Dies ist ein Beitrag zum Thema Interessenskonflikt? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Nein, das machen Anwälte eher mal nicht.
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06.05.2021, 13:28 | #11 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Nein, das machen Anwälte eher mal nicht.
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...Berufsbetreuer
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06.05.2021, 13:58 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Ja, das ist höchstrichterlich geklärt. Weil nach § 1902 BGB die gerichtliche Vertretung zu den ureigenen Betreueraufgaben gehört, hat die Rspr gesagt, dass die Wahrnehmung durch den anwaltlichen Betreuer kein Insich-Geschäft ist (auch und gerade, wenn nichtanwaltliche Betreuer extern, also auf Kosten des Betreuten, üblicherweise einen Anwalt beauftragten).
Der Anwaltsbetreuer, der es selbst macht, mandatiert nicht sich selbst. Er ist als Betreuer tätig. Und das, was er eigentlich als Anwaltshonorar in Rechnung stellen würde, berechnet er so als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB). Das geht nach § 5 Abs. 5 VBVG ausdrücklich on top zur Pauschalvergütung. Die Idee dahinter: der Betreute soll nicht (finanziell gesehen) davon profitieren, dass sein Betreuer zugleich Anwalt ist. Für Steuerberater als Betreuer gilt wegen § 34 AO das Gleiche. Alle anderen Berufsgruppen haben nichts davon. Ein Arzt, der seinen eigenen Betreuten behandelt, nimmt ja damit keine Betreuertätigkeit wahr.
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06.05.2021, 17:04 | #13 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Zitat:
So könnte ich mich auf Betreueraufgaben konzentrieren, meine Frau könnte den Besuchsdienst führen und sollte für meine Betreuten mal ein Bedarf für einen Besuchsdienst vorhanden sein, würde ich mir ein anderes Unternehmen suchen. Ich weiß jedoch nicht, ob sowas gern gesehen und rechtens ist, deswegen meine Folgegedanken, das Unternehmen entweder in der Familie weiterzugeben oder zu veräußern. Ich persönlich bevorzuge die Weitergabe an meine Frau, da Sie bei mir angestellt war und das Unternehmen auch kennt und ihr das Spass machen würde. |
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07.05.2021, 08:41 | #14 | |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Zitat:
Nur mal Interessenhalber : Wie rechnest Du diesen "Besuchsdienst" denn ab ? Bist du berechtigt Entlastungsleistung abzurechnen ? |
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07.05.2021, 08:47 | #15 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Zitat:
Davor lief die Abrechnung über die rechtlichen Betreuer die mein Unternehmen beauftragt hatten, diese haben vom Konto des Betreuten überwiesen. Warum schreibst du "Besuchsdienst" in Anführungszeichen? Soll das wertend gemeint sein? |
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07.05.2021, 11:17 | #16 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Verstehe ich nicht so ganz.
Wenn Du direkt mit der Kasse abgerechnet hast, dann musst Du doch in irgend einer Form eine Berechtigung dazu haben. Also wie ein Pflegedienst. etc. Ich gehe mal davon aus, dass Du über die Entlastungsleistung ( 125 ) Euro monatlich abgerechnet hast. Den Rest verstehe ich ja, da hast Du jemnanden Besucht und hast Oma "ELSE" dann ne Rechnung über summe XY geschrieben, als reine Dienstleistung, so wie ein Hausmeister der ein Buch vorgelesen hat. Die Abrechnung mit der Kasse, das würde mich interessieren. |
07.05.2021, 12:33 | #17 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Zitat:
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07.05.2021, 14:29 | #18 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Das heißt, es muss ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sein (evtl mündlich?) Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch.
1. Unterrichtsstunde Recht A) Vertrag zwischen Betreuten und Unternehmer (für irgendeine Ware oder Dienstleistung). Dienstleister schuldet Leistung, Betreuter schuldet Bezahlung. B) Anspruch des Betreuten ggü Sozialleistungsträger (zB KK) auf irgend eine Leistung (Sach- oder Dienstleistung) nach SGB I bis XII (subjektives öffentliches Recht). Muss ggü Betreutem bewilligt werden. C) Betreuter tritt eigenen Zahlungsanspruch an Dienstleister ab, deshalb (und auch nur deshalb) kann dieser direkt mit dem SLT abrechnen. Jetzt verstanden?
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07.05.2021, 15:18 | #19 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ne @Horst das ist bißchen anders. Ich vermute, dass Zwerg wissen will wie der Threadstarter es geschafft hat den Entlastungsbetrag der KK über sich als einen freien Anbieter abzurechnen. (Wüsste ich übrigens auch gerne)
Das hat damit zu tun, dass allgemein dieser Betrag nur über zugelassenen Pflegedienste abgerufen werden kann. (Einzige Ausnahme ist wohl NRW) Im Klartext einen frei ausgewählten Alltsbegleiter können sich nur Betreute mit Geld leisten.
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07.05.2021, 15:34 | #20 |
Stammgast
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