Betreuung Übergabe an Ehrenamt- ständige Fragen
Ich wollte mal nachgefragt haben , wie ihr damit umgeht, wenn ihr eine Betreuung an einen ehrenamtlichen angegeben habt . Die Übergabe war schon mit sämtlichen Erklärungen fast 3 Stunden und ich bin seid 3 Monaten nicht mehr als rechtliche Betreuerin zuständig . Dennoch ruft der ehrenamtliche Betreuerin fast wöchentlich an, mit Fragen zu Anträgen , wie er die ausfüllen muss usw.
Da ich nicht mehr zuständig bin , frage ich mich inwiefern ihr dies dann macht ? Ihm deutlich erklären , dass ich keine Rechtsauskunft gebe und dazu nicht befugt bin ? Oder wie würdet ihr dies lösen? Über Antworten / Lösungen wäre ich sehr dankbar . |
Es gibt Betreungsvereine, die ehrenamtlichen Betreuern beratend zur Seite stehen. Vielleicht kann sie sich dort Unterstützung holen?
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Oder aber eine Möglichkeit finden, diese offenbar stark nachgefragte Dienstleistung in Rechnung zu stellen :winke: Identisches Problem gibt es oft bei verstorbenen Klienten, wenn die Angehörigen, Erben, Freunde, Nachbarn etc. ständig irgendwelche Fragen haben. Lösung auch hier: Dienstleistung kostenpflichtig anbieten. Dieses Angebot führt entweder zum schlagartigen Ende der Nachfragen oder aber zu einer Vergütungsvereinbarung. Christian Martens |
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Man sollte bei solchen Dienstleistungen absichern, dass man keine Rechtsberatung leistet, sofern man kein Anwalt ist. |
Gerade weil ein ehrenamtlicher (Neu-)Betreuer nach der Übernahme sicherlich mehr Fragen hat als ein Berufskollege, gibts ja die zusätzlichen 1,5 Betreuungsmonate, die man anlässlich der Übernahme erhält.
Wenns zuviele Sachen sind, die mit der konkreten bisherigen Betreuungsführung nichts zu tun haben, sollte man auf die Beratungspflicht der Betreuungsbehörden und -vereine verweisen. Im übrigen: die gesetzlichen Rechenschaftspflichten nach § 1890 BGB (das betrifft nach dem Tod des Betreuten auch die Erben) sind mit der Pauschalvergütung abgegolten. Extravergütung gibts dafür nicht. |
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Das ist klar. Allerdings fällt die Beantwortung von Fragen wie "oh Gottogott, wie mache ich das (mit der Wohnung, dem Haus, der Katze, dem Auto, dem Depot bei der XYZ-Bank und ähnliches) denn jetzt nur?" vermutlich nicht unter die Pflichten nach § 1890 BGB :giggleswe: Christian Martens |
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Ehrenamtler werden nicht "überprüft" im eigentlichen Sinn. Ansonsten bestünde nämlich die grosse Gefahr dass das Ehrenamt gar nicht erst angetreten wird. Was genau eine gesetzliche Betreuung ist, ist landesweit selten bekannt. Immer noch. Ansonsten käme es ja nich,t wie weitverbreitet, zu dem Satz, ja sie sind doch der Betreuer- und das meist bei dem Kram wofür man nun wirklich keinen (Betreuer) braucht. |
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Aber die Fragen von Christian deuteten ja leider auf einen wirklich völlig Ahnungslosen hin. Würde ich sowas erleben, würde ich das erstmal schriftlich dem Gericht mitteilen, dass ich Zweifel an der Eignung habe (natürlich nur als Einschätzung, nicht als Tatsachenbehauptung. Man will ja keine Verleumdungsanzeige). Was ich aber vorab bei solchen Fragen machen würde: den Ehrenamtler fragen, ob er sich über die Tragweite der Betreuerpflichten wirklich im Klaren ist - und ihm ggf nahelegen, sofort dem Gericht die eigene Überforderung mitzuteilen. Vielleicht kann man sich dann gleich die Schlusspflichten ersparen. |
Mein "Zitat" bezog sich eher auf Angehörige nach dem Tod des Klienten als auf Ehrenamtliche nach der Übernahme von einem Berufsbetreuer.
Meiner bisherigen Erfahrung nach werden "hier" Ehrenamtliche, insbesondere Angehörige, wohl nicht ausreichend auf Eignung geprüft. Ein Ehemann gab die Betreuung wieder ab, da er Legastheniker war... wie soll der Bescheide verstehen oder Anträge stellen? Christian Martens |
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