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Nebenverdienst zur Berufsbetreuung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nebenverdienst zur Berufsbetreuung? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen! Ich wollte folgendes nachfragen: Ab nächstem Jahr möchte ich mich stärker in die Berufsbetreuung einarbeiten und dies auch ...


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Alt 09.09.2021, 14:22   #1
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Beiträge: 7
Standard Nebenverdienst zur Berufsbetreuung?

Hallo zusammen!


Ich wollte folgendes nachfragen:


Ab nächstem Jahr möchte ich mich stärker in die Berufsbetreuung einarbeiten und dies auch als Freiberufler machen.


Nun hat mein Chef(Rechtsanwalt) mir angeboten das ich dann als Subunternehmer bei ihm weiter tätig sein könnte und dort noch pro Monat einiges an Zusatzverdienst habe.


Nur ich bin mir gerade nicht ganz scher wie man dies in Kombination mit dem Berufsbetreuer handhabt. (Komme ursprüngliche aus dem Strafrechtsbereich).
keylen ist offline  
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Alt 09.09.2021, 14:52   #2
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Standard

Ich versteh das so, dass man die Betreuung (steuerrechtlich) als Selbstständiger führt (geht gar nicht anders, die Bezeichnung Subunternehmer gibts in diesem Zusammenhang gar nicht) und dass man daneben in Teilzeit weiter als Arbeitnehmer (für andere Dinge) zuständig ist. Wenn der Arbeitgeber sich darauf einlässt (mit Arbeitszeiten, die dann uU unregelmäßig wären), gänge das natürlich.

P.S. Bitte bei den persönlichen Angaben (Profil) die Region, das Bundesland oder den Ort nachtragen.
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Horst Deinert

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Alt 09.09.2021, 14:59   #3
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Also eigentlich wäre die Berufsbetreuung dann Hauptberuflich + die Kanzleitätigkeit nebenberuflich.
keylen ist offline  
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Alt 09.09.2021, 15:06   #4
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Die Begriffe haupt- und nebenberuflich passen auch nicht. Klassischerweise werden sie in dem Zusammenhang gebraucht, aus welcher der Tätigkeiten das höhere Jahreseinkommen erzielt wird.

Im arbeitsrechtlichen Jargon ist allerdings stets alles neben der arbeitsvertraglichen Arbeit eine Nebentätigkeit. Obwohl der Begriff eigentlich aus dem Beamtenrecht stammt, das früher grundsätzlich die einzige Tätigkeit des Beamten sein durfte. Ist hier inzwischen auch überholt. In Arbeitsverhältnissen gab es aber immer schon Teilzeitmodelle (wo allen klar ist, dass man zum lebensunterhalt noch einen anderen Job braucht, sofern man nicht von Hause aus vermögend ist).
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Alt 09.09.2021, 15:44   #5
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Ich denke wir reden hier gerade aneinander vorbei.


Ich bin in diesem Fall nicht bei meinem Chef angestellt sondern als Subunternehmer tätig.
keylen ist offline  
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Alt 09.09.2021, 16:00   #6
Moderator
 
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Dann ist es eh egal. Dann ist die bisherige Tätigkeit eine gewerbliche (§ 15 EStG), die Betreuertätigkeit eine sonstige selbständige (§ 18 Abs. 1 Nr 3 EStG). Es müssen 2 getrennte Buchaltungen erfolgen (1 x für Anlage G, einmal für Anlage S). Also am besten direkt über 2 verschiedene Bankkonten laufen lassen. Wobei ich dann die Ausgangsfrage eh nicht verstehe, was soll das Ganze denn mit dem bisherigen „Chef“ zu tun haben? Übrigens wäre es hilfreich, von Anfang an hier möglichst vollständige Angaben zu machen. Wir sind doch nicht in einem Laienforum wie gutefrage.net.
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Alt 09.09.2021, 16:48   #7
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Hallo,
du musst schauen, wo dein Hauptverdienst liegt. In der Selbstständigkeit oder im Angestelltenverhältnis?
Wichtig für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge...
Frankreichfahrer ist offline  
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Alt 09.09.2021, 19:52   #8
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Hallo Frankreichfahrer, das ist hier hinfällig, siehe #5.
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Alt 10.09.2021, 09:01   #9
Moderator
 
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Also keylen, zur Klarstellung, ob ich das richtig verstehe: BISHER bist du Arbeitnehmer/in, aber künftig (also nach Beginn als Berufsbetreuer/in) würdest du da, wo du jetzt das Arbeitsverhältnis hast, als „Subunternehmer“ arbeiten? Das klingt verdammt nach Scheinselbstständigkeit und hätte (neben steuerrechtlichen) auch sozialversicherungsrechtliche Unklarheiten. Mach dich mal zum Thema Scheinselbständigkeit fachkundig. Man kann ein sozislversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis nicht einfach als „Subunternehmerschaft“ oder „Honorarvertrag“ klassifizieren. Sinnvoller dürfte die Weiterbeschäftigung beim Anwalt in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis sein. Was ja keine festen Arbeitszeiten haben muss, sondern nur einen bestimmten Stundenumfang. Selbst der kann flexibel sein.
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Alt 10.09.2021, 14:52   #10
Forums-Geselle
 
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Zitat:
Zitat von keylen Beitrag anzeigen
Also eigentlich wäre die Berufsbetreuung dann Hauptberuflich + die Kanzleitätigkeit nebenberuflich.
Hi,

dann bist du halt selbständiger Berufsbetreure und bleibst angestellt mit X Stunden als Kanzlei-Mensch (bist du Refa?). Macht es doch nicht so super kompliziert. Es gibt bei uns viele BBs, die nebenbei - bis die Fallzahl stimmt - noch etwas anderes machen, entweder als 450€-Job oder sogar mit 20-25 Stunden. Solange sich die Tätigkeiten nicht "beißen", also Interessenskonflikte hervor rufen, ist doch alles paletti.
Forenfuchs ist offline  
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