Dies ist ein Beitrag zum Thema Besondere Wohnform und haftpflichversicherung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,
weii jemand, inwieweit Menschen in einer Besonderen Wohnform (früher vollstationäre Eingliederungshilfe) noch über den Leistungserbringer haftpflichtversichert sind?
Ich habe ...
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03.12.2020, 17:25 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Besondere Wohnform und haftpflichversicherung
Moin,
weii jemand, inwieweit Menschen in einer Besonderen Wohnform (früher vollstationäre Eingliederungshilfe) noch über den Leistungserbringer haftpflichtversichert sind? Ich habe ein "mutwilligen" Schaden eines geistig behinderten Menschen in einem Schmuckgeschäft zu regeln. Oder anders gesagt, er hat eine Glasvitrine durch randalieren, zerstört. Grüße Der Leuchtturm |
03.12.2020, 18:05 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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MOin moin
Da hilft wohl am ehesten beim Einrichtungsträger nachzufragen. Ob eine gesetzliche Pflicht gegeben ist, die Bewohner bzgl. der Haftpflicht zu versichern, weiß ich nicht. Ich vermute mal, dass die eher freiwillig geschieht. Mir ist in meinem Revier nur ein Einrichtung bekannt, die eine Haftpflichtversicherung anbietet. Das ist aber mehr eine Sammelhaftpflicht, bei der sich die Kund*innen für kleines Geld mitversichern können. Selbst bei eigenen Versicherungen der Betreuten ist es fraglich, ob die auch zahlen. Wenn diese eine Möglichkeit sehen, der Leistungspflicht zu entkommen, dann nutzen sie diese. Z.B. ab Pflegegrad 3 oder 4, oder wenn zu vermuten ist, dass möglicherweise keine Schuldfähigkeit vorliegt (z.B. wg. Demenz, geistiger oder psychischer Einschränkungen). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
03.12.2020, 18:45 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Wenn du der Versicherung mitteilst, dass die Sache durch "randalieren" zerstört wurde, wird sie die Regierung des Schadens ablehnen.
Randalieren setze ich hierbei gleich mit "Vandalismus", und bei dem leistet die Haftpflichtversicherung nicht. |
03.12.2020, 18:51 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Es gibt eine Versicherung (GL) die zwar nicht bei willentlicher Randale leisten wird aber die ausdrücklich Betreute mit allem was sie an Krankheiten mitbringen versichert.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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04.12.2020, 17:00 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
strafrechtlich besteht keine Steuerungsfähigkeit und eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit. Das dazugehörige Strafverfahren wurde eingestellt und auf den Zivilklageweg verwiesen. Er hat mit einem Rucksack voller Flaschen eine Glasvitrine zerschlagen, nachdem man ihn aufforderte, ein Mundschutz im Geschäft zu tragen. Er war allein unterwegs. Grüße Der Leuchtturm |
04.12.2020, 18:31 | #6 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Zitat:
Wenn du eine wahrheitsgemäße Schadensmeldung bei der Versicherung machst - wozu du rechtlich verpflichtet bist - wird keine Versicherung den Schaden regulieren. Vielleicht ist das bei der Versicherung (GL) ja anders, aber die kenne ich leider nicht und die würde ja auch nur dann leisten, wenn man dort bereits vor dem Schadensfall versichert war. |
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04.12.2020, 21:27 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Meist sind bei solchen Sammelhaftpflichtversicherungen nur schäden versichert, die auf dem Heimgelände passiert sind. Aber selbst wenn diese Beschränkung nicht in den Vers.bedingungen steht, kommt niemals eine Versicherung für vorsätzlich verursachte Schäden auf.
Hier hatte der Betreute doch offenbar einen Wutanfall. Entweder war der „Vandalismus“ eine Vorsatztat oder der Betreute hat krankheitsbedingt keine Steuerfähigkeit. Im ersteren Fall wäre der Betreute nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig. Im 2. Fall allerdings wäre er deliktunfähig (§ 827 BGB), das wiederum schließt einen Schadensersatz aus. Da bliebe der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Deliktunfähigkeit müsste der Betreuer in einem etwaigen Schadensersatzverfahren beweisen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.12.2020, 21:47 | #8 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Da die Versicherung bisher noch nicht besteht ist @Schnieders Einwand natürlich berechtigt.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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07.12.2020, 11:58 | #9 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
das ist mein einziger Betreuter in einer besondeen Wohnform ohne Haftpflichtversicherung oder zumindest ohne Versicherungsschutz zur Schadenszeit. Aber ich denke, eine Haftpflichtversicherung hätte auch nicht gezahlt. Danke für die Antworten. Ich habe der Gegenseite nun die Rechtslage nach § 827 BGB verdeutlicht. Pfändbare Beträge sind auch nicht vorhanden. Grüße und Danke Der Leuchtturm |
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