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Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Bei Einstellung in eine Behörde wurde ich gebeten, meine Betreuten mit Ansprüchen gegenüber der Behörde "abzugeben", was für mich nachvollziehbar ...


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Alt 01.05.2020, 18:02   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
Standard Interessenkonflikt

Bei Einstellung in eine Behörde wurde ich gebeten, meine Betreuten mit Ansprüchen gegenüber der Behörde "abzugeben", was für mich nachvollziehbar ist, auch wegen dem viel zitiertem Interessenkonflikt. Z.B. interne Verfahrensanweisungen zu bestimmten Sachverhalten usw.

Ich führe Betreuung seither nebenberuflich, davor hauptberuflich.
Die "Genehmigung" habe ich schnell und unkompliziert erhalten.
Frankreichfahrer ist offline  
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Alt 02.05.2020, 01:22   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
Standard

Horst: es geht doch aber hier um den Arbeitgeber.

"Ein Verbot von Nebentätigkeiten kann ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht aussprechen. Dennoch gibt es eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben möchte oder er durch die selbständige Nebentätigkeit zum Mitbewerber seines Arbeitgebers wird.

In diesem Fall greift das Wettbewerbsverbot und der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Damit die Kündigung jedoch wirksam werden kann, muss die ausgeübte Nebentätigkeit das Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigen."

Ob das hier gilt, weiß ich zwar nicht, aber seinen eigenen Arbeitgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit zu verklagen halte ich schon für eine Beeinträchtigung des Arbeitgeberinteresses
Stefanie78 ist offline  
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Alt 16.08.2020, 22:50   #13
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.05.2018
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 51
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Diese Begründung sollte nicht haltbar sein denn daürfte kein RA, Sozialrechtler, auch kein Sozialarbeiter, Bankkaufmann usw. keine Betreuungen führen.
Als RA muss man aber doch schon aufpassen, s. § 45 BRAO.
knoips ist offline  
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Alt 17.08.2020, 10:01   #14
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
Standard

Zitat:
Zitat von Stefanie78 Beitrag anzeigen
"Ein Verbot von Nebentätigkeiten kann ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht aussprechen. Dennoch gibt es eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben möchte oder er durch die selbständige Nebentätigkeit zum Mitbewerber seines Arbeitgebers wird.
Hallo Stefanie, eine Kreisverwaltung bzw Stadtverwaltung (einer kreisfreien Stadt) ist zwar auch örtliche Betreuungsbehörde und es können MA zum Behördenbetreuer bestellt werden (das beschränkt sich aber auf MA dieser speziellen Organisationseinheit. Die meisten Betreuungsbehörden benennen dafür niemand mehr, weil sie die Personalkosten gar nicht als Betreuervergütung (außer im Ausnahmefall nach § 8 VBVG) in Rechnung stellen können. Also kein Interesse an einer Konkurrenz mit Berufsbetreuern. Dann kann noch die Betreuungsbehörde selbst (§ 1900 Abs. 4 BGB) zum Betreuer bestellt werden, ist aber absolut nachrangig ggü allen anderen und gilt nur als Notfallregelung, wenn gar nichts mehr geht. BtB versuchen, sowohl den einen als auch den anderen Fall zu vermeiden. Ich sehe da tatsächlich keine Konkurrenzsituation wie in der freien Wirtschaft (oder zB auch zwischen Betreuungsverein und Berufsbetreuer).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist gerade online  
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Alt 17.08.2020, 10:03   #15
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
Standard

Zitat:
Zitat von knoips Beitrag anzeigen
Als RA muss man aber doch schon aufpassen, s. § 45 BRAO.
Klar, das betrifft aber nur die Personen, mit denen man schon zuvor als Anwalt beauftragt war. Und die dürfte man wohl kennen.

Näheres: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...t_als_Betreuer
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 18.08.2020, 18:38   #16
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
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Ich kann nichts Verwerfliches daran finden, wenn ein Betreuter in Sachen ALG II bestens beraten wird. Und schon gar keinen Interessenkonflikt erkennen. Die Behörde sollte doch ohnehin nach besten Wissen beraten.
Marsupilami ist offline  
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Alt 18.08.2020, 19:16   #17
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Dazu gebe ich lieber keinen Kommentar ab, sondern verweise auf die Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Vertreibende_Hilfe

Aufschlussreich auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Verfolgungsbetreuung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 18.08.2020, 19:41   #18
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
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... sehr treffend, beide Beiträge!

VG HEI
henhei ist offline  
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Alt 18.08.2020, 20:34   #19
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zum Glück gibts neben HorstD. Noch weitere wie "Tacheless". Das Abo dort ist ebenso empfehlenswert.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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