Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend allerseits!
Ich weiß nicht genau, ob meine Frage hier richtig platziert ist, sonst einfach Bescheid geben!
Ich arbeite ...
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21.11.2021, 21:14 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2021
Beiträge: 9
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Wechsel vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit
Guten Abend allerseits!
Ich weiß nicht genau, ob meine Frage hier richtig platziert ist, sonst einfach Bescheid geben! Ich arbeite zur Zeit als angestellte Berufsbetreuerin (nicht im Betreuungsverein) und spiele mit dem Gedanken mich selbständig zu machen. Kann ich meine Betreuten einfach mitnehmen oder kann mein Arbeitgeber da Schwierigkeiten machen? LG Cordelia |
21.11.2021, 21:32 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Cordelia, zunächst einmal herzlich Willlkommen bei uns.
Zu deiner Frage bitte ich dich mittels der Suchfunktion hier (oben, rechts) zunächst die bisherigen Beiträge zu lesen. Dein Thema würde bereits öfter hier behandelt.
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21.11.2021, 21:53 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2021
Beiträge: 9
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OK. Vielen Dank für die nette Begrüßung und den Hinweis!
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21.11.2021, 23:05 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Mir ist im Moment noch unklar in welcher Form du eigentLich als angestellte Berufsbetreuerin arbeitest wenn nicht in einem Betreuungsverein? Auf wen laufen denn die Beschlüsse? Da wirst du ggfls. mal deinen Arbeitsvertrag anschauen müssen welche Regelungen dort enthalten sind.
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22.11.2021, 09:49 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Derzeit ist es nicht explizit ausgeschlossen, dass man persönlich als Berufsbetreuer bestellt wird, aber „im Hintergrund“ einen Arbeitsvertrag hat - und die Vergütung an den ARbG abtritt, der seinerseits ein Gehalt zahlt und SV-Abgaben. Wobei das kein echtes Arbeitsverhältnis ist, es fehlt ja die Weisungsgebundenheit. Aber der bisher maßgebliche § 1897 Abs. 6 BGB ist eine offene Formulierung.
Ab 1.1.23 geht das aufgrund § 19 Abs. 2 BtOG nicht mehr.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.11.2021, 09:58 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Handelt es sich hier evtl. um den bereits vorgestellten findigen RA der jemand für Fallübernahmen sozusagen als Sub beschäftigen wollte?
Nur dem Rat in den Arbeitsvertrag zu schauen scheint angesagt.
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30.11.2021, 23:11 | #7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2021
Beiträge: 9
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Danke fuer Eure Antworten!
@agw: Ich bin in einem Betreuungsbuero mit mehreren Berufsbetreuern angestellt und die Beschluesse laufen auf mich. In meinem Arbeitsvertrag steht zu dem Thema nichts, nur das was sonst auch in einem Arbeitsvertrag steht. @HorstD: " Wobei das kein echtes Arbeitsverhältnis ist, es fehlt ja die Weisungsgebundenheit." Das verstehe ich nicht. Ich habe ganz normal einen Chef und an seine Weisungen bin ich doch gebunden! Oder? |
30.11.2021, 23:12 | #8 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 9
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@Michaela Mohr: Nein, um den handelt es sich nicht!
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01.12.2021, 09:39 | #9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo Cordelia, wenn du selbst zur Betreuerin bestellt bist, kann dir der „Chef“ doch keine Arbeitsanweisungen in Bezug auf die Betreuungsführung geben, sondern ausschließlich das Gericht.
Übrig bleiben allenfalls Reste, zB die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung. Wer rechnet hier denn die Betreuervergütung ab?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (01.12.2021 um 10:00 Uhr) |
01.12.2021, 10:35 | #10 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo Cordelia, ich will es mal ausführlicher erklären: Der Arbeitsvertrag (Sonderform des Dienstvertrags nach §§ 611 ff BGB) enthält das Direktionsrecht des Arbeitgebers, § 106 Gewerbeordnung). Das heisst platt, der Chef bestimmt, was wann und wie man zu arbeiten hat. Also bei Sachbearbeitung von einzelnen Fällen: in welcher Reihenfolge, mit wieviel (wo-)manpower, mit welchem Arbeitsergebnis, also welche Entscheidung zu treffen ist.
Natürlich ist das in der modernen Arbeitswelt bisweilen verschleiert, so haben Sachbearbeiter, zB im öff. Dienst und im privaten Dienstleistungsgewerbe Zuständigkeiten, in denen sie der Boss ihre Arbeit (relativ) unabhängig ausüben lässt, Hauptsache die Zahlen stimmen. Aber: der Chef kann jeden Fall an sich ziehen, im Zweifel die Entscheidung selbst treffen. Bei der Betreuungsführung hat man aber die Interessen des Betreuten zu Grunde zu legen. Und überwacht wird das vom Betreuungsgericht. Das ist zwar beim Betreuungsverein auch nicht anders, aber der Gesetzgeber hat diesen Systembruch wegen der Bedeutung der Betreuungsvereine durch ausdrückliche Regelung zugelassen. Eine solche fehlt derzeit für Berufsbetreuer. Aber das Arbeitsrecht passt jetzt schon nicht. Und ab 1.1.23 enthält § 19 Abs. 2 BtOG eine Legaldefinition, dass Berufsbetreuer selbstständig sind. Das betrifft das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Sollte derzeit die Betreuervergütung an den Arbeitgeber abgetreten sein, dürfte das ab 1.1.23 nicht mehr zulässig sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (01.12.2021 um 14:56 Uhr) |
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