Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenshaftpflichversicherung für Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Und was würde diese Versicherung im Jahr kosten?...
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25.11.2022, 17:36 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 297
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Und was würde diese Versicherung im Jahr kosten?
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25.11.2022, 18:21 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Diese Rückfragen ersetzen keine
- Angebote seitens eines Versicherungsmaklers (verstehe die Vorbehalte nicht, der Makler arbeitet ja für dich, ist ja kein Versicherungdvertreter) - Rundfrage bei den KollegInnen im örtlichen Umfeld. Übrigens: konkrete Erfahrung im Schadensfall mit den einzelnen Versichern ist wichtiger als ein paar Euro mehr oder weniger - und man sollte checken: als Verbandsmitglied profitiert man von besseren Tarifen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.04.2023, 15:02 | #13 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 5
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Hallo Herr Deinert,
nach den hier vorliegenden Informationen, folgt aus dem § 1826 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Beweislastumkehr, so dass nun die rechtlichen Betreuer nachzuweisen haben, dass sie keine Pflichtverletzung - also schuldhaft gehandelt oder unterlassen haben. Ist das so korrekt und welche Folgen bringt es zukünftig mit sich? Wenn ja, warum hat der Gesetzgeber dieses nun zum 01.01.2023 derart verfügt, da die Beweislast bei schuldhaften Handeln von Ärzten und Rechtsanwälten m.E. (weiterhin) auf der Seite der Patienten oder Klienten liegt? Müssen sich rechtliche Betreuer zukünftig vom (nicht- / geschäftsfähigen) Betroffenen schriftlich bestätigen lassen, wenn auf dessen Wunsch hin, keine (Sozialleistungs-) Anträge etc. gestellt werden (oder z.B. auch auf Wunsch des Betroffenen kein Insolvenzverfahren anberaumt wird), damit nicht später ein etwaiger "Vermögensschaden" eingefordert oder gar eingeklagt wird? |
18.04.2023, 17:02 | #14 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Der § 1826 BGB regelt die Haftung genau so, wie sie auch in allen Vertragsverhältnissen nach § 280 BGB gilt, also auch bei Anwälten, Ärzten, Steuerberatern. Den Schaden muss dabei stets der Geschädigte beweisen. Das Verschulden liegt beim Beauftragten, es sei denn, er liefert den Gegenbeweis. Vorher hätte der Betreute auch letzteres beweisen müssen, wie hätte er das machen sollen, wenn der Betreuer die Unterlagen nicht aufgehoben hat. Insofern normalisiert sich was. Und der Betreuer muss dafür sorgen, dass seine Aktenführung ok ist (was ja eigentlich immer selbstverständlich war). Und: wozu hat man denn seine Haftpflichtversicherung? Ich habe gehört, manche Betreuer hätten seit Jahrzehnten nichts gemeldet. DAS wäre unnormal. Und ja, Beweismittel (und Zeugen) sollte man schon immer sichern. Ist aber auch normal.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (18.04.2023 um 17:23 Uhr) |
18.04.2023, 19:10 | #15 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,559
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Versicherungen muss man ja auch nicht jeden kleinen Schaden melden, denn beim Rauswurf geht es häufig nicht um Höhe, sondern um Zahl der Schäden.
Wobei einen ein paar hundert Euro Selbstbehalt wohl kaum arm machen dürften, aber man beim Beitrag sparen dürfte. |
19.04.2023, 08:03 | #16 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 5
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Vielen Dank für die Rückinformation dazu.
Ich hatte bis März dieses Jahres aus einer ehemaligen Betreuungsangelegenheit aus 2020 (lange Vorlaufzeit zum Landgerichtverfahren) einen möglichen Vermögensschaden über 67 kEuro Schenkungssteuer zu vertreten. Hier ging es letztlich darum, dass der Antrag beim Finanzamt zur Rückversetzung in den ehemaligen Stand nicht rechtzeitig gestellt wurde und die Steuer nun für die Betroffene vollständig zu leisten war. Da das Verfahren zum Landgericht nach den aktuellem Recht entschieden wurde, hatte ich sehr detailliert darzustellen, dass die Verantwortung dafür nicht bei mir lag. Die Klientin hatte jedoch die Vermögenssorge für die Betreuung abgelehnt und mich zunächst nicht über das Schenkungssteuerverfahren informiert, so dass das Verfahren nicht zugelassen wurde. Die Änderung der Haftung in § 1826 seit Januar wurde lediglich in einer Informationsveranstaltung zur Betreuungsrechtsreform am Rande erwähnt und ist bisher nicht wirklich präsent. Die Belastung (zeitlich und auch persönlich) durch solche Verfahren, auch wenn diese am Ende von der Versicherung getragen werden, kann erheblich sein. Viele Grüße aus Niedersachsen |
19.04.2023, 12:34 | #17 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,559
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Für Altfälle gilt doch das alte Recht oder etwa nicht?
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19.04.2023, 14:22 | #18 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Was für eine Frage. Jeder Schaden, der nun auftsucht, richtet sich nach neuem Recht, egal ob für alte oder neue Betreute - und auch egal, wann man den angerichtet hat. Schon vergessen? Das alte Recht ist außer Kraft getreten (und es gibt keine Übergangsregel). Nur Schadensfälle, die noch im letzten Jahr endgültig abgewickelt wurden, sind davon nicht betroffen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.01.2024, 11:37 | #20 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
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