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Vergütung nach Tod der Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach Tod der Betreuten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenmitglieder, eine betreute Dame ist vor Kurzem verstorben, ich bin etwas ratlos wegen dem abschließenden Vergütungsantrag. Sie hinterlässt neben ...


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Alt 16.10.2020, 15:58   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
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Beiträge: 332
Unglücklich Vergütung nach Tod der Betreuten

Liebe Forenmitglieder,


eine betreute Dame ist vor Kurzem verstorben, ich bin etwas ratlos wegen dem abschließenden Vergütungsantrag. Sie hinterlässt neben dem von ihr und ihrem Sohn bewohnten kleinen Haus (=Schonvermögen) noch ca. 5.500 EUR Kontoguthaben. Sie bezog keine Sozialleistungen. Ich hätte nun noch Vergütung in Höhe von etwas mehr als 2.000 EUR zu bekommen, zu Lebzeiten wäre dies gegen die Staatskasse zu beantragen gewesen, da nicht vollständig aus dem Betrag oberhalb des Schonvermögens zahlbar.

Der Sohn (er bezieht Sozialleistungen) ist jetzt Alleinerbe. Bezüglich seiner Person ist das Haus auch wieder Schonvermögen, weil er als Angehöriger darin wohnt (wie ich einem anderen Beitrag hier im Forum entnehmen konnte).



Es bleibt das Kontoguthaben: Er muss von dem Kontoguthaben erst mal die Bestattung bezahlen, dann wird davon nicht mehr viel übrig sein. Wenn etwas übrig ist wird er es vermutlich ausgeben und sicherlich nicht für meine Forderungen aufbewahren. Er ist immer klamm mit dem Geld und spart keinen Cent.



Was die Bestattung kostet ist noch nicht absehbar, er hat nämlich bis heute (gut 2 Wochen nach dem Tod seiner Mutter) noch keinen Bestatter beauftragt. Er dachte wohl, das Krankenhaus in dem sie gestorben ist (wo er sie nie besucht hat) kümmert sich darum.

Jedenfalls habe ich guten Grund zu der Annahme, dass von dem Kontoguthaben nichts mehr da ist, wenn die Vergütung festgesetzt und der Beschluss rechtskräftig ist. Er hatte auch vor Einrichtung der Betreuung die Ersparnisse seiner Mutter abgehoben, sich damit ins Ausland abgesetzt und kam wieder zurück ins Kinderzimmer, als das Geld alle war.


Reicht das eventuell aus, um die Vergütung gegen die Staatskasse festsetzen zu lassen? Oder habe ich einfach Pech, wenn dann kein Geld mehr da ist?


Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 16.10.2020, 16:18   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bezüglich seiner Person ist das Haus auch wieder Schonvermögen, weil er als Angehöriger darin wohnt (wie ich einem anderen Beitrag hier im Forum entnehmen konnte).
Das ist in diesem Zusammenhang nicht richtig verstanden oder ist der Sohn auch betreut?
Das sog. Schonvermögen gilt nicht gegenüber "allgemeinen" Gläubigern. Wenn er Schulden hat muss er das Haus veräussern und diese damit tilgen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.10.2020, 16:32   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Das ist in diesem Zusammenhang nicht richtig verstanden oder ist der Sohn auch betreut?
Das sog. Schonvermögen gilt nicht gegenüber "allgemeinen" Gläubigern. Wenn er Schulden hat muss er das Haus veräussern und diese damit tilgen.

Hi Michaela,
bring Anni doch nicht noch mehr durcheinander.
Von allgemeinen Gläubigern war doch gar nicht die Rede.


@Anni
Der Erbenfreibetrag beträgt derzeit 2.592 €. Wenn die Bestattungskosten noch nicht beglichen wurden liegt das Vermögen wohl auf alle Fälle darunter.
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agw ist offline  
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Alt 16.10.2020, 17:31   #4
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Wenn das Guthaben 5.500 € ausmacht und selbst wenn man geringstmögliche Bestattungskosten von 2.000 € (und keine weiteren Nachlassverbindlichkeiten) einkalkuliert, kann die vergütung nicht daraus bezahlt werden, ohne dass der Freibetrag von 2.592 € (ab 1.1.2021 von
2.676 €) unterschritten wird. Also Antrag auf Betreuervergütung aus der Staatskasse stellen. Wobei je nachdem, wie teuer die Bestattung letztluch wird, einen Teil via Staatsregress nach § 1836e BGB vom Erbrn zurückverlangen kann.

Es ist übrigens egal, dass die Bestattungskosten erst später gezahlt werden; weil die Kostentragung sich aus § 1968 BGB ergibt und bereits dem Grunde nach im Moment des Todes entsteht. Auch spielt es keine Rolle, ob der Erbe unzuverlässig ist und ggf das Ordnungsamt in Vorleistung treten und die Kosten ggf zwangsvollstrecken muss.

Und: ob dieser Sohn das Erbe annimmt (durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist) oder rechtzeitig ausschlägt, ist auch egal für den Vergütungsantrag. Nur beim späteren Staatsregress kommt es natürlich darauf an, wer letztlich erbt. Den Betreuer muss das aber nicht bei der Vergütung, sondern nur bei den Schlusspflichten nach § 1890 BGB interessieren.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 16.10.2020, 21:39   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Hi Michaela,
bring Anni doch nicht noch mehr durcheinander.
Von allgemeinen Gläubigern war doch gar nicht die Rede.
Stimmt auch wieder, mir ging es um den Begriff "Schonbetrag" (samt seinen Grenzen)der hier inhaltlich nicht richtig ist. Entschuldigung
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michaela mohr ist offline  
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Alt 18.10.2020, 14:28   #6
Club 300
 
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Ort: Nähe Stuttgart
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Den Erbenfreibetrag hatte ich in dem Zusammenhang gar nicht "auf dem Schirm". Jetzt ist mir die Sache klar und ich bin erleichtert. Herzlichen Dank für Eure Hilfe!


Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 22.10.2020, 00:31   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Ich hoffe, das ist ok, wenn ich etwas vermutlich sehr Blödes frage.

Ich grübel und grübel und mir wird nicht ganz klar, warum aus dem Wert des Hauses nichts beglichen werden muss.

Mir ist klar, dass nach der noch einigermaßen neuen Gesetzeslage das geerbte Häuschen bezüglich des Jobcenters für den Sohn, da schon länger selbst bewohnt, zum Schonvermögen zählt und nicht Einkommen. Er muss es nicht veräußern, kann weiter dort wohnen und bekommt Aufwendungen als KdU.

Aber: kann ich nicht nur das erben, was nach Abzug aller Schulden des Erblassers noch übrig ist?





Aahhh... Ich glaub, ich hab die Antwort doch endlich selbst gefunden:

"Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen.
.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
.
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

Ist es das?

Wobei. So eine besondere Härte für den Sohn fänd ich persönlich das jetzt nicht, wenn er ein Häuschen erbt und noch dazu genug Bargeld für Bestattung plus Betreuerin.


Ich bin immer noch verwirrt. Warum zählt dss Häuschen nicht zum Nachlass? Ich hab ehrlich wie blöd gegoogelt, aber ich hab nichts dazu gefunden, wie es ist, wenn man "nur" eine Immobilie erbt und kein Bargeld.
Ist es das von mir oben Zitierte? Oder was ganz anderes, auf das ich nicht komme?

Warum zählt der Erbenfreibetrag nur vom Bargeld, nicht vom Gesamtnachlass?
Stefanie78 ist offline  
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Alt 22.10.2020, 08:35   #8
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Hallo, weil in dieser Kombination das Haus weiterhin als Schonvermögen zählt. Mal den genauen Wortlaut des § 90 Abs. 2 Nr 8 SGB XII durchlesen.
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Horst Deinert

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Alt 22.10.2020, 10:10   #9
FFB
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, weil in dieser Kombination das Haus weiterhin als Schonvermögen zählt. Mal den genauen Wortlaut des § 90 Abs. 2 Nr 8 SGB XII durchlesen.
Woraus ergibt sich, dass § 90 SGB XII auf Vergütungsnachforderungen gegen den Erben (§ 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB) überhaupt anwendbar ist?
FFB ist offline  
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Alt 22.10.2020, 10:24   #10
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Es geht ja um die Frage, ob das Hausgrundstück überhaupt Vermögen iSd SGB XII ist. Das ergibt sich aus § 90 SGB XII und der VO dazu. Grundsätzlich gehören natürlich Grundstücke sowohl zum Vermögen an sich und demnach auch zum Nachlass. Nur wenn die Verschonung in § 90 Abs 2 Nr 8 sich ausdrücklich auf das Bewohnen auch durch Angehörige (nach dem Tod) erstreckt, kann es ja nicht durch § 102 konterkariert werden. Wobei es ja gar nicht um das Erbe als solches geht, sondern darum, dass der Angehörige weiter dort lebt. Das scheint im Ausgangsfall ja so zu sein (und wohl auch beim SHT unstrittig).
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Horst Deinert

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