Dies ist ein Beitrag zum Thema BB Rentenversicherungspflichtß im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
die Quellen im Internet sind unterschiedlich und nicht erkennbar, ob noch aktuell.
Frage: Sind BB Verpflichtet in die ges. ...
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21.04.2020, 22:24 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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BB Rentenversicherungspflichtß
Hallo,
die Quellen im Internet sind unterschiedlich und nicht erkennbar, ob noch aktuell. Frage: Sind BB Verpflichtet in die ges. RV (freiwillig) einzuzahlen. Im Netz wird das zu 80% verneint- stimmt das so? Ob eine privat Vorsorge sinnvoll ist, möchte ich nicht wissen. Nur ob es eine Pflicht gibt. Lg Pfingstrose |
21.04.2020, 23:10 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Nein, gibt es nicht.
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22.04.2020, 14:10 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Gibts zur Zeit nicht. Freiwillige Beiträge sind freiwillig. Es gibt aber die Möglichkeit, auf Antrag in der DRV pflichtversichert zu werden. Das müsste man aber in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit beantragen. Dann hätte man den Vorteil, dass für bestimmte Fristen nur Pflichtbeiträge, aber keine freiwilligen zählen.
Siehe unter: https://sozialversicherung-kompetent...uf-antrag.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.08.2020, 00:06 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.05.2018
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 51
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Die einzigen (Pflicht-) Versicherungen kraft Gesetzes sind in den §§ 1-6 SGB VI geregelt. Für Selbständige gibt es in § 2 SGB VI nur wenige Fälle, nicht mit dabei ist der BB.
Eine "Pflicht" zur freiw. Versicherung gibts nicht, § 7 SGB VI ist da abschließend und sehr überschaubar formuliert. Wie Herr D hier mE richtet schreibt, besteht nur die Möglichkeit eine Versicherungspflicht auf Antrag zu erwerben, § 4 II SGB VI. § 4 II SBG VI: Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die (1.) nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, (und 2.) wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. |
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