Zitat:
Dort darf er aber durchaus auch grundlegende Fragen stellen. Das dürfte meistens besser sein, als wenn er ahnungslos bleibt und einfach irgendwie dahinwurstelt. Kein ehrenamtlicher Betreuer sollte Angst haben, dass seine Eignung gleich bezweifelt wird, weil er dumme Fragen stellt. |
Moin moin
Zitat:
Das ist wohl grundsätzlich wahr und gilt nicht nur für ehrenamtliche Betreuer, sondern auch für die beruflichen. auch Berufsbetreuer fangen erst einmal an und haben nicht gleich von Anfang an das völlige Wissen. (Wozu gäbe es dann Fortbildungsangebote...) Gleichzeitig ist aber auch die Kritik von Horst berechtigt, schon vor Beginn der Betreuungübernahme zu eruieren, ob denn der Mensch, der die Betreuung übernehmen soll geeignet ist. Dabei sollte es weniger (also nicht nur, aber auch) um die schon vorliegenden Kenntnisse gehen, sondern um die Intention bzgl. der Betreuungsübernahme (will sich der Interessent um seinen Angehörigen kümmern oder gibt es da nur ordentlich Knete abzuholen...). Nicht umsonst hat Horst zwischen 'richtigen' Ehrenamtlichen (ohne verwandtschaftliche Zusammenhänge) und Angehörigen unterschieden, die natürlich genauso am Wohl der zu Betreuenden interessiert sein können und nicht an eigenen Vorteilen. MfG Imre |
Zitat:
Sicher ist dies (auch) Aufgabe der Betreuungsbehörde- nur wie, wenn einem die laufenden Fälle den Schreibtisch überfluten, der Betreuermangel eklatant ist und das Gericht nach einem Vorschlag drängelt? "Eignung" per se ist auch nicht in Stein gemeiselt. Denkt mal an die vielen Ehrenamtler die bei der Einführung des BTHG das Handtuch geschmissen haben wegen klarer Überforderung- nachdem etvl. derselbe Fall schon jahrelang glatt lief. Mit Ehrenamtler. |
Moin moin
Die Aufgabe der Eignungsprüfung hat seit je her die Betreuungsstelle. Zum Einen, weil die Gerichte es dort hindelegiert haben und zum Anderen, weil zu ihren Aufgaben gehört, eine*n Betreuer*in vorzuschlagen. Soweit sollte das eigentlich klar sein. Ob die Betreuungsstelle dazu in der Lage ist, hängt von der personellen Besetzung sowie dem Engagement und der Fähigkeiten der Mitarbeiter*innen ab. Das ist allerdings eine ganz andere Frage. @Michaela: Deine Kritik setzt erst an diesem Punkt an und ist m.e. hier auch berechtigt. Die Betreuungsstellen hatten auch schon vor der letzten Gesetzesänderung den Auftrag eine Stellungnahme bzgl. der zu Betreuenden, deren Lebenssituation, deren Umfeld, deren Betreungsbedarfssituation und einen Vorschlag bzgl. der Betreuungsperson zu schreiben. Wenn die Mitarbeiter der Betreuungsstellen wg. Personalmangel und Arbeitsüberfluss ein Problem damit haben, ihre Aufgaben auch zu erfüllen, dann ist das bedauerlich. Meinetwegen auch ärgerlich. Es ändert aber nichts daran, dass es ihre Aufgaben sind. Ich kann mich gut daran erinnern, dass die BT-Stelle es als ihre Aufgabe angesehen hat, - in der jeweiligen Betreuung Betreuer vorzuschlagen, - dem Gericht mitzuteilen, wen sie als BB für geeignet hält (und entsprechend vorschlägt) - und wen nicht - und z.B. bei Beschwerden vom Gericht um Stellungnahmen - gebeten wird, in denen es durchaus auch um die Eignung der kritisierten Betreuer*innen geht - die anderen Aufgaben der BT-Stelle führe ich jetzt mal nicht an. MfG Imre |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 12:22 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.