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Kontaktaufnahmeversuch mit neuem Klienten erfolglos

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontaktaufnahmeversuch mit neuem Klienten erfolglos im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Irgendwie reden wir aneinander vorbei. Zitat: Sowas wie Begrüßung, um mal ein triviales Beispiel zu nennen. Ist das jetzt ernst ...


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Alt 24.11.2021, 21:23   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Irgendwie reden wir aneinander vorbei.
Zitat:
Sowas wie Begrüßung, um mal ein triviales Beispiel zu nennen.
Ist das jetzt ernst gemeint? Ich hoffe nicht!
Betreute sind per se an unterschiedlichen Erkrankungen leidende Menschen.

Da gilt es mit dem zurechtzukommen was man an realen Defiziten vorfindet. Ohne jegliche (Be)wertung der evtl. angebrachten Höflichkeitsfloskeln oder oder oder
Wer als Betreuer in Erwartungen auf allgemein wohlgefälliges Verhalten des Betreuten abzielt hat in meinen Augen das Betreuungsrecht nicht so wirklich verstanden.

Meine Kunden müssen sich meine Arbeit für sie nicht noch extra "verdienen".

Sie haben bei mir (krankheitsbedingt) ein Recht darauf so zu sein wie sie aktuell und in dem Moment sind. Ob es mir nun gefällt- persönlich- oder nicht.
Wir sollen nicht als Erziehungswissenschaftler tätig sein oder werden.

Zitat:
hast du die Möglichkeit deine Betreuten auf eine andere Weise zu kontaktieren als persönlich an der Haustür aufzutauchen?
Nein, warum sollte ich das auch? Er will das nicht und ich "sorge" weiterhin ohne jegliches Zutun seinerseits für ihn. Was das ist hatte ich bereits beschrieben.

Diese Dinge möchte er haben, sie stehen ihm zu und er bekommt sie meinerseits auch ohne sein Zutun.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.11.2021, 09:47   #12
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Gerade die Betreuten, die man schlecht oder gar nicht erreicht, haben doch häufig hohen Betreuungsbedarf. Die werden von allen anderen ja genau so wenig erreicht und fallen dann nach und nach aus allem raus.

Einer der meinen wurde von der Vorbetreuerin mit dieser Begründung als unbetreubar angesehen. Das Gericht hat dann die Aufhebung beschlossen. Und schon wenige Monate später wurde er - inzwischen obdachlos und ohne ALG II - von der Wohnungshilfe aufgelesen und eingewiesen und mit einer neuen Betreuung versehen. ALG II weiterbeantragen und für Mietzahlungen sorgen, das hätte die ehemalige Betreuerin auch ohne Kontakt schaffen können und das hätte dem Betreuten einen kalten Winter im Park erspart.

Es gibt auch Betreute, die auf Anfragen per Mail binnen einer Stunde mit dem gewünschten sauber gescannten Dokument antworten. Aber irgendein Problem wird es schon auch da geben, sonst dürften sie nicht betreut werden...
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 25.11.2021, 11:13   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Ich hatte einen ähnlichen Fall: Betreuung übernommen, den Betreuten selbst habe ich nach 5 Monaten trotz hartnäckiger Versuche das erste Mal persönlich zu Gesicht bekommen. In der Zeit habe ich um ihn herum gearbeitet und sichergestellt, dass die üblichen Parameter im grünen Bereich bleiben.

Mittlerweile läuft die Zusammenarbeit ganz passabel, inkl. persönlicher Kontakte, die Termine hält er zu ca. 30 % auch ein

P.S. Über Betreute mit guten Umfangsformen freue ich mich, aber manche schaffen da kein Mindestmass, und dann muss man sich in Erinnerung rufen, dass eine Betreuung aus Gründen eingerichtet wird.
bisanne ist offline  
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Alt 25.11.2021, 19:47   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
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Ich hatte auch einen genauso gelagerten Fall gleich zu Anfang meiner Betreuerkarriere.
Es war schon sehr belastend, keinen Kontakt zu bekommen. Aber ich habe mir gesagt, der Richter und die Betreuungsbehörde haben ihn ja auch nicht erwischen können. Es macht dir als Betreuer daher auch niemand Vorwürfe.


Die Aufhebung der Betreuung wird so schnell nicht passieren, insbesondere, wenn der Betreute keinen freien Willen hat.


Wie hier schon beschrieben wurde, kann die Betreuung über einen längeren Zeitraum ohne Kontakt zum Betreuten geführt werden. Die Frage ist, ob der Betreuer trotzdem in irgendeiner Weise helfen kann. Das ist meistens der Fall.


Was das ärztliche Zeugnis betrifft, bittet das Gericht den Betreuer lediglich um Mithilfe. Wenn es nicht klappt, kann man nichts machen. Zwang kannst du nicht ausüben.


Teile den Sachverhalt dem Gericht mit, das wird dann einen Gutachter beauftragen müssen.
mirkosch ist offline  
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Alt 25.11.2021, 21:20   #15
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Aufhebung der Betreuung wird so schnell nicht passieren, insbesondere, wenn der Betreute keinen freien Willen hat.
Da bin ich mir nicht so sicher. Es wird wohl öfters von Betreuern ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt indem der Betreute als "unbetreubar" dargestellt wird. Was natürlich auch so sein kann.

Allerdings die Gleichsetzung:
Nicht erreichbar/ansprechbar = unbetreubar
halte ich schlicht für falsch.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 26.11.2021, 10:23   #16
Club 300
 
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Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Da bin ich mir nicht so sicher. Es wird wohl öfters von Betreuern ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt indem der Betreute als "unbetreubar" dargestellt wird. Was natürlich auch so sein kann.

Allerdings die Gleichsetzung:
Nicht erreichbar/ansprechbar = unbetreubar
halte ich schlicht für falsch.
Ich bin wahrscheinlich komplett Deiner Meinung, stolpere aber über "Was natürlich auch so sein kann". Was ist denn die Definition von unbetreubar?

Dass jemand nicht erreichbar ist? Ein Komapatient läuft zwar nicht vor mir weg, aber den kann ich letztendlich genau so wenig erreichen wie einen Obdachlosen. Fehlende Mitwirkung das Gleiche. Machen beide einfach nicht mit.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 26.11.2021, 11:00   #17
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Was ist denn die Definition von unbetreubar?
Das musst du die fragen die diese Klienten als unbetreubar abgebenIch arbeite nicht auf diese Art und weiss es nicht.


Vom Hören-Sagen soll es ab und an auch Betreute geben die unter dem Deckmantel der Betreuung (ich nenne es jetzt vornehm) Ungenauigkeiten begehen oder schon fast kriminell werden oder die regelrecht allgemeingefährlich sind.

Da nützt dann eine Betreuung nichts mehr, da ist dann Forensik angesagt.(Aber auch das kann der findige Betreuer auf den Weg bringen)
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michaela mohr ist offline  
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Alt 27.11.2021, 12:39   #18
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Hallo, der BGH hat sich mehrfach an der Unbetreubarkeit abgearbeitet:

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...treubarkeit.22

Im Wesentlichen dürften es Fälle sein, wo Betreute es gezielt schaffen, alle Tätigkeiten des Betreuers gezielt zu sabotieren. Einfach nur nicht kooperieren reicht jedenfalls nicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 27.11.2021, 12:52   #19
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Pardon Horst, du siehst mich einigermassen entsetzt ob des eingestelten Links.
Zitat:
Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB) kann im Einzelfall fehlen, wennder Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert undder Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14).
Das ist der grösste Quark mit Käse den ich jemals gelesen habe und der wahrscheinlich diejenigen die Unbetreubarkeit als "Arbeitsmittel" einsetzen noch sinnbefreit bestärkt.
Weiter gehts damit:
Zitat:
An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - warum auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist.
Wo wird dabei dem sichtbaren Nutzen des Erhalt des status quo Rechnung getragen? Bestes Beispiel dazu ist bereits von @Einwilligungsvorbehalt benannt.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 27.11.2021, 14:37   #20
Moderator
 
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Das sind BGH-Zitate. Für den Volltext muss man das AZ klicken.

Und: du wirst mir rechtgeben, dass es zu Beginn der Betreuung nicht darum gehen kann, den Status Quo zu erhalten, sondern meist geht es ja darum, erst mal Grund rein zu bekommen, ansprüche und Wohnung zu sichern und zumindest Zugang zu Behandlung etc zu schaffen. Irgendwann pendelt es sich evtl ein. Aber wenn schon die Anfangsbemühungen torpediert werden, kann es zum Punkt kommen, an dem man einsehen kann, dass man auch nichts mehr ausrichten kann. Der BGH sagt ja ausdrücklich, dass das nur im Ausnahmefall denkbar ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (28.11.2021 um 10:29 Uhr)
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