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Besondere Wohnform und haftpflichversicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Besondere Wohnform und haftpflichversicherung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin, weii jemand, inwieweit Menschen in einer Besonderen Wohnform (früher vollstationäre Eingliederungshilfe) noch über den Leistungserbringer haftpflichtversichert sind? Ich habe ...


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Alt 03.12.2020, 17:25   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard Besondere Wohnform und haftpflichversicherung

Moin,


weii jemand, inwieweit Menschen in einer Besonderen Wohnform (früher vollstationäre Eingliederungshilfe) noch über den Leistungserbringer haftpflichtversichert sind?


Ich habe ein "mutwilligen" Schaden eines geistig behinderten Menschen in einem Schmuckgeschäft zu regeln. Oder anders gesagt, er hat eine Glasvitrine durch randalieren, zerstört.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 03.12.2020, 18:05   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

MOin moin


Da hilft wohl am ehesten beim Einrichtungsträger nachzufragen.



Ob eine gesetzliche Pflicht gegeben ist, die Bewohner bzgl. der Haftpflicht zu versichern, weiß ich nicht. Ich vermute mal, dass die eher freiwillig geschieht. Mir ist in meinem Revier nur ein Einrichtung bekannt, die eine Haftpflichtversicherung anbietet. Das ist aber mehr eine Sammelhaftpflicht, bei der sich die Kund*innen für kleines Geld mitversichern können.



Selbst bei eigenen Versicherungen der Betreuten ist es fraglich, ob die auch zahlen. Wenn diese eine Möglichkeit sehen, der Leistungspflicht zu entkommen, dann nutzen sie diese. Z.B. ab Pflegegrad 3 oder 4, oder wenn zu vermuten ist, dass möglicherweise keine Schuldfähigkeit vorliegt (z.B. wg. Demenz, geistiger oder psychischer Einschränkungen).


MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.12.2020, 18:45   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Wenn du der Versicherung mitteilst, dass die Sache durch "randalieren" zerstört wurde, wird sie die Regierung des Schadens ablehnen.

Randalieren setze ich hierbei gleich mit "Vandalismus", und bei dem leistet die Haftpflichtversicherung nicht.
Schnieder ist offline  
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Alt 03.12.2020, 18:51   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Randalieren setze ich hierbei gleich mit "Vandalismus", und bei dem leistet die Haftpflichtversicherung nicht.
Vielleicht schreibt der Kollege weder von Randale noch Vandalismus sondern von geistiger Verwirrung- was es hoffentlich auch gewesen ist.

Es gibt eine Versicherung (GL) die zwar nicht bei willentlicher Randale leisten wird aber die ausdrücklich Betreute mit allem was sie an Krankheiten mitbringen versichert.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.12.2020, 17:00   #5
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin,


strafrechtlich besteht keine Steuerungsfähigkeit und eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit. Das dazugehörige Strafverfahren wurde eingestellt und auf den Zivilklageweg verwiesen.


Er hat mit einem Rucksack voller Flaschen eine Glasvitrine zerschlagen, nachdem man ihn aufforderte, ein Mundschutz im Geschäft zu tragen. Er war allein unterwegs.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 04.12.2020, 18:31   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Es gibt eine Versicherung (GL) die zwar nicht bei willentlicher Randale leisten wird aber die ausdrücklich Betreute mit allem was sie an Krankheiten mitbringen versichert.
Ich kenne diese Versicherung zwar nicht, da der Threadstarter aber danach gefragt hat, ob über das Heim eine Versicherung besteht, gehe ich im Umkehrschluss davon aus, dass keine private Haftpflichtversicherung besteht.

Wenn du eine wahrheitsgemäße Schadensmeldung bei der Versicherung machst - wozu du rechtlich verpflichtet bist - wird keine Versicherung den Schaden regulieren.

Vielleicht ist das bei der Versicherung (GL) ja anders, aber die kenne ich leider nicht und die würde ja auch nur dann leisten, wenn man dort bereits vor dem Schadensfall versichert war.
Schnieder ist offline  
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Alt 04.12.2020, 21:27   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Meist sind bei solchen Sammelhaftpflichtversicherungen nur schäden versichert, die auf dem Heimgelände passiert sind. Aber selbst wenn diese Beschränkung nicht in den Vers.bedingungen steht, kommt niemals eine Versicherung für vorsätzlich verursachte Schäden auf.

Hier hatte der Betreute doch offenbar einen Wutanfall. Entweder war der „Vandalismus“ eine Vorsatztat oder der Betreute hat krankheitsbedingt keine Steuerfähigkeit. Im ersteren Fall wäre der Betreute nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig. Im 2. Fall allerdings wäre er deliktunfähig (§ 827 BGB), das wiederum schließt einen Schadensersatz aus. Da bliebe der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

Deliktunfähigkeit müsste der Betreuer in einem etwaigen Schadensersatzverfahren beweisen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 04.12.2020, 21:47   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
strafrechtlich besteht keine Steuerungsfähigkeit und eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit.

Zitat:
Entweder war der „Vandalismus“ eine Vorsatztat oder der Betreute hat krankheitsbedingt keine Steuerfähigkeit.
Zitat:
Im 2. Fall allerdings wäre er deliktunfähig (§ 827 BGB), das wiederum schließt einen Schadensersatz aus.

Da die Versicherung bisher noch nicht besteht ist @Schnieders Einwand natürlich berechtigt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 07.12.2020, 11:58   #9
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin,


das ist mein einziger Betreuter in einer besondeen Wohnform ohne Haftpflichtversicherung oder zumindest ohne Versicherungsschutz zur Schadenszeit.


Aber ich denke, eine Haftpflichtversicherung hätte auch nicht gezahlt.


Danke für die Antworten. Ich habe der Gegenseite nun die Rechtslage nach § 827 BGB verdeutlicht. Pfändbare Beträge sind auch nicht vorhanden.


Grüße und Danke
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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