Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Wohnstätte für Minderjährige im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich streite mit dem Gericht über die Definition "stationäre Einrichtung" gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ...
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05.06.2020, 15:44 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
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Vergütung bei Wohnstätte für Minderjährige
Hallo,
ich streite mit dem Gericht über die Definition "stationäre Einrichtung" gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Für einen jungen Erwachsenen, der noch für kurze Zeit in einer Wohnstätte für Kinder und Jugendliche lebt, hatte ich den Vergütungsantrag mit "anderer Wohnform" gestellt. Meinem Argument, dass lt. VBVG eine "stationäre Einrichtung" dem Zweck dienen muss, VOLLJÄHRIGE aufzunehmen, verschließt sich der Bezirksrevisor. Hat jemand einen Tipp zur Rechtssprechung dazu? |
05.06.2020, 15:51 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Nichts bekannt. Das heißt selbst durchkämpfen. An sich ist der Wortlaut des Gesetzes ja eindeutig.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.06.2020, 15:04 | #3 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Naja, im Grund gibt es ja "nur":
a) stationäre Einrichtung b) ambulante Einrichtung oder c) zu Hause Dabei gilt nach VBVG §5: b) = a) Wenn also das Gericht der Meinung ist, dass die Wohnstätte für Kinder und Jugendliche nicht stationär ist, dann ist sie zumindest ambulant und der stationären ggf. gleichzustellen. Es aus meiner Sicht jedenfalls keine eigene Wohnung. Zitat:
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18.06.2020, 16:56 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Nein, entgegen weitläufiger Ansicht gibt es „zu Hause“ eben nicht. Sondern „andere Wohnform“. Bitte mal den Gesetzestext genau lesen. Dass das meist im Endergebnis zuhause bedeutet, heißt doch nicht, dass es das immer sein muss. ZB ist auch das Leben auf der Straße eine andere Wohnform.
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18.06.2020, 17:14 | #5 |
Gast
Beiträge: n/a
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Das hast du Recht. Hätte "zu Hause" in Anführungszeichen setzen sollen, dann wäre es vielleicht etwas klarer gewesen.
Wollte das Augenmerk auf nur darauf lenken, dass ambulant wie stationär in der Abrechnung behandelt wird und man über diesen Weg gehen könnte. Wenn jemand in einer therapeutischen Wohngruppe wohnt, wird das i.d.R. immer mindestens als ambulante Wohngruppe und damit als "Heim" betrachtet. |
18.06.2020, 18:01 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ausserdem kommt es vordringlich in der Beurteilung auf die Versorgungsstrukturen innerhalb der WG an.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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18.06.2020, 18:10 | #7 |
Gast
Beiträge: n/a
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ich meinte mindestens ambulant. Hängt jeweils von der Struktur und Versorgung in der Wohngruppe ab.
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18.06.2020, 20:03 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Ambulante Wohnformen gelten nicht unbedingt als „Heim“. Sondern nur dann, wenn sie stat. Einrichtungen gleichgestellt sind. Die Definition steht in § 5 Abs. 3 VBVG. Erforderlich ist zB eine 24-Stunden-Versorgung durch Fachkräfte. Mindestens müssten diese im Notfall via Rufbereitschaft zur Verfügung stehen. Wenn es nur einen Bufdi oder Hausmeister gibt und eben keine Fachkraft im Hintergrund erreichbar ist, reicht das nicht aus. Dass die Gerichte versuchen, alles was nicht eigene Wohnung ist, in die niedrigere Kategorie zu sortieren, ist doch klar. Deshalb vor dem V.antrag den Betreuungsvertrag konsultieren und den genauen Versorgungsumfang erfragen, auch schriftlich geben lassen, wenn es keinen 24-Stunden-Service gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.06.2020, 17:57 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Da hat sich - wohl auch wg. des BTHG was an der Definition der besonderen Wohnform im VBVG ab 23.7.2019 geändert, was ziemlich blöd ist: eine besondere Wohnform ist jetzt stationär , Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr- Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. Gestrichen wurde: " und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten..." D.h. so mache betreute Wohngruppe, in der die Bewohner sich selber verpflegen, wird jetzt bei der Vergütung als stationär gewertet. Das mach durchaus einen finanziellen Unterschied aus. Insbesondere, wenn die Betreuung schon länger als 2 Jahre läuft. Das ist nicht fair und geht von hinten durch die Brust ins Auge! MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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