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Betreuter vermögend- Verwandte möchte ehrenamtlich betreuen

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Hallo allerseits, ich habe eine Frage in die Runde: Ich habe eine Betreuung übernommen. Alle AK s. Durch das AG ...


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Alt 01.10.2020, 19:45   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard Betreuter vermögend- Verwandte möchte ehrenamtlich betreuen

Hallo allerseits,

ich habe eine Frage in die Runde:
Ich habe eine Betreuung übernommen. Alle AK s.
Durch das AG erfuhr ich, dass ein Verwandter die B. ehrenamtlich betreuen möchte. Die Betreute wurde wegen fortg. Demenz ins Heim verlegt und kehrt nicht mehr in die Wohnung zurück. Der Verw. hat für ehrenamtl. Betreuung beim AG seinen Wunsch schriftlich eingereicht. Das AG bittet mich um Stellungnahme. Die Eignung des Verw. muss ja erst geprüft werden. Was muss man in der Stellungnahme beachten?
Ich würde sagen, dass er die Betreuung gerne übernehmen kann.
An euch:
1- Besteht für den Betreuer das Recht dem AG mitzuteilen, dass ich mit den Verw. die AK s teilen möchte. So wie ich das verstanden habe, will der Verw, meinen Betreuten in seiner Nähe (derzeit 50 KM entfernt)haben um ihn seelisch zu unterstützen. Das hieße, wenn er zur Betreuer wird, muss der B. dann in seine Nähe verlegt werden.
2-Wie lange dauert die Prüfung der Eignung. Soll der Betreuer während dieser Zeit um alles (z.B. Wohnungsauflösung) kümmern, oder sich auf das wesentliche konzentrieren. Zahlungen der Rechnungen usw. Außerdem:In seiner Wohnung sind einiges zu erledigen. Er hat mehrere Alben alte Briefmarken, Fotogeräte. Die Wertebegutachtung müssen dem AG ja auch mitgeteilt (VV)werden.
3-DANKE EUCH

Vielleicht eine zu einfache Frage gestellt, aber ich betätige diesen Beruf nebenbei. Wer fragt, der kommt (immer) weiter.
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 02.10.2020, 17:50   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Der Ehrenamtler ist nach § 1897 Abs 5/6 BGB vorrangig ggü dem
Berufsbetreuer, vorausgesetzt es gibt keine begründeten Zweifel an der Eignung. Diese Zweifel können auch einzelne AKs
Betreffen, aber dann darf er dazu gar nicht bestellt werden. In der Anfrage finde ich aber nichts, was Hand und Fuss hat - und eine Mehrfachbetreuung für die Vermögenssorge (§ 1899 Abs. 1 BGB) rechtfertigen könnte. Bleibt natürlich letztlich Sache des Richters - aber wenn man das vorschlägt, sollte schon etwas „Butter bei die Fische“. Was spricht im Übrigen gegen einen Heimwechsel nahe zum Verwandten? Erst mal klingt das doch positiv, da ist doch (bestenfalls mit häufigeren Besuchskontakten zu rechnen.

Beim letzten Vergütungsantrag nicht vergessen, die Zusatzpauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG (1,5 Monate) mit zu beantragen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.10.2020, 19:29   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin moin

Wenn der Verwandte vertrauenswürdig ist, warum sollte er die Betreuung nicht auch ganz übernehmen?

Natürlich geht auch eine Aufteilung der Aufgabenbereiche. Ich würde allerdings darauf achten, dass die Vermögenssorge nur bei einem Betreuer bleibt. Sonst sind Probleme vorprogrammiert.

Dass man sich die Betreuung mit einer angehörigen Person teilt finde ich eigentlich gar nicht mal so schlecht. Zumindest, wenn man gut zusammenarbeiten kann. Da ist ein Umzug in die Nähe der Angehörigen ggf. durchaus vorteilhaft. Schließlich können die persönlichen Kontakte in erster Linie über die Angehörigen laufen und als BB kümmert man sich mehr um den Papierkram und die Finanzen. Die betreute Person dann nur ein oder zwei mal im Jahr zu sehen, sollte dann nicht moniert werden. Die Informationen über die Bedarfe kommen ja über den/die MitbetreuerIn.

So eine Co-Betreuung kann ja auch durchaus befristet laufen, bevor sie ganz abgegeben wird. Dazu können sich Themen oder Aufgaben ergeben, die erst mal abgewickelt werden müssen.
Z.B. die Räumung und Renovierung des Hauses einer/s Betreuten, die als Auftragsarbeit dem angehörigen Mitbetreuer übertragen werden kann. D.h. der bzw. die hat die Arbeit, bekommt sie angemessen vergütet und als BB hat man viel Arbeit gut delegiert. Ist diese Arbeit erledigt, kann die Betreuung ganz abgegeben werden. Vorher besser nicht, weil ja sonst für die Angehörigenseite ein Auftragsverhältnis in Form eines Insichgeschäftes vorliegen würde. (Das sollte am zuständigen Gericht auch so begriffen werden, was nicht unbedingt selbstverständlich ist... wat hebbt wi lacht...)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.10.2020, 15:40   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard zu VV

Beim Ausfüllen des VV müssen auch Waren von besonderem Wert angegeben werden. Bei welchem Betrag fängt dieser Wert denn an?
Fernseher 30 Jahre Alt, Musik Anlage 20 Jahre alt. Oder Einbauküche geschätzt (100-200 €).Was den Teppich angeht, müsste ich den Gutachter einholen!? Man möchte es ja nicht unter dem Wert verkaufen!
Wie geht man dann vor? Die Sachen, die einen besonderen Wert haben und im VV eingetragen ist, durch einen Verkauf äußern? Wenn kein Interesse besteht, müssen sie ja entrümpelt werden!
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 03.10.2020, 16:09   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Was den Teppich angeht, müsste ich den Gutachter einholen!?

Die Werteinschätzung hängt nicht vom Neuwert eines Gegenstandes ab sondern die Gebrauchsspuren und vor allem die Verkäuflichkeit spielen dabei die grössste Rolle.


Mag sein dass der Teppich im Neuzustand vor Jahren mal 5000 Euro gekostet hat. Das ist aber nicht mehr der Wert wenn 20 Jahre lang Leute daruf rum gelaufen sind.



Bei vielen Dingen kannst du dir bei Ebay einen ersten Überblick über den heutigen Wert verschaffen.


Zitat:
Wenn kein Interesse besteht, müssen sie ja entrümpelt werden!
Eben, also Vorsicht bei zu hoher Bewertung von Alltagsgegenständen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.10.2020, 16:52   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
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Heinrich Heine ist offline  
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Alt 07.10.2020, 00:11   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Warum beauftragst Du keine Entrümpelungsfirma, die die Wohnung ausräumt und den Wert weiterverkäuflicher Sachen anrechnet? Oder willst Du jeden Gegenstand bei ebay checken?
Stefanie78 ist offline  
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Alt 07.10.2020, 08:06   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Warum beauftragst Du keine Entrümpelungsfirma, die die Wohnung ausräumt und den Wert weiterverkäuflicher Sachen anrechnet?

@Stefanie, ich gehe davon aus dass der Kolllege unsicher ist wie hoch die in der Wohnung enthaltenen Gegenstände bei einem vermögenden Betreuten im VMVZ anzusetzen sind.


Da wir alle nicht wissen was "vermögend" in diesem Zusammenhang bedeutet und wie die Dinge aussehen bzw. was überhaupt von Wert vorhanden ist könnte der Rat das ungeprüft einem Entrümpler zu überlassen evtl. nach hinten losgehen.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 08.10.2020, 12:37   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard

Ganz genau. Das sehe ich auch so. Der Entrümpler denkt, wie jeder, an seinem eigenen Gewinn!
Heinrich Heine ist offline  
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