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Interessenskonflikt?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Interessenskonflikt? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Nein, das machen Anwälte eher mal nicht. https://www.reguvis.de/betreuung/wik...Berufsbetreuer...


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Alt 06.05.2021, 13:28   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
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Nein, das machen Anwälte eher mal nicht.
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...Berufsbetreuer
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.05.2021, 13:58   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 5,780
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Ja, das ist höchstrichterlich geklärt. Weil nach § 1902 BGB die gerichtliche Vertretung zu den ureigenen Betreueraufgaben gehört, hat die Rspr gesagt, dass die Wahrnehmung durch den anwaltlichen Betreuer kein Insich-Geschäft ist (auch und gerade, wenn nichtanwaltliche Betreuer extern, also auf Kosten des Betreuten, üblicherweise einen Anwalt beauftragten).

Der Anwaltsbetreuer, der es selbst macht, mandatiert nicht sich selbst. Er ist als Betreuer tätig. Und das, was er eigentlich als Anwaltshonorar in Rechnung stellen würde, berechnet er so als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB). Das geht nach § 5 Abs. 5 VBVG ausdrücklich on top zur Pauschalvergütung. Die Idee dahinter: der Betreute soll nicht (finanziell gesehen) davon profitieren, dass sein Betreuer zugleich Anwalt ist.

Für Steuerberater als Betreuer gilt wegen § 34 AO das Gleiche. Alle anderen Berufsgruppen haben nichts davon. Ein Arzt, der seinen eigenen Betreuten behandelt, nimmt ja damit keine Betreuertätigkeit wahr.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 06.05.2021, 17:04   #13
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 48
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Zitat:
Zitat von Flint Beitrag anzeigen
Hallo NeuerBetreuer,

das finde ich ja spannend, ich bin nämlich in einer ähnlichen Situation.

Kannst Du nicht einfach auf Auftragsvergaben an das eigene Unternehmen bzw. das Deiner Verwandten/Bekannten verzichten?

Mir wurde in der Betreuungsbehörde im Kennlerngespräch "nahegelegt", dass ich mir auf keinen Fall in der Eigenschaft als Betreuer die von mir Betreuten selber in meinem Unternehmen "zuspielen" darf.

Das ist für mich absolut verständlich, hindert mich doch aber nicht, beide Tätigkeiten zu betreiben, nur eben ohne einen Vorteil (mit Beigeschmack) zu erhalten.

Dein eigener Besuchsdienst läuft doch anscheinend auch bisher ohne Deine Betreuer-Tätigkeit, Du wirst doch nur ein Betreuer mehr sein, der Dich eben nicht beauftragt, wie vielleicht jetzt schon manch anderer Betreuer Dich ebenfalls nicht beauftragt.

Ich habe selbst das "Problem", das viele Betreuer meiner Umgebung meine Dienstleistung gar nicht kennen und mich deshalb nicht vermitteln können.
Ich hatte zuerst fast ähnliche Gedanken. Ich würde mich gerne voll auf die Betreuertätigkeit in Vollzeit konzentrieren und hatte anfangs überlegt, das Unternehmen an meine Frau zu übergeben (Geschmäckle?) jedoch keine eigenen Betreuten in dieses Unternehmen zu geben.

So könnte ich mich auf Betreueraufgaben konzentrieren, meine Frau könnte den Besuchsdienst führen und sollte für meine Betreuten mal ein Bedarf für einen Besuchsdienst vorhanden sein, würde ich mir ein anderes Unternehmen suchen.

Ich weiß jedoch nicht, ob sowas gern gesehen und rechtens ist, deswegen meine Folgegedanken, das Unternehmen entweder in der Familie weiterzugeben oder zu veräußern.

Ich persönlich bevorzuge die Weitergabe an meine Frau, da Sie bei mir angestellt war und das Unternehmen auch kennt und ihr das Spass machen würde.
NeuerBetreuer ist offline  
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Alt 07.05.2021, 08:41   #14
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
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Beiträge: 757
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Zitat:
Zitat von NeuerBetreuer Beitrag anzeigen
Hallo liebe Forumler,

ich habe wieder mal eine Frage. Ich bin ja wie man in anderen Beiträgen schon lesen kann angehender Betreuer. Zur Zeit führe ich beruflich einen Besuchsdienst für Betreute (seit 2017). Meine Auftraggeber sind rechtliche Betreuer.

Wenn ich dann irgendwann in Zukunft als rechtlicher Betreuer bestellt worden bin, kann ich dann den Besuchsdienst weiter als Inhaber führen?

a) wenn es die Betreuten anderer rechtlicher Betreuer sind
b) wenn es später meine eigenen Betreuten sind

Ich würde diesen Geschäftszweig, den ich mir solange aufgebaut habe nicht zerstören wollen, kann ich das Unternehmen in der Familie weitergeben oder bestünde hier auch ein Interessenskonflikt?

Wenn dem so wäre, muss ich versuchen, mein Unternehmen - schweren Herzens - in fremde Hände abzugeben.

Danke für all eure Hilfe!

Nur mal Interessenhalber :

Wie rechnest Du diesen "Besuchsdienst" denn ab ?

Bist du berechtigt Entlastungsleistung abzurechnen ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 07.05.2021, 08:47   #15
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von zwerg1978 Beitrag anzeigen
Nur mal Interessenhalber :

Wie rechnest Du diesen "Besuchsdienst" denn ab ?

Bist du berechtigt Entlastungsleistung abzurechnen ?
Direkt mit den Krankenkassen.

Davor lief die Abrechnung über die rechtlichen Betreuer die mein Unternehmen beauftragt hatten, diese haben vom Konto des Betreuten überwiesen.

Warum schreibst du "Besuchsdienst" in Anführungszeichen?

Soll das wertend gemeint sein?
NeuerBetreuer ist offline  
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Alt 07.05.2021, 11:17   #16
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
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Verstehe ich nicht so ganz.


Wenn Du direkt mit der Kasse abgerechnet hast, dann musst Du doch in irgend einer Form eine Berechtigung dazu haben. Also wie ein Pflegedienst. etc.
Ich gehe mal davon aus, dass Du über die Entlastungsleistung ( 125 ) Euro monatlich abgerechnet hast.


Den Rest verstehe ich ja, da hast Du jemnanden Besucht und hast Oma "ELSE" dann ne Rechnung über summe XY geschrieben, als reine Dienstleistung, so wie ein Hausmeister der ein Buch vorgelesen hat.
Die Abrechnung mit der Kasse, das würde mich interessieren.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 07.05.2021, 12:33   #17
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von zwerg1978 Beitrag anzeigen
Verstehe ich nicht so ganz.


Wenn Du direkt mit der Kasse abgerechnet hast, dann musst Du doch in irgend einer Form eine Berechtigung dazu haben. Also wie ein Pflegedienst. etc.
Ich gehe mal davon aus, dass Du über die Entlastungsleistung ( 125 ) Euro monatlich abgerechnet hast.
Ja habe ich und tue ich. Andererseits verstehe ich nicht, was dies mit meiner Fragestellung zu tun hat.
NeuerBetreuer ist offline  
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Alt 07.05.2021, 14:29   #18
Moderator
 
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Das heißt, es muss ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sein (evtl mündlich?) Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch.

1. Unterrichtsstunde Recht

A) Vertrag zwischen Betreuten und Unternehmer (für irgendeine Ware oder Dienstleistung). Dienstleister schuldet Leistung, Betreuter schuldet Bezahlung.

B) Anspruch des Betreuten ggü Sozialleistungsträger (zB KK) auf irgend eine Leistung (Sach- oder Dienstleistung) nach SGB I bis XII (subjektives öffentliches Recht). Muss ggü Betreutem bewilligt werden.

C) Betreuter tritt eigenen Zahlungsanspruch an Dienstleister ab, deshalb (und auch nur deshalb) kann dieser direkt mit dem SLT abrechnen.

Jetzt verstanden?
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 07.05.2021, 15:18   #19
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ne @Horst das ist bißchen anders. Ich vermute, dass Zwerg wissen will wie der Threadstarter es geschafft hat den Entlastungsbetrag der KK über sich als einen freien Anbieter abzurechnen. (Wüsste ich übrigens auch gerne)
Das hat damit zu tun, dass allgemein dieser Betrag nur über zugelassenen Pflegedienste abgerufen werden kann. (Einzige Ausnahme ist wohl NRW)

Im Klartext einen frei ausgewählten Alltsbegleiter können sich nur Betreute mit Geld leisten.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 07.05.2021, 15:34   #20
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Benutzerbild von zwerg1978
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ne @Horst das ist bißchen anders. Ich vermute, dass Zwerg wissen will wie der Threadstarter es geschafft hat den Entlastungsbetrag der KK über sich als einen freien Anbieter abzurechnen.

Genau das wollte ich wissen.
zwerg1978 ist offline  
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