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Mutmaßlicher Wille/Zwangsbehandlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mutmaßlicher Wille/Zwangsbehandlung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, meine Betreute: 93 J., 155 cm/40 kg, dement + paranoid, keine Angehörigen, Pflegeheim, extrem schwaches Herz, PG 4 (Höherstufung ...


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Alt 17.09.2021, 11:06   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 68
Standard Mutmaßlicher Wille/Zwangsbehandlung

Hallo,

meine Betreute: 93 J., 155 cm/40 kg, dement + paranoid, keine Angehörigen, Pflegeheim, extrem schwaches Herz, PG 4 (Höherstufung beantragt), hört kaum und sieht schlecht, erholt sich nach einer Not-OP (Darmverschluss) im Juli nicht mehr richtig.

Seitdem ist sie sehr anhänglich und sucht Körperkontakt. Sie will auch kaum noch essen/trinken. Dann muss sie ins Kh zur Infusion, damit sie nicht austrocknet. Dort zieht sie sich aber auch mal die Kanülen...

Jetzt steht nächste Woche ein Gespräch mit dem Arzt, dem Pflegepersonal und mir an, wie wir weiter vorgehen sollen. Ich weiß, dass alle sagen werden, dass sie nicht mehr will und man sie gehen lassen soll. Mein Baumgefühl wäre da ähnlich. Nur, darf ich das so einfach?

In einem lichten Moment zu Beginn der Betreuung in 2019 sprachen wir auch über Krankheiten, Krankenhaus und auch kurz über ihr eigenes Ende. Da meinte sie lapidar: Wenn ich nicht mehr will, will ich nicht mehr.

Wie ist wohl ihr mutmaßlicher Wille? Will sie nicht mehr? Oder muss ich mich im Zweifel gegen mein Baumgefühl und für das Leben entscheiden und sie regelmäßig mit richtl. Beschluss zur Zwangsbehandlung (Infusion) ins Kh schicken??? Das will ich ihr auch nicht zumuten...

Wie würdet ihr euch entscheiden? Oder gäbe es noch einen Mittelweg oder Alternative?
HarryTuttle ist offline  
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Alt 17.09.2021, 13:24   #2
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 403
Standard

Eigentlich hast Du alles, was Du brauchst:

Kann sich die gesundheitliche Situation mit weitergehender Behandlung grundlegend verbessern?
Nein
Kann sie sich selbst über das Beschrieben hinaus dazu äußern?
Nein
Ist ein Lebenswille erkennbar?
Nein
Gibt es eine geeignete Willensäußerungen aus der Vergangenheit?
Ja
Bewertet der behandelnde (Haus-)Arzt die Situation so wie Du?
Ja

Da es keine Angehörigen gibt bleibt allenfalls noch Pastor/Pfarrer, die/den man dazu befragen kann (wenn er/sie sie denn kennt).

Verabschiede dich von ihr und sorge für ein Ende mit Würde.
Informiere das Gericht über das Ergebnis des Gespräches. Wenn Konsens besteht zwischen dir und dem behandelnden Arzt ist damit alles getan.
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 17.09.2021, 13:33   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Eigentlich hast Du alles, was Du brauchst:

Kann sich die gesundheitliche Situation mit weitergehender Behandlung grundlegend verbessern?
Nein
Kann sie sich selbst über das Beschrieben hinaus dazu äußern?
Nein
Ist ein Lebenswille erkennbar?
Nein
Gibt es eine geeignete Willensäußerungen aus der Vergangenheit?
Ja
Bewertet der behandelnde (Haus-)Arzt die Situation so wie Du?
Ja

Da es keine Angehörigen gibt bleibt allenfalls noch Pastor/Pfarrer, die/den man dazu befragen kann (wenn er/sie sie denn kennt).

Verabschiede dich von ihr und sorge für ein Ende mit Würde.
Informiere das Gericht über das Ergebnis des Gespräches. Wenn Konsens besteht zwischen dir und dem behandelnden Arzt ist damit alles getan.
Genau das

Das Leben ist ein qualitativer Wert, kein quantitativer.
hanns ist offline  
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Alt 17.09.2021, 17:17   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
Standard

Moin HarryTuttle,

was K.Wagner bereits schrieb und, solltest Du Dir weiterhin nicht ganz sicher sein: Dokumentiere alles Aufgezählte sorgfältig, beschreibe dem Betreuungsgericht zum einen die ärztliche Auffassung und zum anderen Deine insofern abweichenden Zweifel bzw. Unsicherheiten.

Vermutlich wirst Du im Ergebnis ein Negativ-Attest von dort erhalten, da für die Ingangsetzung des gerichtlichen Verfahrens eine bereits von Dir vorliegende Entscheidung über den Abbruch/die Nichtdruchführung von lebenserhaltenden Maßnahmen vorliegen müsste, die allerdings ja wiederum der ärztlichen Ansicht entspräche (was dann auch anstatt eines gerichtlichen Verfahrens "lediglich" ein Negativ-Attest zur Folge haben dürfte). Du hingegen äußerst aktuell ja lediglich Deine Zweifel an der Übereinstimmung der ärztlichen Beurteilung des Patientenwillens auf der einen und Deiner Beurteilung auf der anderen Seite. Zwingend ist dieses Vorgehen naklar nicht, aber Du schriebst ja, dass Du nicht ganz sicher bist; ein Negativ-Attest würde Dich sicherlich bestärken.

Ich kann das verstehen und man sollte diese Fragen immer sehr sorgfältig bearbeiten und entscheiden. Aber (da muss ich hanns vielleicht ein klein wenig widersprechen, jedenfalls in der von ihm geschriebenen Absolutheit!) die Frage von Lebensqualität ist immer eine höchstpersönliche und (zunächst) nicht nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen, im Zweifel ist gar für "das Leben" zu entscheiden. "Das Leben" kann man dann auch wieder sehr unterschiedlich bewerten...Wie sagte Corinna Schumacher, die Ehefrau von Michael Schumacher, nach sieben Jahren des (nachvollziehbaren) Schweigens kürzlich sinngemäß: Er ist da, nicht mehr wie vorher, aber er ist bei uns. Bei Deiner Betreuten sieht es vermutlich ein wenig anders aus. Aber das nur mal so am Rande...Nach den von Dir beschriebenen Umständen sehe ich es im Ergebnis, wie gesagt, ähnlich wie K.Wagner.

Es könnte jedoch auch einfach die Dokumentation des von Dir Beschriebenen ausreichen, ohne das Gericht zu bemühen. Dann müssten darin im Ergebnis Deine Bewertung des mutmaßlichen Willens der Betreuten und die ärztliche Ansicht übereinstimmen, Zweifel sollten dann nicht bestehen und auch nicht dokumentiert werden. Das musst Du für Dich entscheiden.


Viele Grüße von Florian

Geändert von Florian (17.09.2021 um 17:41 Uhr)
Florian ist offline  
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