriff "Untervermietung" findet sich eben nur im alltäglichen Sprachgebrauch, es ist damit diese Gebrauchsüberlassung an Dritte gemeint.
Zitat:
Alles ist damit gut. Christian Martens |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Das ist nicht dasselbe, denn nicht jede Gebrauchsüberlassung ist auch eine Untervermietung. Bei der Untervermietung steht das Erzielen von Mieteinnahmen im Vordergrund. Wenn dagegen jemand seine Partnerin in die Wohnung aufnimmt, geht es in erster Linie um die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft.
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Wo macht das Gesetz denn eine Begriffsunterscheidung zwischen Untervermietung und Gebrauchsüberlassung?
mKn steht im BGB ohnehin immer Gebrauchsüberlassung, auch weil die Absicht zur Erzielung von Einnahmen für die mietrechtliche Betrachtung ohne Belang ist. Wenn jemand seine/n Lebensgefährtin/en in die Wohnung aufnimmt, ist das mietrechtlich (nach Ablauf von sechs Wochen) eine Gebrauchsüberlassung. Es ist daher so vorzugehen, wie ich schon geschrieben habe. Alle anderen Aspekte des Zusammenziehens von zwei Menschen sind in diesem Zusammenhang ohne Belang. Christian Martens |
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