Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin moin
Zitat:
Zitat von HorstD
Sollte derzeit die Betreuervergütung an den Arbeitgeber abgetreten sein, dürfte das ab 1.1.23 nicht ...
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01.12.2021, 21:54 | #11 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Wie sieht es denn dann mit den Betreuungsvereinen aus? Die haben doch bisher die Vergütungen bekommen und die Löhne an die angestellten BetreuerInnen ausgezahlt. Ein Teil der Vergütungen wurde aber sicherlich für die Overheadkosten verwendet und wahrscheinlich auch noch für die Querschnittsaufgaben, sofern diese nicht über die Kommunen refinanziert wurde/wird. Werden diese Teile des Vereins-Aufwandes dann den Angestellten in Rechnung gestellt? Oder gibt es da eine andere Lösung. Es wäre ja wirklich ein Klops, wenn die BetreuerInnen auch noch ihre Arbeitgeber bezahlen müßten. Im Prinzip tun sie das ja auch jetzt schon, wenn sie weniger als die Vergütungen erhalten. Wenn den BetreuerInnen dann aber auch noch Rechnungen vom Arbeitgeber gestellt werden, ist doch das ganze Prinzip Betreuungsverein und Anstellungsverhältnis völlig aus den Angeln gehoben. Oder? MfG Imre
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02.12.2021, 10:55 | #12 |
Moderator
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Hallo, für Vereinsbetreuer gabs ja schon immer Sonderregelungen, die geringfügig modifiziert fortgesetzt werden. Die neue Grundvorschrift, § 19 Abs 2 BtOG schreibt die beiden Betreuertypen ausdrücklich fest. Beim Vereinsbetreuer wird übrigens nix abgetreten, da hat von vorne herein der Verein den Vergütungsanspruch und der Mitarbeiter ausdrücklich nicht. Im Übrigen bekommen Vb zT auch mehr Gehalt, als an Vergütung reinkommt, zB in der Anfangsphase.
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02.12.2021, 19:03 | #13 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
und vielen Dank für die Info. Man lernt ja nie aus. MfG Imre
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02.12.2021, 23:10 | #14 |
Ich bin neu hier
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@HorstD: Die Betreuervergütung rechnet mein Chef ab und ich bekomme ein Gehalt!
Danke für die ausführliche Antwort! Das heißt ja im Endeffekt, wenn in meinem Arbeitsvertrag nichts anderes vermerkt ist, kann ich, wenn ich dort aufhören würde zu arbeiten, um mich selbständig zu machen, meine Betreuungen ohne Probleme mitnehmen! |
03.12.2021, 07:34 | #15 |
Moderator
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Das ist richtig. Die Betreuungen sind ja bereits bei dir und wohl auch mit der Bezeichnung „beruflich“. Es müsste also nur der Arbeitsvertrag gekündigt und die Vergütungsabtretung widerrufen werden.
Allerdings stehen dann alle Dinge an, die man als selbstständiger Betreuer zu machen hat: - Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt - Mitteilung an Finanzamt über Beginn Selbstständigkeit - Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - Abschluss einer eigenen Berufs- sowie Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Entscheidung über die Krankenversicherung: freiwillig weiter in der GKV oder PKV. - ggf Beauftragung eines Steuerberaters.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (03.12.2021 um 08:30 Uhr) |
03.12.2021, 08:15 | #16 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Ich frage mich auch wie viele solcher Kontrukte in der Relation zu "echten" BB`s existieren? Gibts dazu Erfassungen? Dabei gehts mir ähnlich wie Imre in der Fragestellung. Klar ist das Kapitalismis, der eine produziert den Mehrwert der den anderen am Leben erhält. Gerichte machen da wirklich mit? Eigentlich erstaunlich, dass nicht auch ganz andere schon zu Hauf auf solche Ideen gekommen sind.
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03.12.2021, 08:28 | #17 |
Moderator
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Hallo Michaela, in dem Ausgangsfall ist die Anfragerin doch bereits als Berufsbetreuerin bestellt. Nur dass sie sich beruflich nicht selbstständig gemacht hat, sondern „zusätzlich“ einen Arbeitsvetrag hat. Wenn der endet, ändert das an der betreuungsrechtlichen Lage nichts.
Bei Vereins- (und Behördenbetreuern) ist das anders. Da steht der Arbeitgeber direkt im Bestellungsbeschluss (§ 286 Abs. 1 Nr 2 und 3 FamFG). Wenn man dort aufhört, muss man für jede Betreuung einen Statuswechsel-Antrag stellen (§ 1908b Abs. 4 BGB). Und dabei ist es nicht sicher, ob man „seine“ Fälle tatsächlich mitnehmen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (03.12.2021 um 11:02 Uhr) |
03.12.2021, 08:43 | #18 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Hallo Horst,
Danke für die Antwort. Mein Staunen bleibt weiter erhalten. Das wäre ja eine Möglichkeit regelrechte "Betreuerfabriken" zu eröffnen. (Nicht, dass ich das in Erwägung ziehen wollte)
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03.12.2021, 09:18 | #19 |
Moderator
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Naja, das es das nicht großflächig gibt, hat ja den Grund, dass man als Arbeitgeber nicht wirklich profitieren kann, es sei denn, das Gehalt wäre unverschämt niedrig.
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03.12.2021, 09:39 | #20 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Entschuldigung wenn ich noch an dem Modell weiterdenke. Die Gewinnmarge hinge meiner Meinung eher von der jeweilgen Fallanzahl ab. Das "Gehalt" müsste also u.U. gar nicht so niedrig ausfallen.
Da bin ich froh über die Refom den du sagtest ja bereits, dass ab 2023 Schluss mit solchen Konstrukten wäre.
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