Dies ist ein Beitrag zum Thema Interessenskonflikt? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Forumler,
ich habe wieder mal eine Frage. Ich bin ja wie man in anderen Beiträgen schon lesen kann ...
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05.05.2021, 13:58 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Interessenskonflikt?
Hallo liebe Forumler,
ich habe wieder mal eine Frage. Ich bin ja wie man in anderen Beiträgen schon lesen kann angehender Betreuer. Zur Zeit führe ich beruflich einen Besuchsdienst für Betreute (seit 2017). Meine Auftraggeber sind rechtliche Betreuer. Wenn ich dann irgendwann in Zukunft als rechtlicher Betreuer bestellt worden bin, kann ich dann den Besuchsdienst weiter als Inhaber führen? a) wenn es die Betreuten anderer rechtlicher Betreuer sind b) wenn es später meine eigenen Betreuten sind Ich würde diesen Geschäftszweig, den ich mir solange aufgebaut habe nicht zerstören wollen, kann ich das Unternehmen in der Familie weitergeben oder bestünde hier auch ein Interessenskonflikt? Wenn dem so wäre, muss ich versuchen, mein Unternehmen - schweren Herzens - in fremde Hände abzugeben. Danke für all eure Hilfe! |
05.05.2021, 15:39 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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05.05.2021, 15:55 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Danke dir für deine Antwort.
Dann bleibt nur noch die Frage nach der Abgabe des Unternehmens in die Familie oder es wegzugeben oder aufzuhören. |
05.05.2021, 17:08 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Hallo agw, danke für deine Antwort.
Wenn ich jedoch den §1795 BGB richtig deute, geht es um Verwandte gerader Linie, dass heisst in der Theorie könnte man das Unternehmen an Bruder oder Onkel abgeben, damit es wenigstens irgendwie der Familie erhalten bleibt und wäre somit kein In-sich-Geschäft oder irre ich mich. Ich möchte hier nichts falsch machen und danke für eure Ratschläge |
05.05.2021, 18:19 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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So schwer es dir sicher fällt dein bisheriges Geschäft an Unbekannte abzugeben male ich trotzdem den Teufel an die Wand.
Angenommen du lebst seit längerem in einer mittelgrossen Stadt und übergibst dein bisheriges Geschäft an Verwandte und wirst Berufsbetreuer. Irgendwer bei deiner Kundschaft ist mit dir unzufrieden und es gibt Streit. Das kommt ja öfter vor. Was denkst du was als Erstes auf die Platte kommt? In Hessen sagt man dann: ma waas es net, ma munkelts bloss. Gerüchte reichen oft aus um jemand das Genick zu brechen oder ihn dauerargwöhnisch anzusehen. Für Betreuer mit Sicherheit nicht prickelnd und glaube nicht dass erste Linie, zweite Linie so etwas dann stoppen könnte.
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05.05.2021, 21:05 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2021
Beiträge: 48
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Das wird nicht passieren, ich mache mir mehr Sorgen um rechtliches.
Bsp: Mein Bruder führt den Besuchsdienst und ich möchte ihm einen Auftrag geben für einen meiner Betreuten. Das macht mir momentan den größten Kopfschmerz, dass das Amtsgericht dann denken könnte, das hier was arges passiert, was aber nicht der Fall ist sondern nur die Erbringung der Dienstleistung. Sollte ich lieber Abstand nehmen von so etwas? Da ich die Firma aufgebaut habe inkl. aller Strukturen und Mitarbeitern, weiss ich, dass gute Arbeit geleistet wird und ich da weiterhin vertrauen kann. |
06.05.2021, 12:07 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, der § 1795 BGB (iVm § 181 BGB) trifft bei Verwandten in der Seitenlinie bzw Verschwägerten zwar nicht zu. Man kann aber von einem Interessenkonflikt nach § 1796 BGB ausgehen. Man sollte die konstruktion ggü dem Betreuungsgericht (und der Betreuungsbehörde) offen legen (ist ab 2023 eh vorgeschrieben) und für diejenigen eigenen Betreuten, die davon betroffen sind, für Angelegenheiten dieses Vertragsverhältnisses die Bestellung eines Ergänzungsbetreurs (§ 1899 Abs. 4 BGB - rechtliche Verhinderung - beantragen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.05.2021, 13:22 | #9 |
Einsteiger
Registriert seit: 08.02.2021
Ort: SH
Beiträge: 23
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Hallo NeuerBetreuer,
das finde ich ja spannend, ich bin nämlich in einer ähnlichen Situation. Kannst Du nicht einfach auf Auftragsvergaben an das eigene Unternehmen bzw. das Deiner Verwandten/Bekannten verzichten? Mir wurde in der Betreuungsbehörde im Kennlerngespräch "nahegelegt", dass ich mir auf keinen Fall in der Eigenschaft als Betreuer die von mir Betreuten selber in meinem Unternehmen "zuspielen" darf. Das ist für mich absolut verständlich, hindert mich doch aber nicht, beide Tätigkeiten zu betreiben, nur eben ohne einen Vorteil (mit Beigeschmack) zu erhalten. Dein eigener Besuchsdienst läuft doch anscheinend auch bisher ohne Deine Betreuer-Tätigkeit, Du wirst doch nur ein Betreuer mehr sein, der Dich eben nicht beauftragt, wie vielleicht jetzt schon manch anderer Betreuer Dich ebenfalls nicht beauftragt. Ich habe selbst das "Problem", das viele Betreuer meiner Umgebung meine Dienstleistung gar nicht kennen und mich deshalb nicht vermitteln können. |
06.05.2021, 13:54 | #10 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Im Fall von Anwälten als Berufsbetreuer scheint das aber kein Problem zu sein. Wenn die ihren Betreuten z.B. vor Gericht vertreten, rechnen sie zusätzlich zur Monatspauschale noch die Anwaltsgebühren ab, wenn sie den Fall übernehmen. Oder?
Geändert von HorstD (06.05.2021 um 14:58 Uhr) |
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