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Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Ausübung von Berufsbetreuungen im Nebenberuf (Selbständigkeit). Wenn der Hauptarbeitgeber ein Jobcenter ist, kann ...


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Alt 30.04.2020, 09:29   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
Standard Verbot des Hauptarbeitgebers - Betreuung und Jobcentertätigkeit

Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Ausübung von Berufsbetreuungen im Nebenberuf (Selbständigkeit).
Wenn der Hauptarbeitgeber ein Jobcenter ist, kann dieser die Betreuung von Jobcenter-Kunden (ALG II - Bezieher) untersagen? Die Begründung zielt hier auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt ab, weil der Betreute durch das Fachwissen des Betreuers besser gestellt sei.
Gibt es hier Erfahrungen oder sogar ein Gerichtsurteil, was der Hauptarbeitgeber verbieten darf?
Wohlgemerkt sind alle gesetzlich Betreuten n gemeint, die im Bezug des Jobcenters stehen.

Viele Grüße
henhei ist offline  
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Alt 30.04.2020, 09:50   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wenn der Hauptarbeitgeber ein Jobcenter ist, kann dieser die Betreuung von Jobcenter-Kunden (ALG II - Bezieher) untersagen?
Vielleicht, bei Nebentätigkeiten besteht dem Hauptarbeitgeber gegenüber eine Anzeige- Beziehungsweise Genehmigungspflicht.
Hast du diese Genehmigung bereits?


Zitat:
Die Begründung zielt hier auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt ab, weil der Betreute durch das Fachwissen des Betreuers besser gestellt sei.
Es dürfte hier eher so sein, dass das Betreuungsgericht mit deiner Nebentätigkeit Probleme bereitet.


Viele, wenn nicht sogar die meisten unserer Leute sind ALP II Empfänger. Wir klagen regelmässig gegen JC, angefangen von Widersprüchen bis hin zum Sozialgericht. Es könnte darin ein Interessenskonflikt gesehen werden wenn der Betreuer seinen Hauparbeitgeber verklagen müsste/sollte.
Schöpft er wirklich alle Möglichkeiten zu Gunsten des Betreuten aus oder nimmt er "Rücksicht" bzw. nutzt er eben diese ganau nicht um "Schaden" für den Hauptarbeitgeber abzuwenden?


Bitte jetzt nicht, im JC geht alles nach Recht und Gesetz zu.
Die vielen geänderten Bescheide/Beschlüsse nach Klage oder Klageandrohung sprechen dazu eine eindeutig andere Sprache.



Zitat:
Die Begründung zielt hier auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt ab, weil der Betreute durch das Fachwissen des Betreuers besser gestellt sei.
Diese Begründung sollte nicht haltbar sein denn daürfte kein RA, Sozialrechtler, auch kein Sozialarbeiter, Bankkaufmann usw. keine Betreuungen führen.

Durch die originäre Ausbildung jedes Betreuers ist der Klient naturgemäss "besser gestellt" gegenüber Otto Normalverbraucher. Das ist dann wohl der Nachteilsausgleich.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.04.2020, 10:02   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
bei Nebentätigkeiten besteht dem Hauptarbeitgeber gegenüber eine Anzeige- Beziehungsweise Genehmigungspflicht.
Hast du diese Genehmigung bereits?
Eine Genehmigung brauchen nur Beamte, nicht Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-H). Die Anzeigepflicht besteht natürlich trotzdem und auch der AG im öffentlichen Dienst kann solche Nebentätigkeiten untersagen wenn sie den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen.


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Diese Begründung sollte nicht haltbar sein denn daürfte kein RA, Sozialrechtler, auch kein Sozialarbeiter, Bankkaufmann usw. keine Betreuungen führen.
Jein, gerade beim RA gibt es umfangreiche Rechtsprechung wonach er unter bestimmten Umständen nicht zum Betreuer bestellt werden darf und dann ggfs. sogar der Wunsch des Betreuten übergangen werden muss.
Pichilemu ist offline  
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Alt 30.04.2020, 10:08   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
Standard

Vielen Dank für die schnelle Reaktion.
Ich denke auch auf der einen Seite ist es knifflig, seinen Arbeitgeber zu verklagen.

Ob es genügend Gründe und Bescheide dazu gibt, lasse ich mal dahingestellt.

Was mich aber stört, ist meine Auffassung, dass jeder Alg-II- Bezieher bestmögliche Beratung haben sollte. Egal, ob er einen Betreuer hat oder nicht. Es kommt mir so der Anschein, dass man vermeiden will, dass die Betreuten nämlich durch einen Betreuten zu Ihrem guten Recht kommen. Vereinfacht ausgedrückt...
henhei ist offline  
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Alt 30.04.2020, 10:24   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Was mich aber stört, ist meine Auffassung, dass jeder Alg-II- Bezieher bestmögliche Beratung haben sollte.
Ich kann jetzt nicht nachvollziehen was dich daran stört?

Natürlich sollte jeder ALG II Bezieher die bestmögliche Beratung bekommen, aber das wäre ursächlich ja die originäre Arbeit eines Fallmanagers, JC Mitarbeiters. Alleine dafür braucht, oder sollte es keinen Betreuer brauchen.

Zitat:
Es kommt mir so der Anschein, dass man vermeiden will, dass die Betreuten nämlich durch einen Betreuten zu Ihrem guten Recht kommen.
Wer ist jetzt "man", dein Hauptabeitgeber?
Das erscheint mir etwas weit hergeholt wenn du jetzt damit auf eine evtl. Verweigerung deiner Nebentätigkiet abzielst.
Ich hatte dzu ja bereits geschrieben dass dies beim Gericht evtl. auch als problematisch gesehen werden könnte.
Dabei handelt es sicher um die Frage ob hier ein natürlichen Interessenskonflikt besteht oder ob dieser bestehen könnte.

https://www.bundesanzeiger-verlag.de...r_als_Betreuer

Zitat:
Keinerlei Ermessensspielraum hat der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person darf er nicht zum Betreuer bestellen (§ 1897 Abs. 3 BGB).
Das solltest du unbedingt in aller Klarheit auch mit dem zuständigen Betreuungericht besprechen.
Ich kenne mindestens einen Richter der das Abhängigkeitsverhältnis zwischen JC und Betreutem klar bejahen würde.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 30.04.2020, 11:34   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich kenne mindestens einen Richter der das Abhängigkeitsverhältnis zwischen JC und Betreutem klar bejahen würde.
Der Betreuer darf schon von Gesetzes wegen nicht gleichzeitig Sachbearbeiter des Betreuten im JC sein (§ 16 SGB X), von der Seite wäre das also unproblematisch. Ich sehe halt eher das Problem dass der AG, also das JC eine Abmahnung oder eine Kündigung ausspricht gegen die man sich dann arbeitsgerichtlich wehren müsste - mit zweifelhaften Erfolgschancen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 30.04.2020, 22:16   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
Standard

Ich denke, dass das nicht geht.

Die Begründung des JC wegen der besseren Beratung halte ich aber für bekloppt. Dafür hat doch jeder einen Fallmanager,der einen eigentlich bestmöglich beraten sollte.

Aber. Man kann doch auch nicht bei der Konkurrenz arbeiten. Ich finde es schon problematisch, nebenberuflich was zu machen, wo ich dann meinen Hauptarbeitgeber verklage.
Da besteht doch ein Interessenkonflikt. Entweder ich verklag das JC und bekomm Probleme auf der Arbeit. Oder ich verklag es eben deshalb nicht, zum Nachteil meines Betreuten.

Und glaub mir, zumindest Widersprüche wirst Du schreiben müssen. Ich kenne niemanden, der nicht schonmal einen Widerspruch schreiben musste und Recht bekam.
Stefanie78 ist offline  
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Alt 01.05.2020, 08:28   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Hallo, das Argument mit dem Fachwissen ist vollkommen sachfremd. Gerade besonderes Fachwissen auf betreuungsrelevanten Gebieten (dazu gehört lt BGH besonders das Sozialrecht), ist doch gerade ein Eignungskriterium und wird ja auch bei den Vergütungsstufen goutiert. Von daher sähe die arbeitsrechtlichen Erfolgsaussichten anders als Pilchemu durchaus als gut an. Zumal man das Bundesverfassungsgericht auf seiner Seite hat: https://dejure.org/dienste/vernetzun...0BvR%201909/95

Nein, es müsste schon um KONKRETE Interessenkonflikte gegen, die aber wegen § 16 SGB X eigentlich nicht auftreten können. Denn wenn zufälligerweise der Betreute ALG-2-berechtigt würde und der Betreuer zufälligerweise der zuständige SB wäre, müsste er diesen Umstand seinem Vorgesetzten mitteilen, der ihn von dem Fall abzuziehen hätte.

Ein größeres Problem könnte darin liegen, dass mit Haupttätigkeit und Nebentätigkeit die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden lt AZG überschritten wären (insbes wenn der Hauptjob Vollzeit wäre). Da aber mit der seit Juli 2019 verbundenen Neuregelung der Vergütung die Betreuungsstunden gar nicht mehr im Gesetz stehen, fällt das eigentlich als Argument auch weg. Problematisch könnte aber bleiben, dass viele Betreuertätigkeiten während der klassischen Büroarbeitszeit anfallen, weil man Beteiligte zu anderen Zeiten nicht erreichen kann. Schon ein Telefonat in Betreuungssachen am Hauptarbeitsplatz (mit eigenen Handy) kann zur Abmahnung führen, wenn kurzfristige Arbeitsunterbrechungen (Gleitzeit?) nicht gestattet sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 01.05.2020, 09:34   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Denn wenn zufälligerweise der Betreute ALG-2-berechtigt würde und der Betreuer zufälligerweise der zuständige SB wäre, müsste er diesen Umstand seinem Vorgesetzten mitteilen, der ihn von dem Fall abzuziehen hätte.
Hallo Horst, ich denke das ist von vorneherein völlig klar.


Die Begründung der angeblichen Besserstellung erscheint mir persönlich als hilfloser Vorwand um den eigentlichen Grund, nämlich subjektive Interessenskollusion, zu verschleiern.
Natürlich wird keiner offen aussprechen, dass ein evtl. Konflikt aufkommmen könnte wenn der Betreuer in dieser/seiner Funktion Klage oder Widerspruch gegen Entscheidungungen seines Hauptarbeitgebers stellt bzw. stellen muss.
Man denke dabei nur an die wahrlich undurchsichtigen und schwer zugänglichen sog. jeweiligen Durchführungsbestimmungen. Internes Wissen dazu und darüber birgt Konfliktpotenzial und Abwägungsprobleme u.U. auf allen beteiligten Seiten.


Dieses Problem hat in der vorgegebenen Konstellation fast automatisch jeder im (Hinter-)kopf. Dass das aber keiner jemals schreiben würde in einem offiziellen Verfahren ist letztlich klar wie Klossbrühe.



Das mit der Arbeitszeit kommt zusätzlich erschwerend hinzu- auch für die Seite des Betreuten.
Diejenigen Betreuer die zwei Jobs haben singen regelmässig ein Lied davon auch wenn der zweite Job sich nicht mal in einer Behörde abspielt.
Ein JC Mitarbeiter wird automatisch in Schwierigkeiten geraten wenn er in spätestens einer Stunde im KH zu einer Erklärung stehen soll, was er aber wegen der "anderen" Dienststellenzeiten gar nicht kann.Man muss letztlich immer damit rechnen jederzeit auf der Platte zu stehen oder Auskünfte erteilen zu müssen. Da nützt nicht mal eine "nur" Drittel Stelle.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 01.05.2020, 13:01   #10
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 32
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Lieben Dank für Eure Hinweise und Meinungen!
henhei ist offline  
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