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Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Zusammenarbeit mit der Polizei

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zusammenarbeit mit der Polizei im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Michaela, natürlich wird der gesetzliche Betreuer bei Gefahr im Verzug handeln. Als erstes den RTW rufen und ggf die Polizei ...


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Alt 24.06.2021, 09:34   #21
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
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Michaela,

natürlich wird der gesetzliche Betreuer bei Gefahr im Verzug handeln.
Als erstes den RTW rufen und ggf die Polizei dazu.
Da braucht aber kein Betreuer irgendwie ne Wohnung "öffnen lassen" das macht die Polizei, Feuerwehr oder der RTW ganz alleine, egal welchen Aufgabenkreis Du hast.
Und wenn gefahr im Verzug ist, dann muss jeder Hilfe holen und nicht nur ein Betreuer.


Und nur weil B sich mal nicht meldet oder ein Zeichen gibt, hat der Betreuer keinerlei Berechtigung die Wohnung öffnen zu lassen. Dann ruft man einfach bei dem örtlichen Revier an und teilt entsprechende Bedenken mit, die schauen dann vorbei und werden weiteres veranlassen.

Geändert von zwerg1978 (24.06.2021 um 09:49 Uhr)
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Alt 24.06.2021, 10:07   #22
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 8,576
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Moin moin



Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Ich dachte da eher an die andere Seite. Von Praktika bei der Polizei hatte ich noch nicht gehört.

Die Polizei hatte nichts dagegen, dass ich dort zwei Wochen mitlaufe. Dem Präsi habe ich mein Interesse und warum ich interessiert bin (gegenseitiger Austausch über die Möglichkeiten und Grenzen der jeweiligen Seite) mitgeteilt und höflich gefragt, ob es geht. Der Präsi fand das gut, weil das auch seiner Truppe zugute kam.
Und es haben beide Seiten davon profitiert.


MfG


Imre
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Alt 24.06.2021, 10:10   #23
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
natürlich wird der gesetzliche Betreuer bei Gefahr im Verzug handeln.
Als erstes den RTW rufen und ggf die Polizei dazu.

Genau nur darum ging es auf deine Eingangfrage hin
Zitat:
Ich finde bei diesen Punkten nichts, was besprochen werden muss, oder auch sollte.

Wie das Ganze was immer auch mit einiger Aufregung ab von der Routine evtl. besser gestaltet werden könnte- dazu besteht in der Region der Threadstartern halt Klärungs/Besprechungsbedarf.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 24.06.2021, 10:14   #24
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin Michaela


Die graueste Vorzeit ist in Bremen noch nicht so lange her. Erst vor etwa 10 Jahren wurde in Bremen eine Richterin eingesetzt, die den Betreuungsbereich auffrischen sollte bzw. wollte. Bis dahin hatten es selbständige Berufstereuer*innen nicht leicht Fuss zu fassen. Und bei den wenigen Betreuten, die ich aus Bremen betreue merke ich immer noch deutlich, dass das Gericht völlig überfordert und nicht gerade von heute ist. Das kann und will ich aber nicht den dortigen Mitarbeiter*innen anlasten, sondern eher der Situation, dass Bremen in allen Bereichen (also auc hin der Justiz) gnadenlos sparen mußte.


MfG
Imre
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Alt 24.06.2021, 11:32   #25
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Blinzeln

Zitat:
Zitat von zwerg1978 Beitrag anzeigen
(...) in Anlehnung an die gesetzlichen Grundlagen.
Die Formulierung merke ich mir für die nächste Diskussion mit Rechtspfleger oder Richter.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 24.06.2021, 12:40   #26
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2019
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Beiträge: 209
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Zitat:
Zitat von zwerg1978 Beitrag anzeigen
Ich finde bei diesen Punkten nichts, was besprochen werden muss, oder auch sollte.
Der Betreuer ist nicht berechtgt, Amtshilfegesuch zu stellen, dass wird ausschließlich durch die Betreuungsstelle geregelt und ist meiner Auffassung nach auch völlig in ordnung.
Wir sind keine Richter, Behörden, oder sonst welches Organ.
Ich beantrage eine Unterbringung, wenn es einen Beschluss gibt, dann wird die Betreuungsstelle informiert, ich ruf zum Termin nen RTW oder vergleichbares und den Rest mit der Polizeit etc, macht die Behörde.
Hallo Zwerg,
prima, wenn das für dich so klar ist.

Natürlich ist auch bei uns klar, dass die Vollzugshilfe (eine gesteigerte Form der Amtshilfe) von der BtB angefordert wird. Es gibt aber Fälle des § 1906 Abs. 2 S. 2 BGB, in denen ein Betreuer ohne Beschluss unterbringen will, weil es seiner Ansicht nach so brennt (sehr selten).

Manche Betreuer wollen bei der UB nicht dabei sein, worauf die BtB im Regelfall aber besteht, schließlich ist der Betreuer "Herr des Verfaherns", er hat hat ja die Genehmigung erhalten. Die BtB ist nur zur Unterstützung da. Wir rufen dafür als Service für Betreuer den RTW, damit die Leitstelle einen Fixtermin macht.
Dann gibt es noch Fälle, bei denen man den Betr. einfach nicht erwischt, selbst wenn man um 6:00 Uhr auf der Matte steht. Am Wochenende ist die BtB nicht besetzt, dann klären wir manches im Vorfeld und Betreuer und Polizei sind ohne uns vor Ort. Oder wenn jemand aus dem BKH entwichen ist und soll adhoc zurück geführt werden.

Solchen Kram habe ich gemeint; das ist immer wieder mal Thema, gerade wenn neue Polizisten im Dienst sind. Und dann kann man der Polizei auch gleich den Hinweis geben, dass Betreuer nachts nicht springen müssen ("ihr seid die mit dem Blaulicht auf dem Dach.."). Viele sind davon überrascht.. aber das kennt ihr ja selber..
Forenfuchs ist offline  
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Alt 24.06.2021, 13:15   #27
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Also das offizielle Verfahren läuft via § 326 FamFG über die Betreuungsbehörde. Diese benötigt für Zwangsmaßnahmen =unmittelbarer Zwang AuSNAHMSLOS die gerichtliche Genehmigung (die deshalb beim Unterbringungsantrag mit beantragt werden sollte). Und es ist dann die BtB, die die Polizei (Vollzugshilfe) hinzu zieht. Alles was so dringlich ist, dass es keine gerichtliche Gewaltanwendungserlaubnis gibt, ist nichts, was der Betreuer selbst entscheiden kann.

Man darf sich nicht von § 1906 Abs. 2 BGB verwirren lassen „Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“ Das betrifft niemals die Zuführungsmaßnahme. Sondern das ist eine Anordnung, die der Betreuer ggü dem Krhs treffen kann, wenn der Betreute (in anderen Zusammenhängen oder zunächst freiwillig) eh schon da ist oder wenn er im bewusstlosen Zustand (also ohne Gewaltanwendung, nur durch den Rettungsdienst) dort eingeliefert wurde.

Was ist die Alternative in Eilfällen, wo Gewalt nötig ist: am besten Unterbringung nach dem PsychKG. Da die Betreuung in dieser Situation keine alternative Hilfe sein darf, kann sie auch nicht vorrangig ggü PsychKG sein. Ist der Betroffene im Krhs, kann der Betreuer (im Einvernehmen mit den PsychKG-Leuten) den Aufenthalt dort in einen nach § 1906 BGB „umwandeln“.

Auf eine akute Lebensgefahr kann und sollte man die Polizei aufmerksam machen. Diese handelt und entscheidet dann aber ausschließlich in eigener Zuständigkeit und nicht im „Auftrag“ des Betreuers. Es ist keine Amtshilfe.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (24.06.2021 um 13:50 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 24.06.2021, 13:32   #28
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Also das offizielle Verfahren läuft via § 326 FamFG über die Betreuungsbehörde. Diese benötigt für Zwangsmaßnahmen =unmittelbarer Zwang AuSNAHMSLOS die gerichtliche Genehmigung (die deshalb beim Unterbringungsantrag mit beantragt werden sollte).
Hallo HorstD,
ja, der BtB ist das schon klar, aber machem Betreuer und der Polizei nicht so richtig. Daher habe ich es als Beispiel angeführt, was in einem solchen Treffen mit der Polizei Thema war. Dein Anwendungsfall mit dem KH ist ein gutes Beispiel für diese §1906-Ausnahme.

Freilich rennen wir nicht rum und sammeln auf Zuruf Betreute ein Die Polizei würde uns auch zu recht was husten. Was sie z. B. tut, wenn der Passus zur Gewaltanwendung fehlt. Dann muss ggf. der Beschluss ergänzt werden..
Forenfuchs ist offline  
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Alt 24.06.2021, 14:55   #29
Stammgast
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Also das offizielle Verfahren läuft via § 326 FamFG über die Betreuungsbehörde. Diese benötigt für Zwangsmaßnahmen =unmittelbarer Zwang AuSNAHMSLOS die gerichtliche Genehmigung (die deshalb beim Unterbringungsantrag mit beantragt werden sollte). Und es ist dann die BtB, die die Polizei (Vollzugshilfe) hinzu zieht. Alles was so dringlich ist, dass es keine gerichtliche Gewaltanwendungserlaubnis gibt, ist nichts, was der Betreuer selbst entscheiden kann.

Man darf sich nicht von § 1906 Abs. 2 BGB verwirren lassen „Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“ Das betrifft niemals die Zuführungsmaßnahme. Sondern das ist eine Anordnung, die der Betreuer ggü dem Krhs treffen kann, wenn der Betreute (in anderen Zusammenhängen oder zunächst freiwillig) eh schon da ist oder wenn er im bewusstlosen Zustand (also ohne Gewaltanwendung, nur durch den Rettungsdienst) dort eingeliefert wurde.

Was ist die Alternative in Eilfällen, wo Gewalt nötig ist: am besten Unterbringung nach dem PsychKG. Da die Betreuung in dieser Situation keine alternative Hilfe sein darf, kann sie auch nicht vorrangig ggü PsychKG sein. Ist der Betroffene im Krhs, kann der Betreuer (im Einvernehmen mit den PsychKG-Leuten) den Aufenthalt dort in einen nach § 1906 BGB „umwandeln“.

Auf eine akute Lebensgefahr kann und sollte man die Polizei aufmerksam machen. Diese handelt und entscheidet dann aber ausschließlich in eigener Zuständigkeit und nicht im „Auftrag“ des Betreuers. Es ist keine Amtshilfe.

Danke für die Umfangreiche Erklräung Horst, genau so habe ich es ja auch versucht zu übermitteln.Und wer dennoch meint er müsse als Betreuer eine Wohnung "Öffnen lassen" oder bei der Zuführung die Polizei Koordinieren, der kann das ja im Rahmen der Eigenverantwortung so tun.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 24.06.2021, 15:06   #30
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Zu deiner Beruhigung@zwerg, und extra nochmal für dich: das Wohnung öffnen lassen" ist/war schludrig formuliert.
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