Dies ist ein Beitrag zum Thema Interessenskonflikt? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von michaela mohr
Im Klartext einen frei ausgewählten Alltsbegleiter können sich nur Betreute mit Geld leisten.
Es gibt ...
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07.05.2021, 15:44 | #21 | |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Zitat:
Es gibt da ja so einige Möglichkeiten. Kann ja auch jemand sein, der Kombileistung bei seiner Kasse hat und den Rest als Pflegegeld ausgezahlt bekommt und davon seinen "Dienst" bezahlt. Bei uns "NRW" muss Du auch zugelassen bei den Kassen sein, um die Entlastungsleistung abzugreifen. Da gibt es bei uns auch Dienste, die ich gerne mal benutze. Auch bei Menschen mit PG 1, die keine Haushaltshilfe brauchen und kein ABW haben oder wollen. Da nehme ich solch ein Dienst gerne um Erledigungen zu machen, mal die Wäsche ins Krankenhaus bringen, oder zum Arzt zu bringen usw.. Wenn er solch eine Zulassung hat und über Entlastung abrechnet, dann find ich das OK, wenn über Pflegegeld abgerechnet wird, dann hats wieder so ein "Geschmäckle" Ich persönlich würde das gänzlich sein lassen, bei mir ist das alles komplett von einander getrennt, weder irgendwelche Bootengänge von Bekannten oder sonst was. Ich nehme für solche Dinge grundsätzlich externe Dienstleister, mit denen ich in meinem "Privatleben" nichts zu tun habe. |
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07.05.2021, 16:49 | #22 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Ja Michaela (#19), das war die Frage von Zwerg. Meine Antwort betraf aber die Gegenfrage von „neuer Betreuer“ unter #17.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (08.05.2021 um 13:26 Uhr) |
08.05.2021, 11:36 | #23 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
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Die Abrechnung mit einem freien Anbieter ist möglich, wenn gleichzeitig EGH Leistungen in Form vom Trägerübergreifenden persönlichen Budget geleistet werden.
Wie bereits erwähnt trifft dies zu, wenn Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe mit Pflegekassenleistungen in Form von Trägerübergreifenden Persönlichen Budget erbracht werden. Dann kann bei EGH Kostenträger das Persönliche Budget beantragt werden und der Betreute bekommt die Geldleistung zum eigenständigen Abrechnen mit dem Anbieter direkt auf sein Konto. Der Assistenzdienst für die Pflegeleistungen muss keine LPV (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung) mit dem Kostenträger abgeschlossen haben. Für die Leistungen der Sozialen Teilhabe kann theoretisch auch ein Minijobber, z.B. die Nachbarin die Assistenzleistungen erbringen. Da sich die Pflegekasse hin zu unterstützenden Freizeitbegleitenden Leistungen geöffnet hat, ebenso wie die EGH hin zur pflegerischen Assistenz, ist beides überlappend und im Persönlichen Budget möglich. |
09.05.2021, 19:16 | #24 |
Einsteiger
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Beiträge: 23
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zum Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige beträgt zwar generell 125 EUR monatlich, kann aber ab einem Pflegegrad 2 auch durch Umwandlung nicht benötigter Pflegesachleistung, deutlich erhöht werden.
Bis 40% der Sachleistung sind umwandelbar, sofern nur bis 60% Sachleistung benötigt wird. Das macht bei Pflegegrad 2 immerhin 275 EUR zusätzlich im Monat aus! Würde der Pflegebedürftige zunächst sein Pflegegeld auszahlen lassen, um es dann wiederum für die Alltagsbegleitung zu verwenden, macht er finanziellen Verlust, da das Pflegegeld nur prozentual vom geringeren Höchstbetrag des Pflegegeldes ausgezahlt wird. Je nach Bundesland existieren die vorgesehenen Länderverordnungen bzgl. "Angebote zur Unterstützung im Alltag" gemäß § 45a SGB XI längst. Dann kann der entsprechende Dienstleister, dessen Angebot im jeweiligen Bundesland anerkannt ist (bei vorliegender Abtretungserklärung des Pflegeversicherten) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Sofern eine private Pflegeperson existiert und somit Anspruch auf Pflegegeld überhaupt erst existiert, kann zusätzlich die Verhinderungspflege für stundenweise Verhinderung durch Alltagsbegleitung verwendet werden. Das sind mindestens 1612 EUR/Jahr, es könnte sogar noch bei nicht benötigter Kurzzeitpflege mit 50% davon um 804 EUR erhöht werden. |
10.05.2021, 14:27 | #25 | |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Zitat:
Die in den Beiträgen gestellte Frage wurde doch beantwortet, wobei NeuerBetreuer sicher die Pflegekasse meint. Und ja, man muss kein Pflegedienst sein, um Entlastungsleistungen anzubieten. Es gibt mittlerweile zahlreiche Alltagsbegleiter, sogar Ergotherapeuten, die dafür zugelassen sind. Ich als Betreuerin habe mit dem "mit der Kasse direkt abrechnen" allerdings ein Problem. Es ist wiederholt vorgekommen, dass ich bei Übernahme von Betreuungen feststellen musste, dass mehrere Anbieter (Pflegedienst, Ergotherapeut, Alltagsbegleiter) sich von den Betreuten Abtretungserklärungen unterschreiben ließen und jeder munter bei der Pflegekasse seine Rechnungen einreichte. |
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