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Vergütung bei Wohnstätte für Minderjährige

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Wohnstätte für Minderjährige im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich streite mit dem Gericht über die Definition "stationäre Einrichtung" gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ...


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Alt 05.06.2020, 15:44   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
Standard Vergütung bei Wohnstätte für Minderjährige

Hallo,

ich streite mit dem Gericht über die Definition "stationäre Einrichtung" gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG.

Für einen jungen Erwachsenen, der noch für kurze Zeit in einer Wohnstätte für Kinder und Jugendliche lebt, hatte ich den Vergütungsantrag mit "anderer Wohnform" gestellt.

Meinem Argument, dass lt. VBVG eine "stationäre Einrichtung" dem Zweck dienen muss, VOLLJÄHRIGE aufzunehmen, verschließt sich der Bezirksrevisor.

Hat jemand einen Tipp zur Rechtssprechung dazu?
mirkosch ist offline  
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Alt 05.06.2020, 15:51   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Nichts bekannt. Das heißt selbst durchkämpfen. An sich ist der Wortlaut des Gesetzes ja eindeutig.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 18.06.2020, 15:04   #3
Heißmann
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Naja, im Grund gibt es ja "nur":

a) stationäre Einrichtung
b) ambulante Einrichtung oder
c) zu Hause

Dabei gilt nach VBVG §5: b) = a)

Wenn also das Gericht der Meinung ist, dass die Wohnstätte für Kinder und Jugendliche nicht stationär ist, dann ist sie zumindest ambulant und der stationären ggf. gleichzustellen. Es aus meiner Sicht jedenfalls keine eigene Wohnung.

Zitat:
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. (§5 Abs. 3 Satz 3 VBVG)
§ 5 VBVG - Einzelnorm
 
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Alt 18.06.2020, 16:56   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Nein, entgegen weitläufiger Ansicht gibt es „zu Hause“ eben nicht. Sondern „andere Wohnform“. Bitte mal den Gesetzestext genau lesen. Dass das meist im Endergebnis zuhause bedeutet, heißt doch nicht, dass es das immer sein muss. ZB ist auch das Leben auf der Straße eine andere Wohnform.
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Horst Deinert

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Alt 18.06.2020, 17:14   #5
Heißmann
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Das hast du Recht. Hätte "zu Hause" in Anführungszeichen setzen sollen, dann wäre es vielleicht etwas klarer gewesen.

Wollte das Augenmerk auf nur darauf lenken, dass ambulant wie stationär in der Abrechnung behandelt wird und man über diesen Weg gehen könnte.
Wenn jemand in einer therapeutischen Wohngruppe wohnt, wird das i.d.R. immer mindestens als ambulante Wohngruppe und damit als "Heim" betrachtet.
 
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Alt 18.06.2020, 18:01   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wenn jemand in einer therapeutischen Wohngruppe wohnt, wird das i.d.R. immer mindestens als ambulante Wohngruppe und damit als "Heim" betrachtet.
Du meinst sicher stationäre Wohngruppe und nicht ambulant.


Ausserdem kommt es vordringlich in der Beurteilung auf die Versorgungsstrukturen innerhalb der WG an.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 18.06.2020, 18:10   #7
Heißmann
Gast
 
Beiträge: n/a
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ich meinte mindestens ambulant. Hängt jeweils von der Struktur und Versorgung in der Wohngruppe ab.
 
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Alt 18.06.2020, 20:03   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Ambulante Wohnformen gelten nicht unbedingt als „Heim“. Sondern nur dann, wenn sie stat. Einrichtungen gleichgestellt sind. Die Definition steht in § 5 Abs. 3 VBVG. Erforderlich ist zB eine 24-Stunden-Versorgung durch Fachkräfte. Mindestens müssten diese im Notfall via Rufbereitschaft zur Verfügung stehen. Wenn es nur einen Bufdi oder Hausmeister gibt und eben keine Fachkraft im Hintergrund erreichbar ist, reicht das nicht aus. Dass die Gerichte versuchen, alles was nicht eigene Wohnung ist, in die niedrigere Kategorie zu sortieren, ist doch klar. Deshalb vor dem V.antrag den Betreuungsvertrag konsultieren und den genauen Versorgungsumfang erfragen, auch schriftlich geben lassen, wenn es keinen 24-Stunden-Service gibt.
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Horst Deinert

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Alt 19.06.2020, 17:57   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin

Da hat sich - wohl auch wg. des BTHG was an der Definition der besonderen Wohnform im VBVG ab 23.7.2019 geändert, was ziemlich blöd ist:
eine besondere Wohnform ist jetzt stationär ,
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant
betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-
Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden
und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

Gestrichen wurde:
" und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten..."

D.h. so mache betreute Wohngruppe, in der die Bewohner sich selber verpflegen, wird jetzt bei der Vergütung als stationär gewertet. Das mach durchaus einen finanziellen Unterschied aus. Insbesondere, wenn die Betreuung schon länger als 2 Jahre läuft.

Das ist nicht fair und geht von hinten durch die Brust ins Auge!

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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