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Bestellung als Betreuer (Einspruch -Berufsmäßig-) begründung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung als Betreuer (Einspruch -Berufsmäßig-) begründung? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag Zusammen Ich wohne in einem "drei Länder Eck" und habe somit drei Landkreise, die ich als Betreuer abdecke. ...


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Alt 06.08.2020, 18:28   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.02.2020
Beiträge: 23
Standard Bestellung als Betreuer (Einspruch -Berufsmäßig-) begründung?

Guten Tag Zusammen


Ich wohne in einem "drei Länder Eck" und habe somit drei Landkreise, die ich als Betreuer abdecke. Landkreis A sagt, dass ich ab der ersten Betreuung als Berufsbetreuer bestellt werde. Diese ist auch bereits erfolgt und ich führe drei berufliche Betreeungen.

Landkreis B, von der auch der aktuelle Beschluss stammt, hat mich anscheinend nun als ehrenamtlich eingestuft.

Beschluss von heute:

.."Wird Hr. Danielbl, Adresse zum Betreuer bestellt."

Meine Frage:
Wie begründe ich die berufliche Betreuung bzw. den Einspruch? Wäre es möglich damit zu argumentieren, dass ich klare absichten habe als Berufsbetreuer arbeiten zu wollen?



Genießt das schöne Wetter und bleibt Gesund


Gruß
Daniel
Danielbl ist offline  
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Alt 06.08.2020, 20:10   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo,


mit der ersten Bestellung zum Berufsbetreuer bzw. Feststellung der Berufsmäßigkeit bist Du ein solcher - und zwar in der ganzen Republik. Allerdings muss man immer darauf achten, dass dies dann auch in den betr. Beschlüssen steht ("führt die Betreuung berufsmäßig"). Ggf. muss man eine Abänderung des Beschlusses beantragen.
Siehe hierzu auch:
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__1.html


mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 07.08.2020, 13:23   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.02.2020
Beiträge: 23
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Vielen dank für die Rückantwort - von allen


Gruß
Daniel
Danielbl ist offline  
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Alt 07.08.2020, 17:12   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
mit der ersten Bestellung zum Berufsbetreuer bzw. Feststellung der Berufsmäßigkeit bist Du ein solcher - und zwar in der ganzen Republik.
Hallo, diese Aussage stimmt nicht ganz. Wie ich im anderen Thread schon schrieb, hat der Richter ein Ermessen, ob er den Betreuer als Ehrenamtler oder Berufsbetreuer bestellt. Dieses Ermessen kann auf 0 schrumpfen. Das habe ich hier erläutert:

https://www.forum-betreuung.de/situa...tml#post128422

Die erstmalige Feststellung durch einen Richter bindet andere Richter (des gleichen oder anderer Gerichte) aber nicht. Es kann also zunächst durchaus unterschiedliche Beschlüsse geben; vor allem, wenn aktuell noch keine 10 Fälle geführt werden und die BtB sich nicht eindeutig (im Sinne von Bedarf für diesen weiteren Betreuer) positioniert.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 07.08.2020, 19:26   #5
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Nachtrag: ich hoffe doch, dass bei der Übernahmeerklärung (§ 1898 BGB) ausdrücklich die Zustimmung zur Bestellung „als Berufsbetreuer“ drinsteht (künftig höllisch aufpassen). Man kann sich hier nicht auf Vermeintlich Selbstverständliches verlassen. Es reicht übrigens aus, wenn die eigene BtB den Bedarf (an einem weiteren Berufsbetreuer) bestätigt hat. Wahrscheinlich lag dem auswärtigen Gericht das nicht vor. Also dies der Beschwerde beifügen sowie eine Liste der bereits geführtwn Betreuungen (Name, Aktenzeichen und Namen des Gerichts).
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Alt 07.08.2020, 19:34   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Was ist denn eine Übernahmeerklärung in der etwas stehen könnte?
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Alt 07.08.2020, 20:13   #7
Moderator
 
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Dass man sich zur Übernahme der Betreuung für X bereit erklärt, vorausgesetzt die Betreuung wird als Berufsbetreuung übertragen. Sollte man am Anfang immer reinschreiben. Später nicht mehr unbedingt. Aber es muss danach weiter in jedem Bestellungsbeschluss (nicht im Betreuerausweis) drinstehen, auch bei einem Betreuerwechsel. Falls es fehlt, zwingend binnen 1 Monat Beschwerde einlegen. Spätere Hinweise auf das Fehlen dürfen lt. BGH nicht rückwirkend korrigiert werden.
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Alt 07.08.2020, 20:17   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Sollte man am Anfang immer reinschreiben.
Das mit dem Reinschreiben verstehe ich nicht.


Klar es muss darauf geachtet werden dass es im Beschluss steht aber für mich klingt das so wie wenn es noch ein Formular für, vor der Übernahme gäbe.
Bei uns wird nur telefonisch angefragt.
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Alt 07.08.2020, 22:42   #9
Moderator
 
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Ok. Man kann es auch mündlich machen. Da gibts keine Formvorschrift. Da man den Vorbehalt dann aber nicht beweisen kann, ist es günstiger, sowas schriftlich (Fax) zu machen. Das ist ja nur ein Dreizeiler, und wenn man den Text einmal geschrieben hat, kanns man immer wieder verwenden. Ich vermute auch, dass die diversen Betreuerprogramme eh eine Vorlage dafür haben. Dann ist das mit der Beschwerde einfach, denn es läge ja eine Missachtung der eigenen Zustimmung zur Betreuung vor. Außerdem gibts dann eigentlich keine versehentliche Ehrenamtsbestellung. Es kann natürlich sein, dass dann ein anderer bestellt wird. Aber mit einem solchen Richter würds dann eh nix werden.
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Alt 08.08.2020, 06:51   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Da man den Vorbehalt dann aber nicht beweisen kann, ist es günstiger, sowas schriftlich (Fax) zu machen.

Aus reiner Neugier...... gibt es hier einen Bezirk, bzw. einen Kollegen wo das schriftlich gehandhabt wird?
Ich kann mich jetzt nur ganz dunkel daran erinnern dass es hier schon Rückmeldungen über Bestellungen ganz ohne vorherige Zusage gab. Da war die Frage dann, was tun wenn eine total unbekannte Bestellung auf einmal auf dem Tisch lag.
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