Betreuung Übergabe an Ehrenamt- ständige Fragen
Ich wollte mal nachgefragt haben , wie ihr damit umgeht, wenn ihr eine Betreuung an einen ehrenamtlichen angegeben habt . Die Übergabe war schon mit sämtlichen Erklärungen fast 3 Stunden und ich bin seid 3 Monaten nicht mehr als rechtliche Betreuerin zuständig . Dennoch ruft der ehrenamtliche Betreuerin fast wöchentlich an, mit Fragen zu Anträgen , wie er die ausfüllen muss usw.
Da ich nicht mehr zuständig bin , frage ich mich inwiefern ihr dies dann macht ? Ihm deutlich erklären , dass ich keine Rechtsauskunft gebe und dazu nicht befugt bin ? Oder wie würdet ihr dies lösen? Über Antworten / Lösungen wäre ich sehr dankbar . |
Es gibt Betreungsvereine, die ehrenamtlichen Betreuern beratend zur Seite stehen. Vielleicht kann sie sich dort Unterstützung holen?
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Oder aber eine Möglichkeit finden, diese offenbar stark nachgefragte Dienstleistung in Rechnung zu stellen :winke: Identisches Problem gibt es oft bei verstorbenen Klienten, wenn die Angehörigen, Erben, Freunde, Nachbarn etc. ständig irgendwelche Fragen haben. Lösung auch hier: Dienstleistung kostenpflichtig anbieten. Dieses Angebot führt entweder zum schlagartigen Ende der Nachfragen oder aber zu einer Vergütungsvereinbarung. Christian Martens |
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Man sollte bei solchen Dienstleistungen absichern, dass man keine Rechtsberatung leistet, sofern man kein Anwalt ist. |
Gerade weil ein ehrenamtlicher (Neu-)Betreuer nach der Übernahme sicherlich mehr Fragen hat als ein Berufskollege, gibts ja die zusätzlichen 1,5 Betreuungsmonate, die man anlässlich der Übernahme erhält.
Wenns zuviele Sachen sind, die mit der konkreten bisherigen Betreuungsführung nichts zu tun haben, sollte man auf die Beratungspflicht der Betreuungsbehörden und -vereine verweisen. Im übrigen: die gesetzlichen Rechenschaftspflichten nach § 1890 BGB (das betrifft nach dem Tod des Betreuten auch die Erben) sind mit der Pauschalvergütung abgegolten. Extravergütung gibts dafür nicht. |
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Das ist klar. Allerdings fällt die Beantwortung von Fragen wie "oh Gottogott, wie mache ich das (mit der Wohnung, dem Haus, der Katze, dem Auto, dem Depot bei der XYZ-Bank und ähnliches) denn jetzt nur?" vermutlich nicht unter die Pflichten nach § 1890 BGB :giggleswe: Christian Martens |
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Ehrenamtler werden nicht "überprüft" im eigentlichen Sinn. Ansonsten bestünde nämlich die grosse Gefahr dass das Ehrenamt gar nicht erst angetreten wird. Was genau eine gesetzliche Betreuung ist, ist landesweit selten bekannt. Immer noch. Ansonsten käme es ja nich,t wie weitverbreitet, zu dem Satz, ja sie sind doch der Betreuer- und das meist bei dem Kram wofür man nun wirklich keinen (Betreuer) braucht. |
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Aber die Fragen von Christian deuteten ja leider auf einen wirklich völlig Ahnungslosen hin. Würde ich sowas erleben, würde ich das erstmal schriftlich dem Gericht mitteilen, dass ich Zweifel an der Eignung habe (natürlich nur als Einschätzung, nicht als Tatsachenbehauptung. Man will ja keine Verleumdungsanzeige). Was ich aber vorab bei solchen Fragen machen würde: den Ehrenamtler fragen, ob er sich über die Tragweite der Betreuerpflichten wirklich im Klaren ist - und ihm ggf nahelegen, sofort dem Gericht die eigene Überforderung mitzuteilen. Vielleicht kann man sich dann gleich die Schlusspflichten ersparen. |
Mein "Zitat" bezog sich eher auf Angehörige nach dem Tod des Klienten als auf Ehrenamtliche nach der Übernahme von einem Berufsbetreuer.
Meiner bisherigen Erfahrung nach werden "hier" Ehrenamtliche, insbesondere Angehörige, wohl nicht ausreichend auf Eignung geprüft. Ein Ehemann gab die Betreuung wieder ab, da er Legastheniker war... wie soll der Bescheide verstehen oder Anträge stellen? Christian Martens |
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Dort darf er aber durchaus auch grundlegende Fragen stellen. Das dürfte meistens besser sein, als wenn er ahnungslos bleibt und einfach irgendwie dahinwurstelt. Kein ehrenamtlicher Betreuer sollte Angst haben, dass seine Eignung gleich bezweifelt wird, weil er dumme Fragen stellt. |
Moin moin
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Das ist wohl grundsätzlich wahr und gilt nicht nur für ehrenamtliche Betreuer, sondern auch für die beruflichen. auch Berufsbetreuer fangen erst einmal an und haben nicht gleich von Anfang an das völlige Wissen. (Wozu gäbe es dann Fortbildungsangebote...) Gleichzeitig ist aber auch die Kritik von Horst berechtigt, schon vor Beginn der Betreuungübernahme zu eruieren, ob denn der Mensch, der die Betreuung übernehmen soll geeignet ist. Dabei sollte es weniger (also nicht nur, aber auch) um die schon vorliegenden Kenntnisse gehen, sondern um die Intention bzgl. der Betreuungsübernahme (will sich der Interessent um seinen Angehörigen kümmern oder gibt es da nur ordentlich Knete abzuholen...). Nicht umsonst hat Horst zwischen 'richtigen' Ehrenamtlichen (ohne verwandtschaftliche Zusammenhänge) und Angehörigen unterschieden, die natürlich genauso am Wohl der zu Betreuenden interessiert sein können und nicht an eigenen Vorteilen. MfG Imre |
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Sicher ist dies (auch) Aufgabe der Betreuungsbehörde- nur wie, wenn einem die laufenden Fälle den Schreibtisch überfluten, der Betreuermangel eklatant ist und das Gericht nach einem Vorschlag drängelt? "Eignung" per se ist auch nicht in Stein gemeiselt. Denkt mal an die vielen Ehrenamtler die bei der Einführung des BTHG das Handtuch geschmissen haben wegen klarer Überforderung- nachdem etvl. derselbe Fall schon jahrelang glatt lief. Mit Ehrenamtler. |
Moin moin
Die Aufgabe der Eignungsprüfung hat seit je her die Betreuungsstelle. Zum Einen, weil die Gerichte es dort hindelegiert haben und zum Anderen, weil zu ihren Aufgaben gehört, eine*n Betreuer*in vorzuschlagen. Soweit sollte das eigentlich klar sein. Ob die Betreuungsstelle dazu in der Lage ist, hängt von der personellen Besetzung sowie dem Engagement und der Fähigkeiten der Mitarbeiter*innen ab. Das ist allerdings eine ganz andere Frage. @Michaela: Deine Kritik setzt erst an diesem Punkt an und ist m.e. hier auch berechtigt. Die Betreuungsstellen hatten auch schon vor der letzten Gesetzesänderung den Auftrag eine Stellungnahme bzgl. der zu Betreuenden, deren Lebenssituation, deren Umfeld, deren Betreungsbedarfssituation und einen Vorschlag bzgl. der Betreuungsperson zu schreiben. Wenn die Mitarbeiter der Betreuungsstellen wg. Personalmangel und Arbeitsüberfluss ein Problem damit haben, ihre Aufgaben auch zu erfüllen, dann ist das bedauerlich. Meinetwegen auch ärgerlich. Es ändert aber nichts daran, dass es ihre Aufgaben sind. Ich kann mich gut daran erinnern, dass die BT-Stelle es als ihre Aufgabe angesehen hat, - in der jeweiligen Betreuung Betreuer vorzuschlagen, - dem Gericht mitzuteilen, wen sie als BB für geeignet hält (und entsprechend vorschlägt) - und wen nicht - und z.B. bei Beschwerden vom Gericht um Stellungnahmen - gebeten wird, in denen es durchaus auch um die Eignung der kritisierten Betreuer*innen geht - die anderen Aufgaben der BT-Stelle führe ich jetzt mal nicht an. MfG Imre |
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