Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehepaar in Betreuung- Ehemann verstorben im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ihr Lieben,
ich betreue ein älteres Ehepaar - beide vermögend, getrennte Konten. Der Herr ist nun leider verstorben.
Er hatte ...
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03.03.2020, 01:03 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 19
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Ehepaar in Betreuung- Ehemann verstorben
Ihr Lieben,
ich betreue ein älteres Ehepaar - beide vermögend, getrennte Konten. Der Herr ist nun leider verstorben. Er hatte eine Sterbegeldversicherung , in der die Frau als bezugsberechtigt eingetragen ist. Meine Frage: die Angehörigen fragen, wovon sie die Beerdigung bezahlen sollen. Wie ist der Werdegang bei soetwas? Sterbeversicherung kündigen etc. dauert ja alles.....Wer kommt zwischendurch für die Bestattungskosten auf? Ich kann ja sicher nicht einfach nach dem Tod Geld von seinem Konto nehmen, oder? Macht das die Nachlassabteilung (die Frau ist die Alleinerbin) oder ist das nun gänzlich meine Aufgabe? Ich danke Euch! |
03.03.2020, 11:08 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ist doch relativ einfach: die Ehefrau ist nach Landesbestattungsgesetz (vor allen Angehörigen) bestattungspflichtig. Da ja auch Vermögen vorhanden ist, ist die Bestattung erstmal aus ihrem Vermögen zu bezahlen. Die Sterbegeldversicherung fällt nicht in den Nachlass, ist eine Schenkung unter Lebenden. Dazu braucht man keinen Erbnachweis. Und im Todesfall gibts auch keine Kündigungsfrist. Einfach Kopie Sterbeurkunde und Betreuerausweis an die Versicherung und Konto für die Auszahlung benennen (kann auch direkt das Kto des Bestatters sein).
Übrigens: wie kommen Sie darauf, die Ehefrau sei Alleinerbin? Doch hoffentlich nicht, weil keine Kinder da sind? Der Ehegatte (wenn es kein entsprechendes Testament gibt) ist nur dann Alleinerbe, wenn keine Erben der 1. oder 2. Ordnung (und auch keine Großeltern) leben (§ 1931 BGB). Für die Rechenschaft nach § 1890 BGB für den verstorbenen Betreuten ggü seiner Ehefrau muss übrigens ein Ergänzungsbetreuer, § 1899 Abs 4 BGB bestellt werden. Es wäre sonst ein verbotenes Insichgeschäft. Dito für die Vertretung der Ehefrau im Vergütungsfestsetzungsverfahren (Vergütung für den verst. Ehemann, soweit es aus dem Nachlass zu zahlen ist). Also unverzüglich dem Betreuungsgericht melden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (03.03.2020 um 11:36 Uhr) |
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