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Welche Versicherungen braucht eine Pflegerin?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Versicherungen braucht eine Pflegerin? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mein Betreuter ist höchstgradig körperlich behindert und wir planen eine Individualreise zur Verwandtschaft. Die Reise läuft über einen spezialisierten Anbieter. ...


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Alt 26.09.2021, 09:14   #1
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard Welche Versicherungen braucht eine Pflegerin?

Mein Betreuter ist höchstgradig körperlich behindert und wir planen eine Individualreise zur Verwandtschaft. Die Reise läuft über einen spezialisierten Anbieter. Da 24-Stunden-Betreuung notwendig ist, benötigen wir zwei Pflegekräfte. Eine kommt ganz normal über den Anbieter.

Die zweite Pflegekraft ist die ehemalige langjährige Bezugsbetreuerin aus der Einrichtung, mit der er sich besonders gut versteht. Die arbeitet nach wie vor beim gleichen Träger. Dieser ist damit einverstanden, dass sie die Reise privat begleitet. Sie soll dafür bezahlt werden. Bei ihrem Steuerberater hat sie sich schon erkundigt, wie viel davon übrigbleibt.

Meine Frage: Was muss ich als Auftraggeber (/Arbeitgeber?) noch beachten?
- Muss ich Sie bei der Berufsgenossenschaft anmelden?
- Reicht ihre Privathaftpflichtversicherung aus oder könnte die im Schadensfall die Leistung verweigern, weil sie in ihrem erlernten Beruf entgeltlich tätig ist?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 26.09.2021, 10:40   #2
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 15.08.2021
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 58
Standard

Ist es deine Aufgabe das rauszufinden? Dein Betreuter ist zwar Auftraggeber, aber doch nicht der Arbeitgeber der Pflegerin. Was für Versicherungen notwendig sind, darum muss sie sich doch selbst kümmern. Vielleicht könnte man das Ganze weniger kompliziert machen, wenn man ihr eine Aufwandsentschädigung zahlt?



Es freut mich übrigens total, dass du solche Sachen für deine Betreuten planst.
Domenica ist offline  
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Alt 26.09.2021, 12:29   #3
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard

Danke für das Lob. Es hat viel Vorlauf gebraucht, war aber im Endeffekt für mich gar nicht viel Arbeit.

Wir machen das genau so, wie Du vorschlägst. Sie bekommt eine Aufwandsentschädigung. Und wenn ich es richtig verstanden habe, muss sie sie in diesem speziellen Fall (sehr enge Beziehung) noch nicht einmal versteuern.

Sie ist zwar Pflege-Profi, aber als Angestellte, agiert also nicht als Selbstständige. Wenn sie das in ihrem Urlaub für meinen Betreuten macht, dann will ich sie erstens anständig bezahlen und zweitens ihr das Drumherum so angenehm wie möglich machen. Darum kümmere ich mich um den Punkt.
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Alt 26.09.2021, 12:52   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

War mit der Steuerfreiheit der § 3 Nr 36 EStG gemeint? Da muss man aber genau hinschauen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 27.09.2021, 08:35   #5
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
War mit der Steuerfreiheit der § 3 Nr 36 EStG gemeint? Da muss man aber genau hinschauen.
Ja, und ich bin sehr froh, dass sie es selbst mit dem Steuerberater klärt, weil mir für die verbindliche Aussage nicht nur die Befugnis fehlt, sondern es auch noch an Erfahrung und Kompetenz mangelt.

Genau jener § 3 Nr. 36 EStG ist in Diskussion. Eine sittliche Verpflichtung, die zur Steuerfreiheit führt, kann nicht nur bei Verwandten angenommen werden, sondern auch "wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson eine enge persönliche Beziehung besteht (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.8.1996, Az. III R 4/95)", www.familienratgeber.de.

Aber ich wollte ja eigentlich nach dem einfacheren Thema Versicherungen fragen.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 28.09.2021, 17:49   #6
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard

Ich habe heute mit der Berufsgenossenschaft Pflege telefoniert. Wenn eine persönliche Verbundenheit besteht - wie in diesem Fall angenommen - dann besteht keine Versicherungspflicht, aber auch keine Versicherungsmöglichkeit in der BG. Die Pflegerin ist weder Angestellte noch selbstständig, sondern agiert aufgrund persönlicher Verbundenheit ähnlich wie ein Familienmitglied. Dass sie eine Aufwandsentschädigung erhält, ändern daran nichts.

Hier müssten statt dessen vorhandenenfalls die eigene Unfallversicherung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung der Pflegerin einspringen.

Auf der Haftpflichtseite läuft es genauso: Weil die Veranstaltung für die Pflegerin privat ist, greift deren Privathaftpflichtversicherung. Wenn sie das Fahrzeug vom Veranstalter fährt, greifen die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen, die der Veranstalter für das Fahrzeug abgeschlossen hat.

Zu hoffen bleibt, dass die Versicherer auch im Schadensfall diese Ansicht teilen.
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