Dies ist ein Beitrag zum Thema Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Ausübung von Berufsbetreuungen im Nebenberuf (Selbständigkeit).
Wenn der Hauptarbeitgeber ein Jobcenter ist, kann ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
30.04.2020, 09:29 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
|
Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Ausübung von Berufsbetreuungen im Nebenberuf (Selbständigkeit). Wenn der Hauptarbeitgeber ein Jobcenter ist, kann dieser die Betreuung von Jobcenter-Kunden (ALG II - Bezieher) untersagen? Die Begründung zielt hier auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt ab, weil der Betreute durch das Fachwissen des Betreuers besser gestellt sei. Gibt es hier Erfahrungen oder sogar ein Gerichtsurteil, was der Hauptarbeitgeber verbieten darf? Wohlgemerkt sind alle gesetzlich Betreuten n gemeint, die im Bezug des Jobcenters stehen. Viele Grüße |
30.04.2020, 09:50 | #2 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Hast du diese Genehmigung bereits? Zitat:
Viele, wenn nicht sogar die meisten unserer Leute sind ALP II Empfänger. Wir klagen regelmässig gegen JC, angefangen von Widersprüchen bis hin zum Sozialgericht. Es könnte darin ein Interessenskonflikt gesehen werden wenn der Betreuer seinen Hauparbeitgeber verklagen müsste/sollte. Schöpft er wirklich alle Möglichkeiten zu Gunsten des Betreuten aus oder nimmt er "Rücksicht" bzw. nutzt er eben diese ganau nicht um "Schaden" für den Hauptarbeitgeber abzuwenden? Bitte jetzt nicht, im JC geht alles nach Recht und Gesetz zu. Die vielen geänderten Bescheide/Beschlüsse nach Klage oder Klageandrohung sprechen dazu eine eindeutig andere Sprache. Zitat:
Durch die originäre Ausbildung jedes Betreuers ist der Klient naturgemäss "besser gestellt" gegenüber Otto Normalverbraucher. Das ist dann wohl der Nachteilsausgleich.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|||
30.04.2020, 10:02 | #3 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
|
Zitat:
Jein, gerade beim RA gibt es umfangreiche Rechtsprechung wonach er unter bestimmten Umständen nicht zum Betreuer bestellt werden darf und dann ggfs. sogar der Wunsch des Betreuten übergangen werden muss. |
|
30.04.2020, 10:08 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
|
Vielen Dank für die schnelle Reaktion.
Ich denke auch auf der einen Seite ist es knifflig, seinen Arbeitgeber zu verklagen. Ob es genügend Gründe und Bescheide dazu gibt, lasse ich mal dahingestellt. Was mich aber stört, ist meine Auffassung, dass jeder Alg-II- Bezieher bestmögliche Beratung haben sollte. Egal, ob er einen Betreuer hat oder nicht. Es kommt mir so der Anschein, dass man vermeiden will, dass die Betreuten nämlich durch einen Betreuten zu Ihrem guten Recht kommen. Vereinfacht ausgedrückt... |
30.04.2020, 10:24 | #5 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Natürlich sollte jeder ALG II Bezieher die bestmögliche Beratung bekommen, aber das wäre ursächlich ja die originäre Arbeit eines Fallmanagers, JC Mitarbeiters. Alleine dafür braucht, oder sollte es keinen Betreuer brauchen. Zitat:
Das erscheint mir etwas weit hergeholt wenn du jetzt damit auf eine evtl. Verweigerung deiner Nebentätigkiet abzielst. Ich hatte dzu ja bereits geschrieben dass dies beim Gericht evtl. auch als problematisch gesehen werden könnte. Dabei handelt es sicher um die Frage ob hier ein natürlichen Interessenskonflikt besteht oder ob dieser bestehen könnte. https://www.bundesanzeiger-verlag.de...r_als_Betreuer Zitat:
Ich kenne mindestens einen Richter der das Abhängigkeitsverhältnis zwischen JC und Betreutem klar bejahen würde.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|||
30.04.2020, 11:34 | #6 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
|
Zitat:
|
|
30.04.2020, 22:16 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
|
Ich denke, dass das nicht geht.
Die Begründung des JC wegen der besseren Beratung halte ich aber für bekloppt. Dafür hat doch jeder einen Fallmanager,der einen eigentlich bestmöglich beraten sollte. Aber. Man kann doch auch nicht bei der Konkurrenz arbeiten. Ich finde es schon problematisch, nebenberuflich was zu machen, wo ich dann meinen Hauptarbeitgeber verklage. Da besteht doch ein Interessenkonflikt. Entweder ich verklag das JC und bekomm Probleme auf der Arbeit. Oder ich verklag es eben deshalb nicht, zum Nachteil meines Betreuten. Und glaub mir, zumindest Widersprüche wirst Du schreiben müssen. Ich kenne niemanden, der nicht schonmal einen Widerspruch schreiben musste und Recht bekam. |
01.05.2020, 08:28 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
|
Hallo, das Argument mit dem Fachwissen ist vollkommen sachfremd. Gerade besonderes Fachwissen auf betreuungsrelevanten Gebieten (dazu gehört lt BGH besonders das Sozialrecht), ist doch gerade ein Eignungskriterium und wird ja auch bei den Vergütungsstufen goutiert. Von daher sähe die arbeitsrechtlichen Erfolgsaussichten anders als Pilchemu durchaus als gut an. Zumal man das Bundesverfassungsgericht auf seiner Seite hat: https://dejure.org/dienste/vernetzun...0BvR%201909/95
Nein, es müsste schon um KONKRETE Interessenkonflikte gegen, die aber wegen § 16 SGB X eigentlich nicht auftreten können. Denn wenn zufälligerweise der Betreute ALG-2-berechtigt würde und der Betreuer zufälligerweise der zuständige SB wäre, müsste er diesen Umstand seinem Vorgesetzten mitteilen, der ihn von dem Fall abzuziehen hätte. Ein größeres Problem könnte darin liegen, dass mit Haupttätigkeit und Nebentätigkeit die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden lt AZG überschritten wären (insbes wenn der Hauptjob Vollzeit wäre). Da aber mit der seit Juli 2019 verbundenen Neuregelung der Vergütung die Betreuungsstunden gar nicht mehr im Gesetz stehen, fällt das eigentlich als Argument auch weg. Problematisch könnte aber bleiben, dass viele Betreuertätigkeiten während der klassischen Büroarbeitszeit anfallen, weil man Beteiligte zu anderen Zeiten nicht erreichen kann. Schon ein Telefonat in Betreuungssachen am Hauptarbeitsplatz (mit eigenen Handy) kann zur Abmahnung führen, wenn kurzfristige Arbeitsunterbrechungen (Gleitzeit?) nicht gestattet sind.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.05.2020, 09:34 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Die Begründung der angeblichen Besserstellung erscheint mir persönlich als hilfloser Vorwand um den eigentlichen Grund, nämlich subjektive Interessenskollusion, zu verschleiern. Natürlich wird keiner offen aussprechen, dass ein evtl. Konflikt aufkommmen könnte wenn der Betreuer in dieser/seiner Funktion Klage oder Widerspruch gegen Entscheidungungen seines Hauptarbeitgebers stellt bzw. stellen muss. Man denke dabei nur an die wahrlich undurchsichtigen und schwer zugänglichen sog. jeweiligen Durchführungsbestimmungen. Internes Wissen dazu und darüber birgt Konfliktpotenzial und Abwägungsprobleme u.U. auf allen beteiligten Seiten. Dieses Problem hat in der vorgegebenen Konstellation fast automatisch jeder im (Hinter-)kopf. Dass das aber keiner jemals schreiben würde in einem offiziellen Verfahren ist letztlich klar wie Klossbrühe. Das mit der Arbeitszeit kommt zusätzlich erschwerend hinzu- auch für die Seite des Betreuten. Diejenigen Betreuer die zwei Jobs haben singen regelmässig ein Lied davon auch wenn der zweite Job sich nicht mal in einer Behörde abspielt. Ein JC Mitarbeiter wird automatisch in Schwierigkeiten geraten wenn er in spätestens einer Stunde im KH zu einer Erklärung stehen soll, was er aber wegen der "anderen" Dienststellenzeiten gar nicht kann.Man muss letztlich immer damit rechnen jederzeit auf der Platte zu stehen oder Auskünfte erteilen zu müssen. Da nützt nicht mal eine "nur" Drittel Stelle.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
01.05.2020, 13:01 | #10 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
|
Lieben Dank für Eure Hinweise und Meinungen!
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|