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regelmäßige Vorlage Betreuerausweises Bank

Dies ist ein Beitrag zum Thema regelmäßige Vorlage Betreuerausweises Bank im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Forenteilnehmer*innen, eine in Ba-Wü ansässige Bank möchte bei jeder Verfügung am Schalter und abgesehen davon generell mittlerweile alle 6 ...


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Alt 11.11.2022, 13:22   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Frage regelmäßige Vorlage Betreuerausweises Bank

Liebe Forenteilnehmer*innen,

eine in Ba-Wü ansässige Bank möchte bei jeder Verfügung am Schalter und abgesehen davon generell mittlerweile alle 6 Monate erneut den Betreuerausweis im Original sehen, sonst gilt man nicht mehr als legitimiert und kann z.B. kein Onlinebanking mehr nutzen.

Ich habe die Bank darauf verwiesen, dass der BGH bereits 2010 festgestellt hat, dass die einmalige Vorlage des Betreuerausweises grundsätzlich ausreichen muss. Außerdem gibt es ein Urteil des AG Mannheim (Urteil vom 21.07.2017, 3 C 3902/16), laut dem eine Bank dem Betreuer ohne entsprechende vorherige (!) Vereinbarung (z.B. in der Vereinbarung über das Onlinebanking) nicht auferlegen kann, mehrfach erneut den Ausweis vorzulegen. Die Bank muss auch ohne erneute Vorlage das Onlinebanking dem Betreuer weiterhin zur Verfügung stellen.

In meiner Onlinebankinvereinbarung mit der Bank hat sich die Bank jedenfalls nicht das Recht vorbehalten, den Ausweis erneut vorgelegt zu bekommen. Damit fehlt es dafür an einer vertraglichen Grundlage.

Die Bank bleibt bei Ihrer Forderung und argumentiert darauf kurz und knapp mit folgendem Satz: "Der Rechtsgrund für diese auch geschäftspolitische Entscheidung ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher, § 154 AO und das Geldwäschegesetz." Ich solle bitteschön den Ausweis vorlegen sobald wieder gewünscht, so wie es die anderen Betreuer (angeblich) auch machen.

Direkt steht dazu natürlich nichts in der Vorschrift, aber vielleicht meint die Bank, dass die regelmäßige Kontrolle der Betreuerausweise zu ihren Pflichten bei der Überwachung der Geschäftsbeziehung zählt (§ 154 Abs. 2 AO). An der Stelle komme ich nicht weiter. Weiß jemand, ob das nachvollziehbar ist? Haben sich die Kontrollpflichten der Banken nach den o.g. Vorschriften in der letzten Zeit vielleicht deutlich verschäft, so dass sie sich sogar über vertragliche Vereinbarungen mit den Betreuern hinwegsetzen können?

Wenn die Bank richtig liegt heißt das doch, dass früher oder später alle Banken darauf kommen müssten, sich alle Nase lang den Betreuerausweis vorlegen zu lassen, was für die Betreuer einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde, vor allem wenn die Banken nicht vor Ort sind. Daher lohnt es sich bestimmt, die Sache mal richtig zu durchdenken.

(Ich habe zu dem Thema schon in einem anderen Thread geschrieben, aber dort ging es eigentlich um etwas anderes.)

Danke und viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 11.11.2022, 14:09   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
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Die Sache wäre dann korrekt, wenn es eine vorläufige Betreuerbestellung wäre, da diese auf 6 Monate befristet ist und weitere 6 Monate verlängert werden kann (§ 302 FamFG). Ist das eine solche?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 14.11.2022, 13:22   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Nein, es ist eine langjährig bestehende Betreuung, keine vorläufige. Es (die erneute Vorlagepflicht) betrifft generell alle bei dieser Bank bestehenden Betreuungen. Noch im Frühjahr wollte die Bank plötzlich einmal im Jahr den Ausweis erneut sehen, mittlerweile alle 6 Monate.

Besonders nett: Laut Schreiben der Bank bekommen bei ihr überhaupt nur langjährig bekannte Betreuer das Privileg, "nur" alle 6 Monate den Ausweis erneut vorlegen zu müssen, die anderen müssen es dann wohl bei jeder Verfügung. Wie auch immer das bei Onlinebanking gehen soll.



Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 14.11.2022, 14:40   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
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Das ist reine Schikane, um die Betreuer zu vertreiben. Man könnte die Bank verklagen (im Hinblick auf die BGH-Entscheidung und würde auch irgendwann Recht bekommen). Aber weniger Stress ist ein Wechsel der Bank (nach Erfahrung bei den Kollegen fragen).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 14.11.2022, 22:26   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,283
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Ich habe solche Probleme nicht, Bank will nur in Einzelfällen den Betreuerausweis sehen, wenn z.B. Geld angelegt werden soll...

Aber ich weiß, dass die selbe Bank bei anderen Kunden bei jeder Verfügung den Betreuerausweis sehen will, um den Kunden loszuwerden.

Aber ich weiß nicht, ob ich vor Gericht gehen würde, wenn mich ne Bank regelrecht schikaniert, man kann dich auch erstmal bei der Geschäftsführung der Bank oder der Schlichtungsstelle beschweren.
Mächschen ist offline  
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Alt 15.11.2022, 12:29   #6
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Andere Betreuerkollegen in meiner Gegend sind von dem Problem auch betroffen. Ja wir könnten schon die Bank wechseln, aber das macht auch Arbeit, zumal ich bei einigen Betreuten (die nicht mehr selbst unterschreiben können) erst eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen muss, um das Konto kündigen.

Eine der betroffenen Betreuten hat eine Rechtsschutzversicherung, vielleicht kann ich darüber ohne Kostenrisiko die Sache mal anwaltlich (und notfalls gerichtlich) prüfen lassen, bin aber nicht sicher ob solche Probleme bei Ausübung der gesetzlichen Vertretungsmacht da überhaupt mitversichert sind.

Schlichtungsstelle könnte ich noch angehen, die Geschäftsleitung hat mir über die Rechtsabteilung schon eine "Absage" erteilt.

Viele Grüße
Anni ist offline  
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Alt 23.11.2022, 14:48   #7
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Registriert seit: 10.10.2021
Ort: Klettgau
Beiträge: 10
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Hallo Anni,

also ich bin nach GewO34c geschult, d.h ich darf auch die Legitimation von Personen für die Bank durchführen (ganz kurz erklärt). Daher muss ich auch wiederkehrende Schulungen wegen der Geldwäsche machen, von dort ist mir die Vorgabe zur wiederholten Vorlage des Betreuerausweises nicht bekannt.
Es liest sich echt wie eine Schikane.
Bis dato kannte ich es so, die Bank hat sich den Betreuerausweis kopiert und im System hinterlegt. Am Schalter war dann nur noch der Personalausweis nötig, hab aber meist eh den Betreuerausweis dabei.

Wenn du es ganz genau wissen willst, wie es dabei aussieht kann ich dir nur empfehlen dich an die BaFin zu wenden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die können es dir ganz genau sagen.
Klettgauer ist offline  
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Alt 23.11.2022, 14:53   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.10.2021
Ort: Klettgau
Beiträge: 10
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also hab den oben genannten § 154 Abs. 2 AO nochmal rausgesucht
Dieser § betrifft die Kontenwahrheit, die hast du ja mit Vorlage des Betreuerausweises und Anzeige der Betreuung und Legitimation durch deinen Personalausweis eingehalten. Solange die Bank keinen begründeten Verdacht der Geldwäsche hat, bleibt lediglich das Betreuungsgericht als Überwachungsorgan für dich zur Rechenschaft übrig.
Klettgauer ist offline  
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Alt 25.11.2022, 13:29   #9
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
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Vielen Dank für die Hilfe!
Ich werde der Angelegenheit weiter auf den Grund gehen, ggf. über die BaFin oder vielleicht über anwaltliche Beratung, eine Betreute ist z.B. (noch) rechtsschutzversichert.

Irgendwie hab ich mich in das Thema verbissen und möchte es wirklich gerne mal geklärt haben anstatt klein beizugeben


Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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