Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Rechtsform sollte ein Einzelbetreuer wählen? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
welche Rechtsform sollte ich als angehende Betreuerin wählen, die erst mal im Einzelbüro arbeitet?
Danke euch und viele ...
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25.02.2020, 15:52 | #1 |
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Registriert seit: 28.01.2020
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Beiträge: 5
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Welche Rechtsform sollte ein Einzelbetreuer wählen?
Hallo zusammen,
welche Rechtsform sollte ich als angehende Betreuerin wählen, die erst mal im Einzelbüro arbeitet? Danke euch und viele Grüße Birgit |
25.02.2020, 18:09 | #2 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zitat:
Hast du eine Bürogemeinschaft gründest Du ggf. eine GbR für die Mietzahlungen, die Büroausstattung, etc. bleibst aber freiberuflicher Berufsbetreuer ...
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"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!" |
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25.02.2020, 19:55 | #3 |
Moderator
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Steuerrechtlich ist man als Berufsbetreuer streng genommen kein Freiberufler (das sind nur die in § 18 Abs 1 EStG genannten „Katalogberufe“), sondern sonstiger Selbstständiger (lt BFH). Es gilt aber Steuerlich das Gleiche (Steuererklärung Anlage S - nicht G, keine Bilanzierungspflicht, keine Gewerbesteuer, keine IHK-Mitgliedschaft - und unabhängig davon auch keine Umsatzsteuer).
Eine Gewerbeanmeldung beim kommunalen Gewerbe/Ordnungsamt MUSS dennoch erfolgen (ist auch höchstrichterlich geklärt, BVerwG). Der steuerrechtliche Gewerbebegriff und der ordnungsrechtliche (GewO) fallen hier auseinander. Wers nicht macht, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 €. Details: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...chtliche_Seite
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25.02.2020, 23:33 | #4 |
Routinier
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Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Es war die Rechtsform gefragt ....
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26.02.2020, 08:50 | #5 |
Moderator
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Der einzelne Betreuer ist stets (persönlich haftender) Einzelunternehmer (§ 1833 BGB). Wenn sich mehrere Berufsbetreuer zusammen tun wollen, käme allenfalls die Partnerschaftsgesellschaft in Frage (§ 1 Abs. 2 PartGG enthält (ähnlich wie § 18 Abs. 1 EStG) eine Klausel „ähnliche Berufe“ und das BMWi sieht das auch so: https://www.existenzgruender.de/Shar...B99A0?nn=85040
Allerdings ist die Haftungsbeschränkung nach § 8 PartGG für die eigentliche Betreuerhaftung irrelevant, es wird ja weiterhin die einzelne Person zum Betreuer bestellt, nicht die Gesellschaft. Nur für Betreuungsvereine und - behörden gibts eine Ausnahme, § 1900 BGB.
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01.10.2021, 15:29 | #6 | |
Einsteiger
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Beiträge: 19
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Sehr geehrtes Forum,
zur Sicherstellung möchte ich die zitierte Antwort von Herrn Deinert nochmals hinterfragen. Da ich dieses Jahr, wenn ich alle Anträge auf Vergütung stelle, vermutlich knapp über die EUR 60.000,- Gewinngrenze komme, bitte ich um Bestätigung, dass wirklich keine BILANZIERUNGSPFLICHT besteht. Andernfalls würde ich meine Anträge einfach verzögert stellen. Zitat:
Ich mache bislang meine EÜR selbst und wäre mit der Bilanzierung etwas überfordert. Viele Grüße Holmer Knäbel |
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01.10.2021, 15:38 | #7 |
Moderator
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Beiträge: 5,785
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Meine Güte, wenn ichs schreibe, meine ich es auch so. Via § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten für Betreuer (einkommen-) steuerrechtich die gleichen Regelungen wie für Freiberufler. Es gibt keine Umsatzgrenze, egal wieviel, es kann immer die EüR (§ 4 Abs. 3 EStG) gemacht werden. Wobei man sagen muss, dass ist eine Wahlmöglichkeit. Man KANN auch die GuV mit Bilanz machen. Das kann man jährlich neu entscheiden.
https://www.steuerberaten.de/tag/fre...innermittlung/ Und Herr Knäbel: bitte tragen Sie zumindest ihr Bundesland in den persönlichen Einstellungen (unter Ort) nach.
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01.10.2021, 15:49 | #8 |
Einsteiger
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Sehr geehrter Herr Deinert,
vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Bei diesem Thema wollte ich nur ganz auf sicher gehen, da ich ansonsten einen Steuerberater hätte beauftragen müssen. Dies wäre, da ich so gerade an der Grenze bin, wenig sinnvoll, da die Kosten hierfür vermutlich höher wären, als die Einnahmen über EUR 60 TSD. Nochmals Danke! Holmer Knäbel |
01.10.2021, 16:39 | #9 | |
Club 300
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Zitat:
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02.10.2021, 08:41 | #10 |
Moderator
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Es hindert ihn nichts daran. Nur warum sollte man eine Rechtsform wählen, wenn der Gesetzgeber eine andere speziell dafür vorgesehen hat?
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