Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuerberater im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Forumsmitglieder,
wie handhabt Ihr das, habt ihr einen Steuerberater oder macht Ihr Eure Einkommensteuererklärung selbst? Hintergrund meiner Frage:
Ich ...
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02.06.2021, 20:23 | #1 |
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Registriert seit: 15.02.2021
Beiträge: 6
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Steuerberater
Liebe Forumsmitglieder,
wie handhabt Ihr das, habt ihr einen Steuerberater oder macht Ihr Eure Einkommensteuererklärung selbst? Hintergrund meiner Frage: Ich habe im Laufe der Jahre mehrere Steuerberater gehabt. Es war keiner! dabei, der nicht irgendwelche relevante Sachverhalte nicht berücksichtigt, besprochen oder vergessen hat. Nahezu jedem musste ich erklären, dass wir nicht Umsatz- oder Gewerbesteuerpflichtig sind, wie wir zu unserem Geld kommen etc. Wegen Umzugs arbeite ich nun wieder nach einer Pause als Betreuerin, habe mir eine Steuerberaterin gesucht und.... es geht wieder los. Da will sie Umsatzsteuer oder wenn keine einen Hinweis im Vergütungsantrag, dass nicht umsatzsteuerpflichtig, dann einen (Achtung!) Beaufsichtigungsnachweis des Gerichts, Betreuerausweise (das wollten auch schon mehrere) usw. Was ich nicht begreife: da kommt ein neuer potentieller Mandant, sagt "rechtlicher Betreuer", stößt mit der Nase auf fehlende Umsatzsteuerpflicht usw. Und keiner der Steuerberater kommt auf die Idee, sich mal selber schlau zu machen, wie man dem Mandanten weiterhelfen kann und was Sache ist. Arroganz? Der Steuerberater soll mir Arbeit abnehmen, er wird dafür auch bezahlt! Ja, eine gewisse Kontrolle ist natürlich notwendig, aber eine dauernde Beaufsichtigung? Viele Grüße Erlenherz |
02.06.2021, 21:40 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Du wirst normalerweise jeder/m Steuerberater*in die Sache mit der Unsatz- oder Gewerbesteuer verklickern müssen. So was weiß normalerweise keiner. Auch so manche anderen Spechials dieses Berufes wirst Du vermitteln müssen. Das durfte wahrscheinlich jede/r. Aber wie wäre es damit, in deinem örtlichen Kollegenkreis einfach mal nachzufragen, an welche/r Steuerberater*in diese sich gewendet haben und mit wem sie gute Erfahrungen gemacht haben. Dann hast Du eine gute Chance, jemand zu finden, bei der bzw. dem Du auch gut aufgehoben bist. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.06.2021, 23:14 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
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Ich habe eine Steuerberaterin, die selbst als Berufsbetreuerin tätig ist
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06.06.2021, 17:42 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Hallo Erlenherz, die USt-Befreiung gibts seit 2013. Dem vorangegangen ist ein jahrelanger Rechtsstreit vor den Finanzgerichten, dem BFH und sogar dem EuGH. In der Zwischenzeit hätte man gegen die Umsatzsteuerbescheide vorsorglich Einspruch einlegen müssen, damit sie nicht bestandskräftig werden und auf die laufenden Verfahren verweisen. Der eine oder andere Steuerberater hat das getan, mit der Folge, dass für mehrere Jahre die USt letztlich erstattet wurde. Andere waren Schnarchnasen. Diese wirden dann aber mit Hilfe der Berufsverbände wegen Fahrlässigkeit erfolgreich auf Schadenersatz verklagt.
Jetzt stellt sich die Frage, was die besagte Steuerberaterin ist. Meine Empfehlung wie bei Imre: nicht irgendeinen nehmen, sondern jemanden, der bereits für die Berufskollegen vor Ort arbeiten. Dann kann man ein Mindestmaß an Sachkenntnis erwarten. Übrigens: anders als Betreuungen und Vormundschaften sind Pflegschaften nicht von der USt befreit (außer die Ergänzungspflegschaften für Minderjährige nach § 1909 BGB). Siehe § 4 Nr. 25 b cc) UStG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.06.2021, 09:35 | #6 | |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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Zitat:
https://www.nwb.de/buchfuehrung/erle...-2020-04052021 mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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11.06.2021, 12:41 | #7 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Ja, das stimmt. Wobei die „Kleinunternehmerregelung“ ja eine Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen ist (die jedes Jahr neu getroffen werden kann). Gerade zu Beginn der Tätigkeit kann es wegen Anschaffungen (Vorsteuerabzug!) Sinn machen, zunächst die Befreiung nicht zu wählen.
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14.06.2021, 12:39 | #8 |
Club 300
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Beiträge: 337
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14.06.2021, 17:15 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Du hast nicht richtig gelesen. Wenn man nur Betreuungen führt (und nicht außerdem so was wie Verfahrens- oder Nachlasspflegschaften), ist man automatisch umsatzsteuerfrei. D.h. man muss damit nicht „herumwursteln“. Alle Einnahmen und Ausgaben sind sozusagen Brutto für Netto. Man muss natürlich die Est-Erklärung machen und dazu eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen. Das kann man zB auch mit Hilfe einer Steuersoftware wie Wiso Steuer machen. Der importiert auch die Online-Banking-Umsätze, die man danach aber einzeln benennen muss.
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15.06.2021, 09:18 | #10 |
Club 300
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Mit dem „herumwursteln“ meinte ich die Fälle, in denen es neben der umsatzsteuerfreien Betreuungsvergütung noch andere Einnahmen gibt, die dann eventuell doch umsatzsteuerpflichtig sind. Dann kommt ja auch gleich als nächstes die Frage auf, wie die in aller Regel angefallenen Umsatzsteuern der Ausgabenseite gegengerechnet werden können.
Aber wenn das geklärt ist, was bleibt dann noch Kompliziertes, für das ich unbedingt den Steuerberater brauche? |
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