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Kontaktaufnahmeversuch mit neuem Klienten erfolglos

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Mit status quo war das gemeint, was ich eingangs so beschrieben habe: Zitat: Ich führe z.B. seit einigen Jahren 2 ...


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Alt 28.11.2021, 12:54   #21
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Mit status quo war das gemeint, was ich eingangs so beschrieben habe:
Zitat:
Ich führe z.B. seit einigen Jahren 2 solche Betreuungen. Damit sichere ich mindestens die rudimentare Wohnsituation und die soziale Sicherung z.B. den Erhalt der Wohnung, des Lebensunterhalts und besonders der KV ab.
In meinen Augen sind das Grundbedürfnisse die jedem zustehen und die es zu verteidigen gilt.
Zu dieser Umsetzung dazu braucht es keine Mitarbeit des Betreuten.
Wohnungszuschnitt und Grösse sind/waren bekannt, da gab es nichts zum Aussuchen, Erstausstattung ebenso, Alternativen oder eine weitere Unterbringung durch die Stadt (Obda Behörde) ausgeschlossen. GruSi nach langen Kämpfen bewilligt, Konto eröffnet, Bannkkarte per Post, PIN ebenso, Kontrolle ob regelmässig die Leistung abgehoben wird über das Online Baning Fertig und alles vom Schreibtisch aus. Nicht wirklich schön oder befriedigend aber durchaus machbar.


Der BGH schreibt in der Begründung für eine sog. Unbetreubarkeit:
Zitat:
An der Erforderlichkeit fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung aus welchem Grund auch immer keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist.
(Hervorhebung von mir)
Für mich ist immer noch klar, dass das was ich menschliche Grundbedürfnisse nenne (wenn möglich) gesichert werden müssen. Zur Not sogar durch eine Unterbringung in einer Obda.
Dafür ist die gefällige Mitarbeit des Betreuten nicht zwingend nötig ohne dass er sich damit gleichzeitig als "unbetreubar" darstellt.

Dem BGH mag das zwar "zu wenig" erscheinen aber sei`s drum, die Damen und Herren kennen solche Sorgen mit Sichheit nicht und haben sie nie auch nur ansatzweise kennengelernt.
In meinen Augen redet da der Blinde von einer blühenden Frühlingswiese.

Es werden bei einer Verweigerung der Mitarbeit zwar dann keine positiven Veränderungen möglich sein- aber das war hier für mich auch nicht das Thema.

Ein Betreuer ist keine eierlegende Wolllmilchsau- BGH hin oder her- wobei sich das ja dann positiv ab 2023 erledigt haben müsste da ab dann dem Willen des Betreuten (z.B. nach möglichst keiner Änderung) ein höherer Stellenwert zugeordnet werden würde.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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