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Vergütung vorläufige Betreuung dann Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung vorläufige Betreuung dann Betreuung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bin mir nicht ganz sicher, wie das gehandhabt wird. Erstbestellung vorläufuge Betreuung. nach 3 Monaten endgültige Betreuung eingerichtet. Vorläüfige Betreuung ...


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Alt 17.09.2020, 18:30   #1
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Standard Vergütung vorläufige Betreuung dann Betreuung

Bin mir nicht ganz sicher, wie das gehandhabt wird.

Erstbestellung
vorläufuge Betreuung.
nach 3 Monaten endgültige Betreuung eingerichtet.
Vorläüfige Betreuung abrechnen bis zur richtigen Bestellung?
richtige Bestellung auch als Neubetreuung abrechnen? also wieder ab 1. Monat
Vielleicht kann mir da einer weiterhelfen

Danke
Hr. Lost ist offline  
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Alt 17.09.2020, 18:37   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Standard

Zitat:
Vorläüfige Betreuung abrechnen bis zur richtigen Bestellung?
richtige Bestellung auch als Neubetreuung abrechnen?
Das wäre schön- ist aber nicht so.

Vergütung sieht so aus:
Beschlussingang + 1 Tag, ab da wird gerechnet bis 3 Monate ale sind.
Schau dir bitte unbedingt mal hier
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...C3%BCtung_2019
das Kapitel zur Vegütung an. Am besten alle die dazugehören.


Alle anderen dann nach und nach ebenfalls.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 17.09.2020, 18:58   #3
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Ort: Tornesch
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Vergütung als Erstbetreuung nach Ende der vorläufigen Betreuung


23. Januar 2020 Bob.

Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende der vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.10.2019 (89 T 71/19)

Nach Beendigung einer im Wege der einstweiligen Anordnung eingerichteten Betreuung, hatte das Betreuungsgericht ein ärztliches Gutachten eingeholt und nach Anhörung der Beteiligten ca. sieben Wochen später den im Eilverfahren beigeordneten Betreuer für dieselben Aufgabenkreise erneut zum Berufsbetreuer bestellt. Der Betreuer beantragte später, ihm ab dem Zeitpunkt der erneuten Betreuerbestellung eine Vergütung nach dem für eine Erstbetreuung geltenden Stundenansatz zu bewilligen. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee lehnte die Festsetzung einer Vergütung nach dem erhöhten Stundenansatz ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betreuers hatte Erfolg.

Das Landgericht Berlin setzt sich in seiner Entscheidung mit den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 1 VBVG in der bis zum 26.07.2019 geltenden Fassung auseinander. In der Begründung des Gesetzentwurfes zum VBVG - so das Landgericht Berlin - wird zu der Frage, wie eine zeitliche Lücke zwischen dem Ende einer vorläufig eingerichteten Betreuung und der erneuten Einrichtung der Betreuung im Hauptsacheverfahren vergütungsrechtlich zu behandeln sei, ausgeführt, dass in solchen Fällen grundsätzlich von einer Erstbetreuung auszugehen ist. Missbräuchen könne - wie es in der Gesetzesbegründung weiter heißt - durch die Gerichte begegnet werden (so ausdrücklich auch das OLG Karlsruhe, Bt-Prax 2007,183 / 184, ohne sich freilich mit der Frage zu befassen, wann denn von einem Missbrauchsfall auszugehen ist).

Anhaltspunkte für einen Missbrauch konnte das Landgericht schon deshalb nicht feststellen, weil die Verzögerung im Hauptsacheverfahren durch die Ermittlungen des Betreuungsgerichts veranlasst worden waren. Außerdem habe der Gesetzesgeber einen Mindestzeitabstand zwischen Ende der vorläufig eingerichteten Betreuung und der später im Hauptsacheverfahren eingerichteten Betreuung nicht geregelt. Es passe daher zu dem System der Pausschalvergütung, eine formale, streitvermeidende Betrachtungsweise anzustellen. Diese habe zur Folge, dass auch eine Vakanz von kurzer Dauer dazu führe, die erneute Bestellung eines Berufsbetreuers vergütungsrechtlich wie eine Erstbetreuung zu behandeln.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin betrifft zwar einen „vergütungsrechtlichen Dauerbrenner“. Die Entscheidung reiht sich aber nicht in die bislang zu dem Problem ergangene Rechtsprechung ein, nach der ohne konkrete Anhaltspunkte im Gesetz über den Zeitraum spekuliert wird, ab dem von einer Erstbetreuung nach Beendigung einer zuvor angeordneten vorläufigen Betreuung auszugehen ist (vgl. insbesondere OLG München, BtPrax 2006,73 / 74, das auf eine historische Auslegung an dieser Stelle verzichtet). Das Gericht beteiligt sich auch nicht an den rechtlich fragwürdigen Auslegungsversuchen, die sich daran orientieren, ob für den Berufsbetreuer durch die Dauer der Unterbrechung seiner Tätigkeit eine Situation eingetreten ist, die faktisch wieder zu einem Arbeitsaufwand führt, wie zu Beginn der Betreuung. Stattdessen tritt es recht deutlich und im Interesse der Rechtssicherheit dieser kasuistischen Rechtsprechung entgegen, indem es sich mit dem Willen des Gesetzgebers befasst, nach dem - abgesehen von Missbrauchsfällen - generell vom Vorliegen einer Erstbetreuung auszugehen ist, wenn eine beruflich geführte Betreuung nach ihrer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeordnet wird. Zwar benennt das Landgericht Berlin in seinem Leitsatz einen Zeitraum von mehreren Wochen. Die Begründung der Entscheidung, die auf einer historischen Auslegung und dem Zweck der Pauschalvergütung abstellt, lässt aber kaum Spielraum dafür, das Vorliegen einer Erstbetreuung selbst bei einer zeitlichen Vakanz von nur einem Tag zu verneinen.

Offen bleibt lediglich, in welchen Fällen ein Missbrauch anzunehmen ist. Hiervon wird man - ähnlich wie bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht - dann ausgehen können, wenn die zeitliche Vakanz zwischen Ende und erneuter Einrichtung einer Betreuung auf ein Verhalten des rechtlichen Betreuers oder ein Zusammenwirken zwischen ihm und der Betreuungsbehörde zurückzuführen ist. Es liegt nahe, für einen Missbrauchsfall zu verlangen, dass der Betreuer in irgendeiner Form für die Entstehung der zeitlichen Lücke mitverantwortlich ist. Denn es ist rechtsmissbräuchlich, die Voraussetzungen für eine höhere Vergütung gezielt oder wenigstens bewusst herbeizuführen, ohne dass hierfür betreuungsrechtlich ein Bedürfnis besteht. Vor dem Hintergrund, dass in der Praxis die zeitlichen Verzögerungen, die zwischen dem Ende einer vorläufig angeordneten Betreuung und der Anordnung der Betreuung im Hauptsacheverfahren in der Regel auf die Arbeitsbelastung der Betreuungsgerichte zurückzuführen sein dürfte, dürften Missbrauchsfälle eher selten oder gar nicht vorkommen.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist auch nach Inkrafttreten des „neuen“ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes relevant. Denn der Gesetzgeber hat es einerseits nicht für erforderlich gehalten, das Problem zu klären, wie eine zeitliche Vakanz nach Beendigung einer Betreuung bis zur erneuten Einrichtung der Betreuung vergütungsrechtlich zu behandeln ist und hat andererseits - wenn auch nun durch die Einführung von Fallpauschalen - an einem pauschalen Vergütungssystem festgehalten. Die Formulierung „in den ersten drei Monaten der Betreuung“ wurde in der seit dem 27.07.2019 geltenden Fassung des VBVG unverändert übernommen (§ 5 Abs. 2 VBVG) und aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber an der bis zum 26.07.2019 geltenden Rechtslage etwas ändern wollte.
Hr. Lost ist offline  
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Alt 17.09.2020, 19:02   #4
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Hallo Michaela,
demnach könnte ich wieder mit Monat 01 abrechnen, nach Beendigung der vorläufigen Betreuung. oder sehe ich das falsch?
Allerdings habe ich keine zeitliche Lücke zwischen der vorläufigen und der endgültigen Bestellung.

Michael

Geändert von Hr. Lost (17.09.2020 um 19:18 Uhr)
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Alt 17.09.2020, 19:35   #5
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Zitat:
demnach könnte ich wieder mit Monat 01 abrechnen, nach Beendigung der vorläufigen Betreuung. oder sehe ich das falsch?
Allerdings habe ich keine zeitliche Lücke zwischen der vorläufigen und der endgültigen Bestellung.
Du hast das was ich geschrieben habe völlig falsch gelesen gelesen und verstanden.
Nochmal: Abrechnung ab Bestellung + 1 Tag und dann immer weiter. Es macht keinen Unterschied ob es eine vorläufige oder übernommene oder sonst was war.

Schau dir auch bitte den mitgeschickten Link an!
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Alt 17.09.2020, 21:56   #6
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Hallo, wenn die vorläufige Betreuung nahtlos in die endgültige Betreuung übergeht (was ja der Normalfall sein sollte), zählt das vergütungsrechtlich als eine durchgehende Betreuung. Dh., für die Vergütungsquartale nach § 9 VBVG spielt es keine Rolle, ob man noch im vorläufigen oder schon im endgültigen Teil ist. Man rechnet einfach vom ursprünglichen Beginn an. Das Ganze war in der Rspr zu keinem Zeitpunkt strittig (und für die Betreuertätigkeit spielt das ja auch keine Rolle).

Es gibt nur dann eine Zäsur, wenn entweder

- bei der endgültigen Bestellung (bei noch laufender vorläufiger) ein anderer Betreuer bestellt wird. Dann endet die vorläufige Betreuung aus der Sicht des vorläufigen Betreuers. Und er stellt die Tätigkeit bis einschl des Wirksamkeitstages der endgültigen Betreuung in Rechnung (§ 287 FamFG iVm § 5 Abs. 4 VBVG und § 188 Abs. 1 BGB). Der endgültige Betreuer beginnt seine Berechnung ab dem Folgetag (wobei die Zeit der vorläufigen B bei der Höhe der Vergütungsmonate mitzählt);

- oder die vorläufige Betreuung „ausläuft“, § 302 FamFG, also nach spätestens 6 bzw 12 Monaten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits über die endgültige Betreuung entschieden ist. Das soll eigentlich nicht passieren, kommt aber wohl doch immer mal wieder vor.

So war es auch in dem Fall des Landgerichts Berlin (oben) und so war es auch kürzlich beim BGH, dem schon eine kurze Lücke ausreichend war, um im Anschluss daran die Vergütungsberechnung neu beginnen zu lassen. Theoretisch reicht dazu sogar ein Tag aus. Das Entscheidende ist, dass zwischendrin keine Betreuung besteht. Im Ausgangsfsll ist das nicht der Fall.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Stichworte
bei vorheriger, betreuervergütung, vorläufigen betreuung


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