Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimaufnahme bei dementen Betreuten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Dem Sauladenvorwurf kann ich mich nur anschließen. Da nützen offenbar auch zig BgH-Entscheidungen zur Anhörung nichts, vor allem, wenn weder ...
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01.06.2021, 10:40 | #21 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,807
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Dem Sauladenvorwurf kann ich mich nur anschließen. Da nützen offenbar auch zig BgH-Entscheidungen zur Anhörung nichts, vor allem, wenn weder Betreuer noch Betreuungsbehörde Beschwerde einlegen (siehe mal hier die letzten Entscheidungen: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...g_zur_Anhörung)
Allerdings: „zugeschickt“ wird außer dem Beschluss und dem Betreuerausweis normalerweise nichts. Die Akteneinsicht muss in den Gerichtsräumen stattfinden, nur für Behörden und Anwälte gibts Ausnahmen, siehe § 13 FamFG. Am besten Besuch vereinbaren und alle Akten benennen, in denen du Gutachten und Sozialbericht noch nicht hast. Kannst ja vorab darum bitten, dass die Sachen schon mal kopiert werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.06.2021, 10:45 | #22 | |
Moderator
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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01.06.2021, 12:59 | #23 |
Forums-Geselle
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !
In unserem Gerichtsbezirk wurden coronabedingt Terminsachen sogar abgesagt und vertagt, wenn eine persönliche Anhörung des Betreuten durch den Betreuungsrichter nicht möglich gewesen ist, weil beispielsweise in dem entsprechenden Pflegeheim ein Verdacht auf Corona bestanden hat. Es wurde zu keiner Zeit von einer persönlichen Anhörung in Form von einem fehlenden oder nur telefonischen Kontakt abgesehen. Alexander |
02.06.2021, 20:14 | #24 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.11.2020
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Beiträge: 37
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02.06.2021, 20:27 | #25 | |||
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.11.2020
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Beiträge: 37
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Aufgrund der vorhandenen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 hat das Gericht zum Schutz der Betroffenen, der weiteren Verfahrensbeteiligten, weiterer notwendig einbezogener Dritter und des Gerichts von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen. Diese Entscheidung beruht auf einer Anwendung der SS 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, jeweils i.V.m. 34 Abs. 2 FamFG in ausweitender Auslegung durch Anwendung des S 291 ZPO und einer analogen Anwendung des S 420 Abs. 2 FamFG. Das Gesetz sieht den Schutz der Betroffenen vor einer gravierenden Schädigung seiner Gesundheit durch die Anhörung in SS 278 Abs. 4, 319 Abs. 3 FamFG vor. Diese Normen ermöglichen in Verbindung mit S 34 Abs. 2 FamFG das Unterbleiben der persönlichen Anhörung einer Betroffenen, wenn hiervon erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu besorgen sind und dies durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wurde. Die geforderten erheblichen Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen durch eine Anhörung bestehen in der Infektion mit dem umgangssprachlich sogenannten Corona-Virus. Eines Gutachtens zum Nachweis der Gefährdungen bedurfte es insoweit nicht, da es sich um eine allgemeinkundige Tatsache handelt, dass jeder persönliche Kontakt das Risiko der Verbreitung des Virus mit sich bringt. Zum anderen hat das Gericht auch gemäß S 420 Abs. 2 FamFG analog von der persönlichen Anhörung abgesehen, da mit dem persönlichen Kontakt im Rahmen der Anhörung ebenfalls eine Gefährdung für das Gericht verbunden gewesen wäre. Der Gesetzgeber hat die Situation der Infektionsgefahr im Betreuungsverfahren nicht geregelt, sie aber für die Freiheitsentziehung nach dem Infektionsschutzgesetz in S 420 Abs. 2 FamFG einer Regelung zugeführt. Da die Gefährdungslage identisch ist und es insoweit eine planwidrige Lücke im Betreuungsverfahren gibt, ist diese Norm analog anzuwenden (Keidel-Giers, 20. Aufl., 2019, S 278, Rz. 23; Bahrenfuss-Grotkopp, S 319, Rz. 29f.). Die Anhörung wird nicht nachgeholt. |
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02.06.2021, 21:36 | #26 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Der Beschlusstext ist doch wirdlich was für Juristen und Leuten, die damit Gesetzes- und Beschlusstexten viel Erfahrung haben. Ich würde hier gerne eine Würdigung des Beschlusstextes lesen. Insbesondere zu der Frage, ob damit ein wichtiges Recht der zu Betreuenden einfach so mal eben oder tatsächlich fundiert aus den Angeln gehoben wurde. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
03.06.2021, 01:10 | #27 |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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So etwas geht gar nicht. Auch in Zeiten von Covid kann keinesfalls auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden und in Unterbringungssachen schon mal überhaupt nicht. Der BGH würde dem Betreuungsrichter diesen Beschluss um die Ohren hauen wenn er den Fall vor die Füße bekäme.
Es gab mal einen Extremfall, da hat der Gesetzgeber in Thüringen gepennt mit der Folge, dass auch der Betreuungsrichter selbst nach Anhörung des Betreuten im Pflegeheim in zweiwöchige Quarantäne hätte gehen müssen. Da hat dann der Richter gesagt, unter den Umständen führt er keine Anhörung durch, wenn er danach zwei Wochen nicht mehr aus dem Haus darf. Das ist dann ein Sonderfall, wo ein Verzicht der Anhörung zwar suboptimal, aber unter Abwägung der Umstände in Ordnung sein dürfte. Ansonsten aber sehe ich absolut keinen Grund, auf die Anhörung zu verzichten, abgesehen vom anscheinend vom Gesetzgeber so gewollten (m. E. verfassungsrechtlich hochproblematischen) Fall, dass akut infizierte Betreute auf ihre Anhörung verzichten müssen. |
05.06.2021, 13:05 | #28 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
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Beiträge: 218
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Hallo,
ihr könnt Rechtsprechung bei HorstD nachlesen: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...gen_und_Corona Der Quatsch mit analoger Anwendung des §420 FamFG als Regelungslücke ist längst durch den BGH abgefrühstückt worden und genügt als Rechtfertigung NICHT aus. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, da die Rechte des Betr. nicht ausreichend gewährt wurden - insbesondere, da nicht mal geplant ist, die Anhörung nachzuholen. JaBiCb, ich kann dir nur dringend raten, dich mit der Betreuungsbehörde in Verbindung zu setzen was der Schwachsinn soll, dich einfach ohne Info vorzuschlagen. Wie gesagt, auch das ein Verstoß gegen das Gesetz, §1898 Abs. 2 BGB, gegen den DU jederzeit Beschwerde einlegen kannst. Du musst nichts machen, was du nicht zugesagt hast. Das ist von Behörde oder Gericht extrem schlechter Stil! |
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