Dies ist ein Beitrag zum Thema Bringdienst Pflegeheim im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Morgen,
ich erhielt hier von einen Pflegeheim eine Einwilligungserklärung zu einem Bringsdienst.
Die Sache ist sicher kostenfällig, jedoch sind ...
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02.08.2020, 09:17 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Bringdienst Pflegeheim
Guten Morgen,
ich erhielt hier von einen Pflegeheim eine Einwilligungserklärung zu einem Bringsdienst. Die Sache ist sicher kostenfällig, jedoch sind keine Kosten aufgeführt. Abrechnung "bequem" über das Bewohnerkonto. Sollte keine Einwilligung erfolgen, so muß der Betreuer die Dinge des alltäglichen Bedarf besorgen. Gibt es zu diesem outsourcing Erfahrungen? Wie verträgt sich das mit dem Versorgungsauftrag? |
02.08.2020, 09:58 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Guten Morgen,
die Pflegeheime, mit den ich zu tun habe, organisieren Bringdienste über ihren Sozialdienst/Betreuungshelfer, zusätzlich ausgedehnt auch während Corona. Dafür werden keine zusätzlichen Kosten fällig. Ob das ein good will ist, oder unter die Pflichten den Heims fällt, weiss ich gerade nicht. Ein kostenpflichtigen Bringdienst hatte ich noch nicht im Heim. Das hat sicherlich aber seine Grenzen. Wenn jemand jeden Tag sein xy eingekauft haben möchte z.B. Ich würde zunächst nachfragen, worum es genau geht, bevor ich mich beschwere. |
02.08.2020, 10:14 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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was steht denn im eigentlichen Heimvertrag drin?
Das von Dir beschriebene Papier scheint doch nur eine Ergänzung des Vertrags zu sein. Die Besorgung von Medikamenten, Inkontinenzmitteln, Shampoo, Deo, Rasierzeugs usw. gehört eigentlich in den Leistungsumfang des Heims. Wenn der Bewohner jedoch ein ganz bestimmtes Produkt verlangt, welches über den üblichen Versorgungsweg nicht besorgt werden kann, dann wird die Besorgung und der gf. höhere Produktpreis sicher an in weiter gegeben. (Die Versorgung mit alltäglichen Dingen kann nicht Aufgabe des gesetzl. Betreuers sein, weil unser Job die Rechtsfürsorge ist, und nicht die soziale Sorge.) |
02.08.2020, 10:54 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Nur wer Sonderwünsche hinsichtlich bestimmter Markenpräperate hat muss diese selbst zahlen. In einigen Heimen hier werden kleine "Einkaufsshops"mit einem Gemischtwarenangebot geführt in denen die Bewohner selbst einkaufen können. Der Bringdienst jetzt steht garantiert mit und wegen Corona, und weil einige Heime ihre Bewohner immer noch nicht rauslassen dürfen/könnnen/wollen, in Zusammenhang. Ich denke dazu wird man also im Heimvertrag eher nichts finden Zitat:
Da hilft wohl nur die konkrete Nachfrage im Heim was mit den Kosten gemeint ist.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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02.08.2020, 10:55 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Wenn eine bestimmte Dienstleistung nicht im Heimvertrag steht (deshalb genau nachlesen), kann die Einrichtung (oder ein Dritter) für zusätzliche Dienste natürlich eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 612 BGB). Was angemessen ist, sollte aber auf jeden Fall vorher schriftlich fixiert werden. Dazu sollte man sich auch mit Kollegen im Unfeld besprechen. Wird das von jemand als Teil eines Arbeitsvertrags erledigt, kann man das anteilige Gehalt errechnen, wenn man eine ungefähre Zeitschiene hat (zuzügl Fahrtkosten, soweit anfallend); bei ehrenamtlicher Betätigung kann es nicht um viel mehr gehen, als eine Erstattung von Mehrausgaben (zB die Fahrtkosten).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.08.2020, 12:27 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Grundversorgung mit Seife, Shampoo, usw ist Teil der vertraglichen Leistungen, steht in den Landesrahmenverträgen.
Alles was drüber hinaus geht sind Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI. Über die Leistungen muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, Zahlungsbedingungen und Preise müssen genannt werden (oder sind ausgehängt oder Preisliste im Heimvertrag usw.). Einkaufen gehen ist nie Teil der Vertragsleistung, geht sowohl als ehrenamtliche Leistung von Freiwilligen als auch als kostenpflichtige Zusatzleistung der Einrichtung. Beides ist legitim und üblich. Was Thomas Frage angeht würde ich daher sagen: Ja geht ok aber bitte Preisliste zeigen und klarstellen, dass nicht das 08/15 Shampoo für den Tagesbedarf extern eingekauft wird sondern nur was der Bewohner sich gerade mal extra wünscht - und leisten kann. |
02.08.2020, 13:54 | #7 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Also,
konkret steht da: "Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir die Versorgung unserer Bewohner mit Produkten des alltäglichen Bedarfs (Körperpflege, Drogerie) von unserem Kooperationspartner XY unterstützt werden. Entlastung tagespflege usw. "Es steht ein vielfältiges Produktsortiment zur verfügung, welches speziell auf die zielgruppe angepasst ist. Neben Markenprodukten findet sich in jeder Kategorie auch eine budget-Variante. Die abrechnung erfolgt über das Heimkonto" Es ist so formuliert, daß ich die konkreten Nachfragen nicht beantworten kann. Es fehlt auch der Hinweis auf Kosten oder ggf. Mehrkosten für Produkte. Dann kommt "Wenn keine Zustimmung mnuß Betreuer einkaufemn" und Einwilligung Datenschutzerklärung (mit der ich mich stets schwer tue, sofern die Leute noch ein wenig denken können und einwilligungsfähig sind). Ich stelle mir auch die Frage im Zeialter von online-Diensten usw, warum das so gehändelt wird. Jeder Supermarkt wäre nicht unglücklich, einen Liefervertrag zu haben. Ach so: Nix Corona, es soll wohl dauerhaft so bleiben und ist auch nicht als Vertragsänderung gekennzeichnet. Im Heimvertrag ist hierfür ein Kiosk vorgesehen bzw. gehe ich davon aus, daß Dinge des täglichen Bedarfs dort erworben werden können oder konnten. Geändert von Tomas11 (02.08.2020 um 14:23 Uhr) |
02.08.2020, 15:05 | #8 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
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Beiträge: 192
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Hier geht´s aber schon um vollstationärer Pflege, oder?
Zitat:
Für eine Zusatzleistung gilt zudem (§ 88 SGB XI Abs. 2 Satz 2): "Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn: die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,.." Ich denke da ist etwas faul. Geh mit dem Heimvertrag und der "Vereinbarung" zur örtlichen Heimaufsicht. Die sollen prüfen, ob das eine gemeldete und zugelassenen Zusatzleitung ist und/oder ob hier die Einrichtung bezüglich der Grundversorgung mit Körperpflegeprodukten nicht ihren Pflichten nachkommt. Aber Achtung: Die Versorgung der Heimbewohner mit Seife usw. ist immer wieder Streitthema und hängt Teils an Landesrecht. Ggf. an an einen Fachanwalt. |
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02.08.2020, 16:11 | #9 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Moin,
ja, natürlich geht es um vollstationäre Pflege. Ich habe abgeschrieben, was dort stand. Gem. Heimvertrag ist gar nichts vereinbart. Wie oft Gardinen zu waschen sind usw. schon, die Versorgung mit Medis auch, nicht aber Drogerie und Körperpflege. Ich störte mich auch an der Einwilligung zur Weitergabe von Daten, das die feinheiten nicht mitgeteilt wurden und der Zusatzvereinbarung wenn ich nicht unterschreibe darf ich shoppen gehen. Eigentlich ist unter der Leistungsbeschreibung ein Kiosk vereinbart - natürlich mit der Klausel, daß sich dies jederzeit ändern kann. Mit der Heimaufsicht habe ich noch nie gute Erfahrungen gemacht. Eine Beschwerde z.B. wegen Arztfahrten (wöchentlich) führte zu der Auskunft, ich müsse die leisten. Geändert von Tomas11 (02.08.2020 um 16:43 Uhr) |
02.08.2020, 17:08 | #10 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Zitat:
Leg das Ding erst mal dort vor.
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