Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Verurteilung des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verurteilung des Betreuten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo in die Runde. Ich Arbeite seit fast 10 Jahren als ehrenamtlicher Betreuer. Heute zu einer Verhandlung zu Gericht geladen. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 12.03.2020, 18:18   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 02.11.2014
Ort: LE
Beiträge: 12
Standard Verurteilung des Betreuten

Hallo in die Runde.
Ich Arbeite seit fast 10 Jahren als ehrenamtlicher Betreuer. Heute zu einer Verhandlung zu Gericht geladen. Mein Herr .... wurde zu 1J und 10 Monate ohne Bewährung verurteilt.
Wie geht das weiter mit der Betreuung hat da jemand schon mal Erfahrungen gemacht. Bin über alle Infos dankbar ( Miete/ Wohnung, Betreuung allgemein, usw.
DANKE
svenner ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2020, 18:51   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin,


erst mal muss das Urteil zugestellt werden. Dann solltest Du schnell mit dem zuständigen Rechtsawalt besprechen, ob man in Berufung geht. Hier auf sehr kurze Fristen achten.


Wenn das Urteil rechtskräftig ist, würde ich das Urteil ans Betreuungsgericht schicken und dort erfragen, ob die Betreuung aufzuheben ist.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2020, 20:16   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Warum sollte die Betreuung aufgehoben werden? Während der tatsächlichen Inhaftierung ruht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wie genau ist der Betreute derzeit krankenversichert? Und gibt es da eine demnächst leerstehende Wohnung?

Ob man als Betreuer überhaupt Berufung einlegen kann, hängt vom AK ab, siehe §§ 149, 298, 330 StPO.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2020, 21:57   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Während der tatsächlichen Inhaftierung ruht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Teilweise in der Praxis auch die Gesundheitssorge. Da wird sich fast regelhaft darauf berufen dass die medizinische Versorgung den JVA Regeln unterliegt. Das ist schon eine sehr heftige Nummer wenn man da der Gesundheitssorge "wie gewohnt" nachgehen möchte.



Bei 1 Jahr und 10 Monaten reicht es eigentlich mit der Betreuung ein halbes Jahr vor Entlassung wieder einzusetzen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.03.2020, 17:20   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 02.11.2014
Ort: LE
Beiträge: 12
Standard

Gesundheitsvorsorge habe ich nicht
nur Einwilligungsvorbehalt,Vermögen, Rechts/ Antrags und Behörden
Berufung wird es nicht geben
eine Wohnung soll wohl vom Amt für 1/2 Jahr lang noch bez. werden
svenner ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.03.2020, 18:09   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Da ja auch bei guter Führung in der JVA nach dem halben Jahr mind. noch weitere 9 Monate Knast anstehen: wäre es da nicht sinnvoller, mit dem SHT eine 3monatige Übernahme (Kündigungsfrist) zu vereinbaren und im Anschluss die Übernahme der Kosten der Möbeleinlagerung? Und bitte an Genehmigung nach § 1907 BGB denken?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 07:08 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39