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Situation in Berlin

Dies ist ein Beitrag zum Thema Situation in Berlin im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Gemeinde, ich möchte als Berufsbetreuer arbeiten. Komme aus dem Sozialrecht und habe bereits Erfahrungen im Betreuungsrecht gesammelt. In ...


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Alt 03.08.2020, 12:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
Standard Situation in Berlin

Hallo liebe Gemeinde,

ich möchte als Berufsbetreuer arbeiten. Komme aus dem Sozialrecht und habe bereits Erfahrungen im Betreuungsrecht gesammelt. In Berlin bekomme ich bei meinen Vorstellungen von den Betreuungsbehörden folgendes zu hören:

1. bevor Sie Berufsbetreuer werden, müssen Sie 8-10 ehrenamtliche übernehmen und

2. den Eignungstest bestehen. Termine dafür sind aber auf absehbare Zeit wegen Corona nicht möglich.

3. Sie dürfen nur bei der Betreuungsbehörde Ihres Wohn-/Kanzleisitzes tätig werden, woanders nach Fällen fragen, bringt nichts.

Finde das ziemlich entmutigend, wie hier verfahren wird. Habt ihr vielleicht noch Tipps für mich, wie der Einstieg klappen könnte? Ich ziehe bereits in Erwägung, aus der Arbeitslosigkeit heraus den Start anzugehen. Hat da jemand vielleicht Erfahrungen?

Liebe Grüße
Faunhart ist offline  
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Alt 03.08.2020, 16:51   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

Hallo,

die Schwierigkeiten hatte ich auch. In meinem Bezirk hatte man keinen weiteren Bedarf, und somit hatte ich keine Chance zum Eignungstest auch nur zugelassen zu werden. Ich bin dann im Land Brandenburg mit den auch dort leider üblichen ehrenamtlichen Betreuungen angefangen.
Ab der 7. oder 8. Bestellung wurden diese in berufliche umgewandelt.

Viel Glück!
Sonnyblue 3
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 03.08.2020, 17:59   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Tja, da wird der § 1 VBVG völlig falsch dargestellt. Er richtet sich nur an den Betreuungsrichter. Dessen Ermessen bez Berufsbetreuerfeststellung wird dadurch auf 0 reduziert, wenn man entweder:

- schon 10 Betreuungen (oder Vormundschaften/Pflegschaften führt), übrigens egal ob ehrenamtlich oder beruflich ODER

- voraussichtlich in absehbarer Zeit diese führen wird. Beurteilen soll das die Betreuungsbehörde (§ 1897 Abs. 7, 2. Alternative) BGB und müsste das dann auch dem Gericht mitteilen. Wird gerne schon mal falsch gelesen. Wobei „absehbare Zeit“ auch so ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann genauso gut 3 Monate oder 5 Jahre bedeuten. Von daher KANN auch schon die erste Bestellung eine berufliche sein. Man muss ja jeder Bestellung vorab zustimmen (§ 1898 BGB). Das kann man natürlich mit der Bedingung verknüpfen, „nur mit Feststellung der Beruflichkeit“. Bei Anwälten geht das immer.

Natürlich muss die allgemeine Eignung daneben auch bestehen. Was da Anfangs beschrieben wurde, grenzt ja schon an eine Verletzung des Berufszugangsrechtes, Art. 12 GG. Was sagt man denn zum Bedarf an einem weiteren Berufsbetreuer? Und das mit der Beschränkung auf einen Gerichtsbezirk war immer schon völliger Quatsch. Ich vermute mal, da steckt die berühmte Berliner Freundlichkeit dahnter.

Wobei diese falsche Rechtsanwendung auch dem Gesetzgeber bekannt ist. Deshalb wird dieses Verfahren ja auch abgeschafft zugunsten einer Registrierung mit Rechtsschutzmöglichkeiten. Dann ist tatsächlich Schluss mit Fallzahlen. Leider muss dafür erst mal das Ganze in Kraft treten (frühestens Mitte 2022, wahrscheinlich eher 2023).

Ich würde jedenfalls erst mal die Bewerbungsunterlagen (mir Zeugniskopien, Referenzen usw einschl Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis dahinschicken und um einen baldigen Termin zur persönlichen Vorstellung bitten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 03.08.2020, 19:10   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von Faunhart Beitrag anzeigen
1. bevor Sie Berufsbetreuer werden, müssen Sie 8-10 ehrenamtliche übernehmen und

2. den Eignungstest bestehen. Termine dafür sind aber auf absehbare Zeit wegen Corona nicht möglich.

3. Sie dürfen nur bei der Betreuungsbehörde Ihres Wohn-/Kanzleisitzes tätig werden, woanders nach Fällen fragen, bringt nichts.

Schon bemerkenswert, wie hartnäckig sich der o.g. Punkt 1 als "Ente" hält - auch in der Hauptstadt....


Aber auch die Punkte 2 und 3 klingen äußerst abenteuerlich .


mfg
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(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 03.08.2020, 19:43   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Vielleicht auch mal vorab diesen Test machen:

Der ultimative Betreuungsrechtstest
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Alt 03.08.2020, 20:15   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Hallo, scheinbar hatte man in Bernau keine Probleme, ortsfremde Betreuer anzunehmen. Wann war das?

Zitat:
Zitat von sonnyblue3 Beitrag anzeigen
Hallo,

die Schwierigkeiten hatte ich auch. In meinem Bezirk hatte man keinen weiteren Bedarf, und somit hatte ich keine Chance zum Eignungstest auch nur zugelassen zu werden. Ich bin dann im Land Brandenburg mit den auch dort leider üblichen ehrenamtlichen Betreuungen angefangen.
Ab der 7. oder 8. Bestellung wurden diese in berufliche umgewandelt.

Viel Glück!
Sonnyblue 3
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Alt 03.08.2020, 20:25   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Hallo Horst,

danke für die umfassenden Erläuterungen. Dass Berliner Behörden sich mit dem Begriff "Ermessen" schwer tun, ist mir zu allzu vertraut, das ist beileibe kein singuläres und auch kein exklusives Problem der Betreuungsbehörden.

Dass die Feststellung der Beruflichkeit bei Anwälten immer geht, sieht man hier in Berlin auch nicht so. Ich zitiere den zuständigen Behördenleiter bei meiner Vorstellung: "Es steht Ihnen natürlich frei, die Berufsmäßigkeit von Anfang gegenüber dem Gericht zu beantragen, aber erwarten Sie dann bitte keine Koopertionsbereitschaft mehr von uns."

Merkwürdige Rechtsauffassung.

Der Bedarf ist da.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Tja, da wird der § 1 VBVG völlig falsch dargestellt. Er richtet sich nur an den Betreuungsrichter. Dessen Ermessen bez Berufsbetreuerfeststellung wird dadurch auf 0 reduziert, wenn man entweder:

- schon 10 Betreuungen (oder Vormundschaften/Pflegschaften führt), übrigens egal ob ehrenamtlich oder beruflich ODER

- voraussichtlich in absehbarer Zeit diese führen wird. Beurteilen soll das die Betreuungsbehörde (§ 1897 Abs. 7, 2. Alternative) BGB und müsste das dann auch dem Gericht mitteilen. Wird gerne schon mal falsch gelesen. Wobei „absehbare Zeit“ auch so ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann genauso gut 3 Monate oder 5 Jahre bedeuten. Von daher KANN auch schon die erste Bestellung eine berufliche sein. Man muss ja jeder Bestellung vorab zustimmen (§ 1898 BGB). Das kann man natürlich mit der Bedingung verknüpfen, „nur mit Feststellung der Beruflichkeit“. Bei Anwälten geht das immer.

Natürlich muss die allgemeine Eignung daneben auch bestehen. Was da Anfangs beschrieben wurde, grenzt ja schon an eine Verletzung des Berufszugangsrechtes, Art. 12 GG. Was sagt man denn zum Bedarf an einem weiteren Berufsbetreuer? Und das mit der Beschränkung auf einen Gerichtsbezirk war immer schon völliger Quatsch. Ich vermute mal, da steckt die berühmte Berliner Freundlichkeit dahnter.

Wobei diese falsche Rechtsanwendung auch dem Gesetzgeber bekannt ist. Deshalb wird dieses Verfahren ja auch abgeschafft zugunsten einer Registrierung mit Rechtsschutzmöglichkeiten. Dann ist tatsächlich Schluss mit Fallzahlen. Leider muss dafür erst mal das Ganze in Kraft treten (frühestens Mitte 2022, wahrscheinlich eher 2023).

Ich würde jedenfalls erst mal die Bewerbungsunterlagen (mir Zeugniskopien, Referenzen usw einschl Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis dahinschicken und um einen baldigen Termin zur persönlichen Vorstellung bitten.
Faunhart ist offline  
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Alt 03.08.2020, 20:56   #8
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Ich befürchte, man hat sich mit einer jahre- wahrscheinlich jahrzehntelangen Falschanwendung (seit 1999) da verrannt. Und will nicht riskieren, dass nun Betreuer ab dem 1. Fall als beruflich bestellt werden. Denn da könnte natürlich immer (von alteingessenen Berufsbetreuern, die sich zähneknirschend auf diese Scheinehrenamtlichkeit eingelassen haben) Ungleichbehandlung reklamiert werden, wenn Neulinge sofort den Berufsstatus bekommen.

Meine persönliche Aufassung dazu ist übrigens, dass es keinesfalls schadet, einige wenige Fälle (2-3) ehrenamtlich zu übernehmen, bevor man diese Berufswahl trifft. Denn es nützt letztlich nicht viel, das theoretisch studiert zu haben oder die Betreuertätugkeit von dritter Position aus (in einem anderen sozialen Beruf) beobachtet zu haben. Man muss das direkt mitgemacht haben. Aber das ist nur meine eigene Meinung.

Was aber gar nicht geht, sind diese 10 scheinehrenamtlichen Fälle (von denen auch nur die ersten 6 struerfrei sind). In Zeiten, in denen der Arbeitsmarkt gesättigt ist und viele Betreuer in den Ruhestand gehen, ist man doch dringend auf qualifizierte neue Berufsbetreuer angewiesen. Dass in Berlin noch einige meinen, sich diesen Luxus erlauben zu können, ist seltsam. Anderenorts suchen Betreuungsbehörden neue Berufsbetreuer schon via „Stellenanzeuge“ (natürlich ohne scheinehrenamtliche Phase). Naja, demnächst wird das Gesetz ja damit Schluss machen. Um es passenderweise mit einem Ex-Verwaltungschef von Berlin zu halten „und das ist auch gut si“.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 04.08.2020, 14:13   #9
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Zitat:
Zitat von Faunhart Beitrag anzeigen
Hallo, scheinbar hatte man in Bernau keine Probleme, ortsfremde Betreuer anzunehmen. Wann war das?
vor 4 Jahren
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 04.08.2020, 19:11   #10
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Ich durchlaufe gerade das Bewerbungsverfahren in einem Berliner Bezirk.

zu 1.) Das wurde mir bisher nicht kommuniziert, und ich habe in einer Fortbildung zu Betreuungsrecht von der Dozentin (RA und ebenfalls Berufsbetreuerin) ebenso gesagt bekommen, dass wenn bestimmte Qualifikationen vorliegen (RA, SozArb), die Bestellung als Berufsbetreuer auch ab der 1. Bestellung geht. HorstD hat es es hier auch nochmal geschrieben.
zu 2.) Ja. Und bevor man einen Eignungstest/-Gespräch machen kann, muss man sich daher bei der Betreuungsbehörde bewerben. Die Behörde meines Bezirks hat mir dazu ein Infoschreiben geschickt was verlangt wird. Aussage war ebenso: egal welcher Abschluss, es muss eine Fortbildung, Weiterbildung in Betreuungsrecht nachgewiesen werden. Von der Behörde wird sogar ein Anbieter als Beispiel genannt..
Die Eignungsgespräche finden derzeit verzögert statt, vielleicht so um 3-4 Monate, da hat Corona nicht halt gemacht.
zu 3.) Ich kann mir nur vorstellen, dass sich die Aussage auf das Feststellungsverfahren als Berufsbetreuuer bezieht. Die Bewerbung muss in der Behörde eingereicht werden, in der man wohnt. Wenn die Eignung festgestellt wurde ist dir freigestellt dich auch an die anderen Berliner Behörden zu wenden und dich vorzustellen. Das macht auch total Sinn, Berlin ist ein Dorf. Ist auch gängige Praxis.
brumm ist offline  
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arbeitlosigkeit, berufsstart, ehrenamtlich, eignung


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