Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Versicherungen braucht eine Pflegerin? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mein Betreuter ist höchstgradig körperlich behindert und wir planen eine Individualreise zur Verwandtschaft. Die Reise läuft über einen spezialisierten Anbieter. ...
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26.09.2021, 09:14 | #1 |
Club 300
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Beiträge: 337
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Welche Versicherungen braucht eine Pflegerin?
Mein Betreuter ist höchstgradig körperlich behindert und wir planen eine Individualreise zur Verwandtschaft. Die Reise läuft über einen spezialisierten Anbieter. Da 24-Stunden-Betreuung notwendig ist, benötigen wir zwei Pflegekräfte. Eine kommt ganz normal über den Anbieter.
Die zweite Pflegekraft ist die ehemalige langjährige Bezugsbetreuerin aus der Einrichtung, mit der er sich besonders gut versteht. Die arbeitet nach wie vor beim gleichen Träger. Dieser ist damit einverstanden, dass sie die Reise privat begleitet. Sie soll dafür bezahlt werden. Bei ihrem Steuerberater hat sie sich schon erkundigt, wie viel davon übrigbleibt. Meine Frage: Was muss ich als Auftraggeber (/Arbeitgeber?) noch beachten? - Muss ich Sie bei der Berufsgenossenschaft anmelden? - Reicht ihre Privathaftpflichtversicherung aus oder könnte die im Schadensfall die Leistung verweigern, weil sie in ihrem erlernten Beruf entgeltlich tätig ist? |
26.09.2021, 10:40 | #2 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 58
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Ist es deine Aufgabe das rauszufinden? Dein Betreuter ist zwar Auftraggeber, aber doch nicht der Arbeitgeber der Pflegerin. Was für Versicherungen notwendig sind, darum muss sie sich doch selbst kümmern. Vielleicht könnte man das Ganze weniger kompliziert machen, wenn man ihr eine Aufwandsentschädigung zahlt?
Es freut mich übrigens total, dass du solche Sachen für deine Betreuten planst. |
26.09.2021, 12:29 | #3 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
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Beiträge: 337
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Danke für das Lob. Es hat viel Vorlauf gebraucht, war aber im Endeffekt für mich gar nicht viel Arbeit.
Wir machen das genau so, wie Du vorschlägst. Sie bekommt eine Aufwandsentschädigung. Und wenn ich es richtig verstanden habe, muss sie sie in diesem speziellen Fall (sehr enge Beziehung) noch nicht einmal versteuern. Sie ist zwar Pflege-Profi, aber als Angestellte, agiert also nicht als Selbstständige. Wenn sie das in ihrem Urlaub für meinen Betreuten macht, dann will ich sie erstens anständig bezahlen und zweitens ihr das Drumherum so angenehm wie möglich machen. Darum kümmere ich mich um den Punkt. |
26.09.2021, 12:52 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,782
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War mit der Steuerfreiheit der § 3 Nr 36 EStG gemeint? Da muss man aber genau hinschauen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.09.2021, 08:35 | #5 | |
Club 300
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Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Genau jener § 3 Nr. 36 EStG ist in Diskussion. Eine sittliche Verpflichtung, die zur Steuerfreiheit führt, kann nicht nur bei Verwandten angenommen werden, sondern auch "wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson eine enge persönliche Beziehung besteht (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.8.1996, Az. III R 4/95)", www.familienratgeber.de. Aber ich wollte ja eigentlich nach dem einfacheren Thema Versicherungen fragen. |
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28.09.2021, 17:49 | #6 |
Club 300
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Beiträge: 337
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Ich habe heute mit der Berufsgenossenschaft Pflege telefoniert. Wenn eine persönliche Verbundenheit besteht - wie in diesem Fall angenommen - dann besteht keine Versicherungspflicht, aber auch keine Versicherungsmöglichkeit in der BG. Die Pflegerin ist weder Angestellte noch selbstständig, sondern agiert aufgrund persönlicher Verbundenheit ähnlich wie ein Familienmitglied. Dass sie eine Aufwandsentschädigung erhält, ändern daran nichts.
Hier müssten statt dessen vorhandenenfalls die eigene Unfallversicherung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung der Pflegerin einspringen. Auf der Haftpflichtseite läuft es genauso: Weil die Veranstaltung für die Pflegerin privat ist, greift deren Privathaftpflichtversicherung. Wenn sie das Fahrzeug vom Veranstalter fährt, greifen die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen, die der Veranstalter für das Fahrzeug abgeschlossen hat. Zu hoffen bleibt, dass die Versicherer auch im Schadensfall diese Ansicht teilen. |
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