Dies ist ein Beitrag zum Thema Diskussionsteil über den Betreuungsrechtentwurf im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Imre...
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25.09.2020, 17:34 | #81 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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26.09.2020, 13:47 | #82 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo.
Habe jetzt mal so weit nachgelesen,den Entwurf auf Grund der Fülle überflogen. Was mich am meisten irritiert ist Bei der Betreuerhaftung gilt künftig eine Beweislastumkehr zulasten des Betreuers. Das habe ich so im Entwurf nicht gefunden. Sollten wir aber diskutieren. B. behauptet, Frau Boomer hat die Goldbarren gestohlen. Normalerweise muss er dann beweisen, dass es diese Goldbarren gab und dass Frau Boomer die Diebin ist. Und zukünftig? Muss dann Frau Boomer beweisen, dass es diese nie gab oder dass sie nix gestohlen hat? Diese Beweislastumkehr finde ich - neben einigem anderen - merkwürdig. Wie ist das bitte zu verstehen?
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
26.09.2020, 16:49 | #83 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,796
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Zitat:
Diebstahlshandlungen sind ja kein Teil der Betreuertätigkeit. Davon abgesehen, dass es Straftaten sind, fallen sie zivilrechtlich nicht unter die o.g. Regel, sondern unter das allgemeine Schadensersatzrecht, also §§ 823, 826 BGB. Es ist nur im allerweitesten Sinne eine Betreuerhaftung, weil der Straftäter auch der Betreuer ist; es würde aber bei jedem anderen genauso gesehen. Bei den eigentlichen Betreuerhaftungssituationen gehts in der Regel um Dinge, die sich aus dem Schriftverkehr ergeben, der während der laufenden Betreuung in Händen des Betreuers liegt. Da die meisten dieser Art Schäden ohnehin über die Haftpflichtversicherung laufen, ist das Ganze ziemlich uninteressant. Denn ggü der Versicherung muss der Betreuer als Versicherungsnehmer ohnehin den Sachverhalt offenlegen, um Leistungen zu beanspruchen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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26.09.2020, 19:40 | #84 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ok. Vielen Dank für die Erklärung.
Alles was Schriftverkehr angeht ist auch leicht nachweisbar.
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27.09.2020, 00:14 | #85 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Aha
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04.10.2020, 11:27 | #86 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Einwurf
Ich bin kürzlich zufällig mit einer schweizerischen Miarbeiterin eines Sozialamtes ins Gespräch gekommen und habe mich in der Folge etwas mit dem schweizerischen Beistandsrecht beschäftigt. Soweit ich bisher quer gelesen habe, ist man dort bzgl eines Berufsbildes und eines Berufsstandes deutlich weiter als in Deutschland - vorsichtig ausgedrückt -, was natürlich aus "unserem" Gesetzentwurf, s. o., in dem ja auch die Schweiz betrachtet wird, nicht hervorgeht. Ebenso sind dort offensichtlich die Berufsbeistände, wie sie in der Schweiz heissen, öffentlich-rechtlich angestellt. Verantwortlich sind nicht die Gerichte sondern die KESB, die eigenständige Kindaschafts- und Erwachsenenschutzbehörde.
Bei Interesse, s. auch hier: https://www.berufsbeistand-zh.ch/ Besonders interessant fand ich folgende Auskunft meiner Gesprächspartnerin: aufgrund sich häufender negativer Erfahrungen in der Vergangenheit mit privaten Mandatsträgern (Ehrenamtlichen) und Bevollmächtigten, insbesondere, was Vermögensdinge angeht, lautet die Vorgabe der KESB, dass vorrangig Berufsbeistände zu bestellen sind. Ehrenamtliche sollen die Ausnahme bleiben. Ich gehe davon aus, dass die Erfahrungen mit Ehrenamtlichen in Deutschland ähnlich wären, wenn eine kritische Betrachtung erfolgen würde und eine vergleichbar personell ausgestattete Behörde existent wäre. Ich gehe auch davon aus, dass sich die am Gesetzentwurf Beteiligten in den Nachbarländern informiert haben. |
04.10.2020, 19:28 | #87 |
Moderator
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Beiträge: 5,796
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Tja, aber bei uns - genauer den Landesjustizministerirn - ist der Fetisch Ehrenamt eine heilige Kuh. Offiziell immer, weil natürlich das „bürgerschaftliche Engagement“ eine noble staatsbürgerlche Betätigung ist. Tatsächlich wohl eher, weils halt den Justizhaushalt - der eh immer chronisch unterfinanziert ist - nicht so sehr belastet als beim Berufsbetreuer. Zumal offenbar mehr als die Hälfte der Ehrenamtler noch nicht mal die Aufwandspauschale beantragt.
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05.10.2020, 02:00 | #88 |
Forums-Azubi
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05.10.2020, 09:41 | #89 |
Moderator
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Beiträge: 5,796
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Das Inkrafttretensdatum steht jetzt auch im RegE drin. Die dazu gehörige Diskussion in Bundestag und Bundesrat aber im nächsten halben Jahr.
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05.10.2020, 12:28 | #90 | ||
Forums-Azubi
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