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Rückkehr in die eigene Wohnung trotz einem ärztlichen Gutachten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückkehr in die eigene Wohnung trotz einem ärztlichen Gutachten? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe erst jetzt gelesen, dass die Kündigung zu einen Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als noch keine rechtskräftige Genehmigung vom Betreuungsgericht ...


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Alt 19.11.2020, 15:02   #21
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Ich habe erst jetzt gelesen, dass die Kündigung zu einen Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als noch keine rechtskräftige Genehmigung vom Betreuungsgericht vorlag und dies dem Vermieter auch so mitgeteilt wurde.

Somit handelte es sich um eine unter einem Vorbehalt stehende Kündigung, die nicht bereits mit dem Zugang beim Vermieter rechtswirksam wurde.

Ich gehe daher davon aus, dass die Kündigung noch nicht rechtswirksam ausgesprochen wurde.
Schnieder ist offline  
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Alt 19.11.2020, 15:52   #22
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Selbstverständlich ist eine Fortführung des Mietverhältnisses möglich, aber halt nur wenn die Parteien sich darauf einigen.
Das ist doch gleich in den ersten Beiträgen positiv bestätigt worden:
Zitat:
Mir wurde durch den Vermieter mitgeteilt, dass das überhaupt kein Problem darstellt und die Kündigungsfrist notfalls verlängert oder die Kündigung zurückgezogen werden kann. Eine Rückkehr in die Wohnung ist daher möglich.

Ich kann die Heruumhackerei mit der Kündigung angesichts der eigentlichen Frage der Threadstarterin nicht nachvollziehen.
Sie wollte wissen was sie jetzt in der aktuellen Entscheidungszwangslage machen könnte.
Darauf sollten wir uns konzentrieren.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 19.11.2020, 21:48   #23
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
Standard

1. Die LB lebte in einer besonderen Wohnform der EGH?
Seit wann? Dann ist der Bedarf hierfür festgestellt worden, mit entsprechender Kostenzusage des Kostenträgers. Hier kann bei der Einrichtung sicher ein Doppel des der Entscheidung des Kostenträgers zugrunde liegenden Hilfeplans samt Bewilligungsbescheid angefordert werden. Wenn die Aufnahme in das Wohnheim auf Anfrage des Sozialen Dienstes der Klinik erfolgte, gibt es sicher hierzu entsprechende Unterlagen, die eine bestimmte Leistungstyp-Zuordnung rechtfertigen (das ist die Finanzierungsgrundlage zur Kostendeckenden Aufnahme in ein Wohnheim, ähnlich dem Pflegegrad zur Finanzierung eines Seniorenheimplatzes) Welcher LT wurde beantragt? Dies bitte beim Anbieter nachfragen. Es wird nach 5 Monaten Aufenthalt im Wohnheim sicher ein Hilfeplan bestehen.. Was steht da drin, welche Bedarfe wurden ermittelt? Wieso hat sie plötzlich keinen Bedarf mehr? Hat sich die gesundheitliche Situation der LB seit Entlassung aus der Klinik sprunghaft verbessert?


2. Oder ist die LB ohne bestehende Kostenzusage vom Anbieter in das Wohnheim aufgenommen worden? Dann hat der Anbieter Pech gehabt und bleibt auf seinen Kosten für die Vorhaltung des Personals "sitzen" Dies dürfte jedoch nicht die sofortige Auszugsbedingung der LB aus dem Wohnheim rechtfertigen, da seit 01.01.2020 Fachleistung und Wohnkosten getrennt vereinbart werden müssen, und zum Einzug in das Wohnheim sicher ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen wurde. Hier mal reinschauen...Wer trägt die Kosten der Unterkunft? Sicher ein Knackpunkt, da das Sozialamt sicher nicht doppelt finanziert!



3. Offenbar besteht laut Gesamtplankonferenz keine Notwendigkeit, die LB in einem Wohnheim unterzubringen...Für die Eingliederungshilfe gilt grundsätzlich: Ambulant vor Stationär. Wenn ambulante Hilfen ausreichen, sollten diese in Anspruch genommen werden.
Hierbei gilt jedoch: Das Ziel der Eingliederungshilfe sollte erreichbar sein!
Bedeutet, wenn sich herausstellt, dass die LB aufgrund der Diagnosen die Ziele der Eingliederungshilfe, dargestellt im Hilfeplan, nicht erreichen kann, wird die Hilfe ggf eingestellt. Hierzu wird in NRW im 2 Jahres Turnus jeweils eine aktuellle Fachärztliche Stellungnahme vom Kostenträger angefordert, um die gesundheitliche Situation zu belegen. Sollte nun aus dem Betreuungsgutachten eindeutig hervorgehen, dass die LB zum Selbstständigen Wohnen nicht in der Lage ist, wäre dies das Schriftstück, was zusammen mit dem fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen des Ablehungsbescheid dem Kostenträger zugesandt werden müsste. Dann stehen die Chancen gut, die beantragten Hilfen gewährt zu bekommen.


4. Besteht denn stattdessen ein Anspruch, die LB weiter über das Ambulant Betreute Wohnen in der eigenen Wohnung zu betreuen?
Entweder hat der Anbieter einen grottig schlechten Hilfeplan geschrieben, sodass der Bedarf nicht erkennbar war, oder die LB SOLL ausziehen, weil sie den Ablauf stört...
In jedem Fall wäre eine gute Kommunikation zwischen dem Rechtlichen Betreuer und der Betreuung des Ambulant Betreuten Wohnen sicher hilfreich.


5. Sinnig scheint auch, einen Antrag auf Pflegegradermittlung zu stellen, da aufgrund des Alters und der Diagnosen sicher auch ein Bedarf an Leistungen der Pflegekasse besteht. Dies kann z.B. gut parallel zum Ambulant Betreuten Wohnen laufen.


6. Dem Gericht per Sachstand die Situation schildern, den Wunsch der LB schildern, in die eigene Wohnung zurückzukehren und umfassende Hilfen installieren.
Es sei denn, es liegt Fremd- oder Eigengefährdung vor. Dies per psychiatrischen Gutachten abklären lassen.
Frankreichfahrer ist offline  
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Alt 20.11.2020, 10:31   #24
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
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vielen Dank für eure Antworten,

ich habe ein paar Ergänzungen:

Am 30.07.2020 wurde die Betreute in das Wohnheim entlassen, zuvor lebte sie in ihrer eigenen Wohnung.

Die Antragstellung Eingliederungshilfe erfolgte vor der Heimaufnahme und zum Antragszeitpunkt war noch kein Wohnheim greifbar, welches sie nehmen konnte. Aufgrund der mir bekannten ärztlichen Aussagen und Betreuungsgutachten galt eine Rückkehr in die eigene Wohnung als unmöglich.

Leider zogen sich die Verhandlungen mit Heim und Sozialamt so lange hin, auch weil immer irgendjemand im Urlaub war, bis schlussendlich auch ich meinen Jahresurlaub begann.

Es stand der Termin zum Heimeinzug und es gab eine Zusage für die Kurzzeitpflege von der Krankenkasse.

Leider hatte sich wohl das Sozialamt noch nicht gegenüber dem Heim geäußert, d.h. es gab keine Kostenzusage, so dass es mich im Nachhinein wundert, dass sie die Betreute aufgenommen haben.

Die gesundheitliche Situation der Betreuten hat sich scheinbar in kurzer Zeit wesentlich verändert. Das Hilfeplangespräch fand erst sehr spät statt, etwa 2 Monate nach Heimeinzug.

Einen Wohn- und betreuungsvertrag gibt es bisher nicht, weil keine Hilfebedarfsgruppe festgelegt wurde.

Bisher gibt es keinen Ablehnungsbescheid, gegen den ich in Widerspruch gehen kann, da ich die Formulare zum Gesamtplangespräch noch nicht unterschrieben habe.

Der Pflegegrad 1 wurde ermittelt und bestätigt.

Ob eine Eigengefährdung vorliegt, sobald die Betreute wieder in ihrem Wohnraum ist und ihre Tagesstruktur und täglichen Besorgungen zu einem großen Teil selbst erledigen muss, kann ich aktuell nicht sagen... in dem Gutachten steht, dass sie eventuell sogar die Mahlzeiten vergessen würde, aber bei meiner letzten Begegnung mit ihr machte sie einen sehr orientierten und strukturierten Eindruck...

Ich werde einen Sachstandsbericht an das Amtsgericht senden,
mir das Hilfeplangesprächs-Protokoll zusenden lassen und eventuell anschließend die Antragstellung in einen Antrag auf Ambulant Betreutes Wohnen ändern lassen.
davienne ist offline  
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Alt 20.11.2020, 10:32   #25
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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@Frankreichfahrer: ich meine oben heisst es, sie sei seit 30.7.20 in der Wohnform der EGH. Und wie ich es lese, ohne Kostenzusage. Ich fürchte, hier hat die sinnvolle Reihenfolge der notwendigen Schritte möglicherweise aufgrund äußerer "Pandemie-Zwänge" nicht gestimmt. Ich lese auch, dass es bisher keine Bescheide oder Protokolle des Leistungsträgers/der Behörde gibt.



@davienne: du schreibst, die Betreute könne die Wohnkosten selbst finanzieren. Wäre es eine Möglichkeit zur Überbrückung, bis endgültige Entscheidungen vorliegen, evtl. neue Gutachten, dass sie ohne Fachleistungen in der Einrichtung vebleibt, so sie einverstanden wäre? Ich habe derzeit einen ähnlichen Fall. Leider benötigen die Ämter derzeit lange, da die Mitarbeiter im Wechsel ständig in Qurantäne sind....Der Betreute ist - allerdings mit Pflegegrad 2 - aus dem psychiatrischen KH zunächst in eine KZP/VP gegangen, in ein Heim, welches zu einem Verbund gehört, der auch Wohnformen der EGH betreibt. Dort kann er bleiben, auch vollstationär, bis über die weitere Wohnform entschieden ist, bzw. die Behörde das Gesamtplanverfahren durchgeführt und er einen Platz hat. Allerdings haben auch hier alle Beteiligten mitgespielt, auch die Hilfe zur Pflege, die natürlich, da er mittellos ist, den Heimaufenthalt mitfinanzieren muss. Die Beantragung der Genehmigung zur Wohnungskündigung habe ich, solange es verantwortbar war, geschoben. Und ja, er war zuvor bereits mehrere Jahre umfassend ambulant versorgt worden, was sich aber als nicht mehr ausreichend erwiesen hat.
mimi91 ist offline  
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Alt 20.11.2020, 10:44   #26
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
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@mimi91: Aktuell habe ich die erste Rechnung für die Existenzsichernden Leistungen bekommen und beglichen.

Das Heim geht zunächst davon aus, dass die Fachleistungen und Investkosten vom Sozialamt übernommen werden. Ich werde mal anfragen, ob die Fachleistungen und Investkosten zunächst ab Dezember bis zur endgültigen Emtscheidung ausgesetzt werden könnten.

Danke für den Hinweis!
davienne ist offline  
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