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Gerichtskosten bei ehremamtlicher Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gerichtskosten bei ehremamtlicher Betreuung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Welche Gerichtskosten fallen im ersten Jahr der Betreuung an sofern bei der betreuten Person ein Vermögen über 25.000,- Euro besteht? ...


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Alt 13.10.2008, 12:07   #1
smafo
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Gerichtskosten bei ehremamtlicher Betreuung

Welche Gerichtskosten fallen im ersten Jahr der Betreuung an sofern bei der betreuten Person ein Vermögen über 25.000,- Euro besteht? Soweit ich weiß sind das

- allgemeine Gebühren
- Zeugen- und Sachverständigenentschädigung
- Versicherung

Ist das richtig? Muss das wirklich aus dem Vermögen der betreuten Person gezahlt werden?

Mit freundlichem Gruß
smafo
 
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Alt 13.10.2008, 13:02   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard ohne

Hallo,

diese Frage habe ich schon zumindest teilweise in www.recht.de beantwortet.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 13.10.2008, 13:10   #3
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Tachchen,
man kann diese Frage auch durchaus nochmal hier beantworten:

Hat der Betreute mehr als 25.000 Euro Gesamtvermögen, so fallen Gerichtskosten an. Diese Kosten sind aus dem Vermögen des Betroffenen zu bezahlen!

Zu den Gerichtskosten zählen:
1. Gebühr für die Betreuung (§92 KostO)
2. Sachverständigenkosten (§137 Nr. 6 KostO)
3. Reisekosten des Gerichts (§137 Nr. 7 KostO)
4. Schreibauslagen (§136 KostO)
5. Zustellkosten (§137 Nr. 2 KostO)
6. Vergütung des Verfahrenspflegers
7. Vergütung/Aufwand des Betreuers

Hat der Betreute mehr als 2.600 Euro Gesamtvermögen, so hat er trotzdem die folgenden Kosten zu tragen

1. Vergütung des Verfahrenspflegers
2. Vergütung/Aufwand des Betreuers

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen, Kosten für Versicherung hab ich seitens der Gerichtskosten noch nicht gehört, welche soll das sein?

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 14.10.2008, 12:23   #4
smafo
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

vielen Dank für die ausführliche Antwort. neben den o. g. Gebühren laut KostOrdnungen, möchte das Amtsgericht, dass ich aus dem Vermögen des Betreuten einen Posten in Höhe von 244,- Euro zahle. Der Posten lautet "Auslagen für die Pauschalversicherung?

Ist das korrekt?

Viele Grüße
smafo
 
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Alt 14.10.2008, 12:40   #5
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo!
Pauschalversicherung habe ich noch nie gehört, was soll das sein und auf welcher gesetzlichen Grundlage fallen diese Kosten an?

Im Übrigen steht es Ihnen frei mal beim Vormundschaftsgericht anzurufen und sich diesen Posten erläutern zu lassen. Die Antwort posten Sie mal bitte hier.

Mit freundlichen Grüssen
Stracciatellamaus
 
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Alt 14.10.2008, 12:55   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,186
Standard

Zitat:
Zitat von smafo Beitrag anzeigen
Der Posten lautet "Auslagen für die Pauschalversicherung?

Ist damit vielleicht die Sammelversicherung für ehrenamtliche Betreuer gemeint?


Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 14.10.2008, 13:03   #7
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Ist damit vielleicht die Sammelversicherung für ehrenamtliche Betreuer gemeint?


Grüße,
Flafluff.
Diese Kosten zahlt die Landeskasse in eine Sammelversicherung. Beiträge dafür werden weder vom Betreuten noch vom Betreuer erhoben!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 15.10.2008, 14:50   #8
smafo
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

genau! - gemeint ist die Sammelversicherung für ehrenamtliche Betreuer (hier: Versicherungskammer Bayern). Dabei ist dem Bearbeiter ein kleiner Schreibfehler unterlaufen. Die Versicherung kostet nicht 244,- Euro , sondern 2,44 Euro.

genau: 1,22 Euro pro Jahr. Das ist ab 2007 in Berlin so geregelt.


Vielen Dank für die Mitarbeit
smafo
 
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Alt 09.03.2011, 08:28   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard

Hallo,

bezüglich des Gesamtvermögens. Wie bewertet man einen Anteil an einem Grundstück (Mitglied einer Erbengemeinschaft).
Es gibt keine Wertangaben in den Unterlagen.
paulus777 ist offline  
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Alt 09.03.2011, 09:15   #10
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo Paulu 777,


für was brauchst Du die Bewertung ? Für die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses, Veräußerung , Auseinandersetzung der Gemeinschaft ?

Fürs Vermögensverzeichnis bei unbebauten Grundstücken reicht ein Schätzwert. Gib einfach bei Immoscout den Ort und Grundstücke ein.
Bei bebauten Grundstücken errechnet das Betreuungsgericht oft den Wert nach dem Einheits-/Brandversicherungswert. Das Gericht, sprich der/die Rechtspfleger/in hat meist eine gewisse Ahnung, da sie mehrere solche Sachen auf dem Tisch liegen hat.

Wenn Du jetzt einen geschätzten Wert bestimmt hast, berechnet man den entsprechenden Anteil, zB 1/7. vom Gesamtwert.


schöne grüße


fwu
fwu ist offline  
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Stichworte
ehrenamtliche betreuung, gebühren, gerichtskosten, verfahrenskosten, vergütung, vermögen, versicherung

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