Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Klar hängt das von der Anzahl der übertragenen Betreuungen ab und auch davon, in welcher der 3 Vergütungstabellen man steckt. ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
03.12.2021, 12:11 | #21 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
|
Klar hängt das von der Anzahl der übertragenen Betreuungen ab und auch davon, in welcher der 3 Vergütungstabellen man steckt. Bei Betreuungsvereinen rechnen die bei Sozislarbeitern in der (dort nach mehreren BAG-Entscheidungen üblichen) Tarifgruppe TVöD SuE 12 den Break-Even-Point irgendwo zwischen 40 und 50 Fällen (beim Vollzeitmitarbeiter). Wo genau, hängt von der tariflichen Erfahrungsgruppe (es gibt 6 davon) ab und natürlich von den diversen Fallkategorien der Vergütungstabellen. Landes- und Kommunalzuschüsse gibt es - Imre - eigentlich nur für die Querschnittsaufgaben, die ein Vereinsbetreuer natürlich zeitanteilig mit übernehmen kann. In solchen Fällen werden dann aber meist weniger Betreuungen geführt.
Letztlich müssen aus den Vergütungen ja alle Nebenkosten des Vereinsbetreuers refinanziert werden, wie Versicherungen, Bürokosten incl Schreibkräfte, Fahrtkostenersatz oder Dienst-PkW und natürlich die Einarbeitungsphase. Ein großes Geschäft ist das nicht, wenn man die Klagen aus der Vereinsszene Ernst nimmt.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.12.2021, 12:40 | #22 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Natürlich werden die ernst genommen aber die sind hier ja nicht das Thema. In diesem Thread ging es um...fast könnte man sagen ein privatwirtschaftliches Unternehmen namens Betreuung.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
05.12.2021, 17:42 | #23 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2021
Beiträge: 9
|
@HorstD:
Zitat:"Bei Vereins- (und Behördenbetreuern) ist das anders. Da steht der Arbeitgeber direkt im Bestellungsbeschluss (§ 286 Abs. 1 Nr 2 und 3 FamFG). Wenn man dort aufhört, muss man für jede Betreuung einen Statuswechsel-Antrag stellen (§ 1908b Abs. 4 BGB). Und dabei ist es nicht sicher, ob man „seine“ Fälle tatsächlich mitnehmen kann." Ich habe mir eben einen Beschluss nochmal genau angeschaut! Dort steht auch mein Arbeitgeber mit drin. Also ist es wohl doch nicht so einfach, zu kündigen und die Betreuungen mitzunehmen. :-( |
05.12.2021, 20:58 | #24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
|
Das kann doch gar nicht sein. Wer ist denn als Betreuer(in) genannt, ist da dein Name oder der deines Arbeitgebers? Beides geht nicht. Wenn der Arbeitgeber drin steht, bist du keine Betreuerin, sondern nur die Hilfskraft des Betreuers.
Vielleicht zitierst du mal den entsprechenden Satz im Beschluss (Namen natürlich anonymisieren). Steht da evtl nur die Adresse des Betreuerbüros als „deine“ Adresse drin?
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (05.12.2021 um 21:59 Uhr) |
07.12.2021, 15:56 | #25 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2021
Beiträge: 9
|
@HorstD:
Gerne! :-) "Frau XY, Betreuungsbüro XY, Ypsilonstr. XY, 11111 X-Dorf, wird zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus." |
07.12.2021, 18:44 | #26 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
|
Hallo, mE. ist der Beschluss die Bestellung deiner Person als Berufsbetreuerin (§ 286 Abs. 1 Nr 4 FamFG). Und das Betreuungsbüro nur deine postalische Adresse (also sozusagen c/o) ist. Schau dir mal den § 286 an, wie das bei Vereins- und Behördenbetreuern heißt.
Wenn du unsicher bist (was ich bei dieser ungewöhnlichen Situation verstehe), dann sprich am besten mal mit dem Betreuungsrichter darüber. Oder zumindest mit dem Rechtspfleger. Nach einem Ausscheiden aus dem Betreuungsbüro kann zwar der Bestellungsbeschluss nicht mehr geändert werden (Rechtskraft). Aber andere Betreuer ziehen auch um. Deshalb werden Beschlüsse nicht unwirksam. Aber man kann sich dann neue Betreuerausweise mit der neuen Adresse drauf ausstellen lassen. Dafür ist der Rechtspfleger zuständig.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
07.12.2021, 22:00 | #27 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2021
Beiträge: 9
|
Ok. Danke! :-)
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|