Dies ist ein Beitrag zum Thema Beginn von Betreuungsübernahmen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Forenfuchs
Hallo,
ich glaube, du hast das evtl. nicht ganz richtig verstanden. "Bestandsschutz" haben nur die BBs, ...
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05.07.2021, 11:51 | #21 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.03.2021
Ort: Niederbayern
Beiträge: 41
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Zitat:
Danke für die Antwort. Mir ist bewusst das ich Sachkundenachweise erbringen muss. Ich bin nur froh das ich nebenbei dennoch schon Betreuungen übernehmen darf. So wie es geschildert wurde muss man ab 2023 alles "vorher" nachweisen. Das mit den Betreuungen sammeln ist darauf bezogen das man erst ab 10 Ehrenamtlichen es Berufsmäßig machen kann. (zumindest hier in meinen Landkreisen) Jedes Gericht handhabt das ein bisschen anders. Wie ich von zwei Betreuerkollegen erfahren habe, kann man Ehrenamtlich schon in beruflich betreute umstellen. Es gehen nur nicht alle und man muss es von Fall zu Fall begründen. |
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05.07.2021, 12:51 | #22 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Jeder, der jetzt (und auch schon innerhalb der letzten 1,5 Jahre) neu angefangen hat, muss die Sachkunde nach dem 1.1.2023 (Inkrafttreten der Neuregelung) nachweisen, auch und gerade, wenn man bereits Betreuungen führt.
Welche Fortbildungen (Inhalt, Umfang, Prüfung) das genau sein werden, wird im Moment ausgeknobelt und dürfte Ende 2021 feststehen, genauso welche der Module man mithilfe früherer Ausbildungen/Studium anerkennen lassen kann. Wahrscheinlich werden die meisten nur einen Teil der (modular aufgebauten) Sachkundelehrgänge besuchen müssen. Und k4ktus, ich erkläre das mit den 10 (11) Fällen nochmal: man braucht diese auch nach bisherigem Recht nicht, um Vergütungsansprüche zu haben. Es reicht auch die Befarfsprognose der Betreuungsbehörde nach § 1897 Abs. 7 BGB . Der Kryptische Verweis dort auf § 1 VBVG meint genau diese. Es gibt daher keine Probezeit mit zunächst 10 „Ehrenamtlichen“.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.07.2021, 13:43 | #23 | ||
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.03.2021
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Beiträge: 41
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Zitat:
Ja die Sachkunde muss erworben werden. Dennoch darf ich die bereits geführten Betreuungen weiterführen ohne diese, oder? Ich kann ja nicht Stichtag Gesetzt alles gelernt haben. Zitat:
Du hast recht es steht so im Gesetzt nur wenn die Betreuungsbehörde nicht mitspielt, kann ich schlecht vor Gericht das Gesetzt zitieren. Unsere Betreuungsbehörden fordern nun mal 10 Ehrenamtliche bevor Sie Ihr Go ans Gericht weitergeben. Bei einer Betreuungsbehörde sind es 4+1 Vermögender. Ich empfinde es als sehr willkürlich. Wenn ich 10 ehrenamtlich Betreuungen führe kann ich zumindest schonmal Anders argumentieren, wenn ich anstrebe es berufsmäßig zu machen. Und ich hab’s verstanden und glaube auch was du schreibst, will hier nicht Querulant rüberkommen, ist immer nur schwer in so einem Forum Sind einfach meine Erfahrungsberichte die ich grade als Frischling mache. |
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05.07.2021, 14:22 | #24 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Hallo Marcel (k4ktus), bitte entschuldige, ich wollte nicht genervt klingen, nicht dir gegenüber. Ich hatte nur geglaubt (gehofft), die leidige 10-Fälle-Frage wäre inzwischen endlich aus der Welt. Immer wieder von Leuten falsch verstanden, weil sie nicht richtig lesen können oder wollen (hat ja auch was von Machtausübung). Aber die Nachfrage-Angebotsseite müsste doch inzwischen überall zugunsten der Betreuer-Aspiranten gekippt sein.
Außer offenbar in diesem kleinen Gallierdorf, das hier mal nicht in Mecklenburg, sondern in Bayern liegt. Eigentlich geht die Welt ja in diesem Ostseegebiet 100 Jahre später unter. Ich befürchte, dass bei dir die Kollegen von der Behörde den Knall noch nicht gehört haben. Wer meint, es läge kein Bedarf vor, weil man aktuell die vom Gericht angetragenen Betreuungen noch bei den örtlichen Betreuern los wird (ohne auf Altersstrukturen bei den Betreuern schauen zu müssen), der wird sich noch wundern. Zu deiner letzten Frage: wenn du am 1.1.23 mindestens eine Betreuung als Berufsbetreuer führst (§ 286 Abs. 1 Nr 4 FamFG - muss im Beschluss stehen), giltst du nach diesem Termin als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Dir können dann auch nach dem Termin berufllich Betreuungen übertragen werden und ehrenamtliche können in berufliche umgewandelt werden. Jetzt kommt das Aber: Bis zum 30.6.23 muss der Registrierantrag bei der Behörde gestellt worden sein. Das heißt höchstwahrscheinlich auch, dass du bis zur Antragstellung alle Unterlagen, also auch den Nachweis über die Sachkundeprüfung haben musst. Evtl gibts für letztere dann noch eine Fristverlängerung um einige Monate, darauf würde ich aber nicht spekulieren. Jedenfalls: wenn der Registrierantrag abgelehnt wird, verlierst du automatisch alle Vergütungsansprüche (mit Rechtskraft der Ablehnung, § 7 Abs. 1 VBVG 2023). Das betrifft auch alle alten Betreuungen. Diese werden dann Ehrenamtlich weitergeführt, wobei noch nicht mal das ganz klar ist, denn eigentlich ist die Ablehnung Grund für die generelle Betreuerentlassung (§ 1868 BGB 2023).. Es geht also wirklich um die Wurst. Heißt: 2022 und 1. Hj 2023 sind entscheidend für die Fortbildung.
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05.07.2021, 15:55 | #25 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Hallo Horstd !
Auch auf die "Gefahr" hin, dass du dazu bereits eine Aussage getroffen hast stellt sich für mich die Frage, welche absolvierten Seminare für die Sachkundeprüfung ausreichend bzw. dieser gleichgestellt sind? Bei welchen Anbietern kann diese Sachkundeprüfung durchgeführt werden und wer stellt mögliche bereits in der Vergangenheit erfolgten Prüfungen fest? Alexander |
05.07.2021, 16:30 | #26 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,808
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Zitat:
Lies #22 !!!
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05.07.2021, 16:37 | #27 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Hallo Alexander, zunächst mal bin ich kein Hellseher. Ich gehöre zwar einer Arbeitsgruppe an, die dem Bundesjustizministerium zuarbeitet, d.h. Vorschläge macht und deren Vor- und Nachteile diskutiert, in der Hoffnung, dass das was hinterher dabei herauskommt, für die Praktiker nicht gänzlich unbrauchbar ist. Das eigentliche Gesetz- und Verordnungsgeschäft machen aber andere, und da gibts auch noch andere Prioritäten.
Was genau in der Verordnung (und vermutlich einem Curriculum als Anlage dazu) stehen wird, weiß ich auch nicht. Gewisse Inhalte kann man aber im Gesetz selbst bereits nachlesen (§ 23 Abs. 3 BtOG). Da findet man viele der „üblichen Verdächtigen“. Da gehts um die diversen Aufgabenkreise und die dafür anzuwendenden Bestimmungen, natürlich auch um das Sozialrecht, um bestimmte med. Grundkenntnisse etc. Wenn man das hier liest, liegt man auch nicht ganz falsch: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...liche_Betreuer Ansonsten wird doch wohl nicht erwartet, dass ich hier eine Liste einstelle nach seriösen oder weniger serlösen Anbietern? Das muss schon jeder für sich selbst einschätzen. So groß ist der „Markt“ ja auch nicht.
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05.07.2021, 17:02 | #28 |
Forums-Geselle
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Hallo Horstd !
Also heißt es abwarten und schauen wie das ganze Verfahren in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird. Eine Liste nach seriösen und unseriösen Anbietern habe ich wirklich nicht erwartet, das ist sicher. Dennoch vielen Dank für deine erneuten und definierten Ausführungen. Alexander |
05.07.2021, 17:41 | #29 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Was man jetzt schon machen sollte: von allen Fortbildungen, die man besucht hat, Teilnahmebescheinigungen einfordern. Und diese sollten die Unterrichtsinhalte im Detail, den Namen und die Qualifikation des Dozenten und den genauen zeitlichen Umfang (in Unterrichtsstunden a 45 Minuten) enthalten. Sonst wirds schwierig mit der Anrechnung.
Wenns um Studienabschlüsse geht, dann sollte man die Leistungsscheine, Bestätigungen über Fachprüfungen (schwerpunkt wenn es um rechtliche, medizinische, psychologische und methodische Themen geht) sammeln und notfalls versuchen, Ersatzbescheinigungen zu bekomnen.
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05.07.2021, 18:51 | #30 |
Einsteiger
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Ort: in der Weisswurst - Hoheit
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Hallo in die Runde,
sehr interessante Beiträge und Ansichten. Das gefällt mir so an dem Forum! Mittlerweile habe ich die erste (sehr umfangreiche) Betreuung als Betreuungsübernahme bekommen. Ich hatte mich dann doch bei meinem Nachbarlandkreis beworben und da ging es dann auch sehr zügig mit dem Verfahren. Meine eigene Behörde ist leider immer noch im Dornröschenschlaf und wartet auf das Ende der Pandemie um dann mit mir ein Gespräch zu führen um mich näher kennenzulernen...Der Fakt, dass es das alles schon mit der Vorgängerin gab und diese mir ja auch die Eignung bestätigt hat, wird ignoriert. Der letzte neue Berufsbetreuer hat bei uns 2019 angefangen, danach kam nichts mehr. Das macht mir sogar langsam Angst! Wenn ich gut bei meinem Nachbarlandkreis "bedient" werde, würde mir das mittlerweile sogar reichen. Ich habe inzwischen noch einen Zertifikatskurs als Verfahrenspfleger gemacht und werde mich dann hier beim Gericht offiziell bewerben. Aber ich muss Horst D in jedem Punkt recht geben: es steht und fällt mit den Menschen, die in diesem Feld mitspielen - . Gallierdorf! Wie passend :-)) |
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