Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

2 Fragen zum Thema Vollmachten und Sxhweigepflichtentbindungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema 2 Fragen zum Thema Vollmachten und Sxhweigepflichtentbindungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
In letzter Zeit habe ich zunehmend mit den Themen Vollmacht und Schweigepflichtentbindung zu tun. Beispiel 1: Mein Betreuter A ist ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 25.07.2022, 09:23   #1
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard 2 Fragen zum Thema Vollmachten und Sxhweigepflichtentbindungen

In letzter Zeit habe ich zunehmend mit den Themen Vollmacht und Schweigepflichtentbindung zu tun.


Beispiel 1:


Mein Betreuter A ist mit Person B, die auch gesetzlich betreut wird, befreundet. Deren ambulante Betreuerin schickt mir nun eine Vollmacht zur Kenntnis, mit der Person B ihre Betreuerin von der Schweigepflicht mir gegenüber befreit. Ich bin eigentlich der Meinung, dass für zu besprechende Dinge, die beide betreffen, keine gesonderte Vollmacht notwendig ist. Sonst hätte ich bald einen Wust von Vollmachten.



Beispiel 2:


Eine neue Betreuung enthält keine Gesundheitssorge, obwohl dringend nötig. Dieses Thema soll auf Wunsch der Betreuten bei ihrer ehemaligen Pflegemutter bleiben. Diese hat jedoch weder Vollmacht noch ehrenamtliche Betreuung. Aufgrunddessen habe ich die Gesundheitssorge beantragt, was hniausgezögert wird. Stattdessen erhalte ich Schweigepflichtentbindungen, die meine Betreute ihren Therapeuten für mich erteilt. Man glaubt nun, das Problem sei gelöst. Therapeuten wenden sich an mich mit vorschlägen und Bitten, was zu tun sei. Ich sehe mich aber weiter nicht befugt, im Bereich Gesundheit zu handeln und tue das auch nicht, was nun für Unverständnis sorgt.



Sehe ich beides falsch?
mimi91 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.07.2022, 10:31   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Ohweh, es treibt Blüten........


Zitat:
Mein Betreuter A ist mit Person B, die auch gesetzlich betreut wird, befreundet. Deren ambulante Betreuerin schickt mir nun eine Vollmacht zur Kenntnis, mit der Person B ihre Betreuerin von der Schweigepflicht mir gegenüber befreit.
Zwei Menschen sind miteinander befreundet, beide haben einen Betreuer mit zusätzlichen Hilfskräften.
Wenn deine Bereute das Bedürfnis haben sollte dir von irgendetwas aus der Freundschaft zu erzählen dann wird sie das mit Sicherheit tun, wenn sich daraus gemeinsamer Gesprächsbedarf entwickeln sollte dann müssen beide Freunde damit einverstanden sein.


Dem ABW einer mir fremden Person etwas zu erzählen käme mir auf keinen Fall in den Sinn. Ob mit oder ohne Vollmacht.
Du bist die Betreuerin einer der beiden, weiter nichts.

Sonst könnte evtl. sogar noch ein Interessenskonflikt entstehen.


Zitat:
Ich sehe mich aber weiter nicht befugt, im Bereich Gesundheit zu handeln und tue das auch nicht, was nun für Unverständnis sorgt.
Das von die Gewünschte ist das Prinzip, wasch mich, aber mach mich dabei bitte nicht nass.


Deine Haltung ist für mich absolut nachvollziehbar.

Warum solltest du Zeit darauf verschwenden dir Ideen und Vorschläge anzuhören an denen du im Anschluss nicht mitwirken könntest?
Therapievorschläge gehören in den Bereich der Gesundheitssorge und den hat die Mutter inne.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.07.2022, 11:16   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
Standard

Hallo, zum Beispiel 1:

Als rechtlicher Betreuer braucht man für die Datenverarbeitung innerhalb des Aufgabenkreises keine Einwilligung des Betreuten, die Berechtigung ergibt sich direkt aus der Aufgabenstellung (Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO, ab 1.1.23 zusätzlich aus § 20 BtOG). Das betrifft Datenerhebung (beim Betreuten oder Dritten, Speicherung beim Betreuer und Weitergabe an Dritte, soweit für die Betreuungsführung nötig).

Die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Nr. a DSGVO) schadet zwar nichts, gaukelt dem Betreuten aber ein Mitspracherecht vor, das er nicht hat und ist irreführend. Deshalb ist auch Art. 17 DSGVO, das ein Recht des Widerrufs der Einwilligung beinhaltet, nicht einschlägig.

Zum Beispiel 2:

Außerhalb des Aufgabenkreises ist der Betreuer tatsächlich ein „Dritter“. Da benötigt er tatsächlich eine solche Einwilligung. Allerdings sind damit keine Entscheidungsbefugnisse verbunden. Darüber hinaus: gibt der Betreute seine Einwilligung, wäre wohl zugleich die Einwilligung in Behandlungen ebenso wirksam. Oder eben beides ist unwirksam wegen fehlendem Verständnis der Konsequenzen. Aber das soll mal schön der Richter entscheiden. Und zwar sollte man Therapeuten direkt an diesen verweisen. Dann ist der eh bald so entnervt, dass der den AK erweitert - weil es dann ja wohl auch nötig ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.07.2022, 11:49   #4
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

ok, vielen Dank.


zu Beispiel 1:


Mir reichen die Befugnisse, wie von HorstD dargestellt. Die ambulante Betreuerin der Freundin meines Betreuten ist der Ansicht, die neue gesetzliche Betreuerin der Freundin meines Betreuten brauche eine Vollmacht, um mit mir Angelegenheiten besprechen zu dürfen, die beide betreffen. Die neue Betreuerin der Freundin ist noch im Urlaub und hat sich daher dazu noch nicht geäußert.



zu Beispiel 2:


Ja, das sehe ich genauso und ja, die Richterin ist schon genervt. Das tut mir leid, aber wenn man die Anhörung ohne den Betreuer macht und niemand mal nachfragt, wie und in welcher Form die Gesundheitssorge durch die ehemalige Pflegemutter ausgeübt wird, hat man halt jetzt schon wieder Arbeit mit dem Fall.
mimi91 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.07.2022, 16:42   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
zu Beispiel 1:
Mir reichen die Befugnisse, wie von HorstD dargestellt. Die ambulante Betreuerin der Freundin meines Betreuten ist der Ansicht, die neue gesetzliche Betreuerin der Freundin meines Betreuten brauche eine Vollmacht, um mit mir Angelegenheiten besprechen zu dürfen, die beide betreffen.

Die Schweigepflicht und -rechtsgeschichten für rechtliche BEtreuer sind schon für die rechtlichen BetreuerInnen nicht gerade einfach. Warum sollte dann jemand aus dem Bereich der ambulanten Betreuung da verstehen.



Sofern beide Betreuerinnen die Gesundheitssorge für ihre Betreuten haben, können sie miteinander die Angelegenheiten der zusammenseienden Betreuten besprechen. Sie vertreten ihre Betreuten ja gerichtlich und aussergerichtlich. Eine Schweigepflichtentbindung ist da wohl nicht nötig.
Die Handhabe bzw. "wie damit umgehen" wurde ja von Horst und Michaela schon beschrieben.



Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
zu Beispiel 2:

Eine neue Betreuung enthält keine Gesundheitssorge, obwohl dringend nötig. Dieses Thema soll auf Wunsch der Betreuten bei ihrer ehemaligen Pflegemutter bleiben.
Diese hat jedoch weder Vollmacht noch ehrenamtliche Betreuung.
Damit hat die Pflegemutter auch nichts zu sagen oder zu bekommen.

Daher ist die Erweiterung um die Gesundheitssorge vielleicht auch nötig.



Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
Stattdessen erhalte ich Schweigepflichtentbindungen, die meine Betreute ihren Therapeuten für mich erteilt. Man glaubt nun, das Problem sei gelöst. Therapeuten wenden sich an mich mit vorschlägen und Bitten, was zu tun sei. Ich sehe mich aber weiter nicht befugt, im Bereich Gesundheit zu handeln und tue das auch nicht, was nun für Unverständnis sorgt.

Das passiert gerne, weil die Behandler damit eine Erleichterung für ihre Arbeit erhoffen. Ist doch easy, sich mit jemandem unterhalten zu können, der einen auch versteht und nicht nur in aller Funkstille aus der Wäsche guckt und nix peilt.
Die Hoffnung kannst und darfst Du nicht erfüllen, weil Du nur eine Schweigepflichtentbindung bekommen hast. D.h. die Behandler dürfen sich mit Dir unterhalten. Deshalb darfst Du nalch lange nicht anstelle der Betreuten entscheiden. Das muss sie selber tun.



Wenn Du die Gesundheitssorge zugesprochen bekommst, ändert sich dasn noch nicht einmal automatisch: Solange die Betreute selber entscheiden kann, sollte sie es auch tun. Erst wenn sie es nicht mehr kann - aufgrund der Behinderung, Erkrankung, fehlenden Einsichts- und Enstscheidungsfähigkeit - dann ist es Dein Job stellvertretend die Entscheidungen zu fällen. Vorher nicht.

Vorher ist es eher Dein Job herauszufinden, was die Betreute will und ggf. zwischen ihr und den Behandlern zu vermitteln (übersetzen...)


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.07.2022, 18:27   #6
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Ja, danke Imre, genauso stelle ich mir das auch vor.
mimi91 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 07:11 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39