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Welche Rechtsform sollte ein Einzelbetreuer wählen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Rechtsform sollte ein Einzelbetreuer wählen? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, welche Rechtsform sollte ich als angehende Betreuerin wählen, die erst mal im Einzelbüro arbeitet? Danke euch und viele ...


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Alt 25.02.2020, 15:52   #1
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Registriert seit: 28.01.2020
Ort: München
Beiträge: 5
Standard Welche Rechtsform sollte ein Einzelbetreuer wählen?

Hallo zusammen,


welche Rechtsform sollte ich als angehende Betreuerin wählen, die erst mal im Einzelbüro arbeitet?


Danke euch und viele Grüße
Birgit
M-Neuhausen ist offline  
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Alt 25.02.2020, 18:09   #2
Routinier
 
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Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von M-Neuhausen Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,


welche Rechtsform sollte ich als angehende Betreuerin wählen, die erst mal im Einzelbüro arbeitet?


Danke euch und viele Grüße
Birgit
Du bist freiberuflich tätig als Berufsbetreuer.


Hast du eine Bürogemeinschaft gründest Du ggf. eine GbR für die Mietzahlungen, die Büroausstattung, etc. bleibst aber freiberuflicher Berufsbetreuer ...
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"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 25.02.2020, 19:55   #3
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,772
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Steuerrechtlich ist man als Berufsbetreuer streng genommen kein Freiberufler (das sind nur die in § 18 Abs 1 EStG genannten „Katalogberufe“), sondern sonstiger Selbstständiger (lt BFH). Es gilt aber Steuerlich das Gleiche (Steuererklärung Anlage S - nicht G, keine Bilanzierungspflicht, keine Gewerbesteuer, keine IHK-Mitgliedschaft - und unabhängig davon auch keine Umsatzsteuer).

Eine Gewerbeanmeldung beim kommunalen Gewerbe/Ordnungsamt MUSS dennoch erfolgen (ist auch höchstrichterlich geklärt, BVerwG). Der steuerrechtliche Gewerbebegriff und der ordnungsrechtliche (GewO) fallen hier auseinander. Wers nicht macht, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 €.

Details: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...chtliche_Seite
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Horst Deinert

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Alt 25.02.2020, 23:33   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Es war die Rechtsform gefragt ....
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Alt 26.02.2020, 08:50   #5
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Der einzelne Betreuer ist stets (persönlich haftender) Einzelunternehmer (§ 1833 BGB). Wenn sich mehrere Berufsbetreuer zusammen tun wollen, käme allenfalls die Partnerschaftsgesellschaft in Frage (§ 1 Abs. 2 PartGG enthält (ähnlich wie § 18 Abs. 1 EStG) eine Klausel „ähnliche Berufe“ und das BMWi sieht das auch so: https://www.existenzgruender.de/Shar...B99A0?nn=85040

Allerdings ist die Haftungsbeschränkung nach § 8 PartGG für die eigentliche Betreuerhaftung irrelevant, es wird ja weiterhin die einzelne Person zum Betreuer bestellt, nicht die Gesellschaft.

Nur für Betreuungsvereine und - behörden gibts eine Ausnahme, § 1900 BGB.
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Horst Deinert

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Alt 01.10.2021, 15:29   #6
HKN
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Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
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Sehr geehrtes Forum,

zur Sicherstellung möchte ich die zitierte Antwort von Herrn Deinert nochmals hinterfragen.

Da ich dieses Jahr, wenn ich alle Anträge auf Vergütung stelle, vermutlich knapp über die EUR 60.000,- Gewinngrenze komme, bitte ich um Bestätigung, dass wirklich keine BILANZIERUNGSPFLICHT besteht. Andernfalls würde ich meine Anträge einfach verzögert stellen.


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Steuerrechtlich ist man als Berufsbetreuer streng genommen kein Freiberufler (das sind nur die in § 18 Abs 1 EStG genannten „Katalogberufe“), sondern sonstiger Selbstständiger (lt BFH). Es gilt aber Steuerlich das Gleiche (Steuererklärung Anlage S - nicht G, keine Bilanzierungspflicht, keine Gewerbesteuer, keine IHK-Mitgliedschaft - und unabhängig davon auch keine Umsatzsteuer).

Ich mache bislang meine EÜR selbst und wäre mit der Bilanzierung etwas überfordert.

Viele Grüße
Holmer Knäbel
HKN ist offline  
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Alt 01.10.2021, 15:38   #7
Moderator
 
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Beiträge: 5,772
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Meine Güte, wenn ichs schreibe, meine ich es auch so. Via § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten für Betreuer (einkommen-) steuerrechtich die gleichen Regelungen wie für Freiberufler. Es gibt keine Umsatzgrenze, egal wieviel, es kann immer die EüR (§ 4 Abs. 3 EStG) gemacht werden. Wobei man sagen muss, dass ist eine Wahlmöglichkeit. Man KANN auch die GuV mit Bilanz machen. Das kann man jährlich neu entscheiden.

https://www.steuerberaten.de/tag/fre...innermittlung/

Und Herr Knäbel: bitte tragen Sie zumindest ihr Bundesland in den persönlichen Einstellungen (unter Ort) nach.
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Horst Deinert

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Alt 01.10.2021, 15:49   #8
HKN
Einsteiger
 
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
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Sehr geehrter Herr Deinert,

vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Bei diesem Thema wollte ich nur ganz auf sicher gehen, da ich ansonsten einen Steuerberater hätte beauftragen müssen.

Dies wäre, da ich so gerade an der Grenze bin, wenig sinnvoll, da die Kosten hierfür vermutlich höher wären, als die Einnahmen über EUR 60 TSD.

Nochmals Danke!

Holmer Knäbel
HKN ist offline  
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Alt 01.10.2021, 16:39   #9
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn sich mehrere Berufsbetreuer zusammen tun wollen, käme allenfalls die Partnerschaftsgesellschaft in Frage.
Allerdings ist die Haftungsbeschränkung nach § 8 PartGG für die eigentliche Betreuerhaftung irrelevant, es wird ja weiterhin die einzelne Person zum Betreuer bestellt, nicht die Gesellschaft. Nur für Betreuungsvereine und - behörden gibts eine Ausnahme, § 1900 BGB.
Was hindert mehrere Berufsbetreuer in (Büro-)Gemeinschaft daran, auch eine GbR zu gründen? Abgesehen davon, dass die meisten das aus Haftungsgründen nicht wollen. Und abgesehen von der Frage, ob sich eine GbR nicht gerade von selbst gegründet hat, wenn man beispielsweise einen Mietvertrag mit zwei oder mehr Parteien unterschreibt...
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 02.10.2021, 08:41   #10
Moderator
 
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Es hindert ihn nichts daran. Nur warum sollte man eine Rechtsform wählen, wenn der Gesetzgeber eine andere speziell dafür vorgesehen hat?
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Horst Deinert

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