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Beschützer 21.11.2022 08:03

Vermögenshaftpflichversicherung für Berufsbetreuer
 
§ 10 BtRegV Berufshaftpflichtversicherung Betreuerregistrierungsverordnung

https://www.buzer.de/23_BtOG.htm



Wer ist denn derzeit ein günstiger Anbieter?

HorstD 21.11.2022 09:30

Den größten Überblick dürften darauf spezialisierte Versicherungsmakler haben, zB GL, Hamburg: https://gl-versicherungsmakler.de/

Beschützer 21.11.2022 10:00

Dankeschön!


Mir liegt jetzt ein Angebot für 249€ im Jahr vor. 300 000€ pro Fall, gesamt 1,2 Mil. €.


Hat jemand ein besseres Angebot gefunden?

agw 21.11.2022 10:47

Zitat:

Hat jemand ein besseres Angebot gefunden?

Um genau zu wissen ob ein Angebot besser oder schlechter ist müsste man alle Versicherungsleistungen und Ausschlüsse prüfen.


Die von dir genannten Eckdaten sind für sich gesehen nicht aussagekräftig.

HorstD 21.11.2022 12:49

Zitat:

Zitat von Beschützer (Beitrag 144745)
Mir liegt jetzt ein Angebot für 249€ im Jahr vor. 300 000€ pro Fall, gesamt 1,2 Mil. €.

Summe wäre ausreichend (sogar über der Mindestsumme). Der Teufel kann im Detail stecken. Gibt es Selbstbehalte (bis 2.500 sind zulässig, damit wären aber nur noch ganz massive Schäden von der Versicherung zu zahlen. Sind sog. „Bewusste Pflichtwidrigkeiten“ ausgeschlossen? Kann zu schönem Streit mit der eigenen Versicherung führen. Sind öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderungen von Behörden (zB nach §§ 103, 104 SGB XII) ausdrücklich mitversichert? Falls man Hilfskräfte beschäftigt: sind auch von denen verursachte Schäden abgedeckt? Wie weit reicht die Nachhaftung nach Ende des Versicherungsverhältnisses (sollte 10 Jahre sein, § 199 Abs. 3 BGB)?

Beschützer 21.11.2022 13:49

Dank für die Hinweise.


Kein Selbstbehalt.


Das andere muss ich nachlesen.

Berufsbetreuerin! 24.11.2022 16:20

Moin :-). Meine Versicherung hat mir ein Umstellungsangebot für meine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geschickt. Darin wären öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderungen von Behörden mitversichert: "(Es) ... bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf öffentlich-rechtliche
Ansprüche nach §§ 103/104 SGB XII und § 118 Abs. 4 SGB VI.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögensschäden EUR 25.000
je Schadenfall und maximal für alle Verstöße eines Versicherungsjahres".
Das erscheint mir recht wenig, oder? Viele Grüße!

HorstD 25.11.2022 07:48

Fehlt im letzten Satz evtl die Million für alle Schäden eines Jahres? Das wäre die gesetzliche Mindestsicherung nach § 10 BtRegV.

Berufsbetreuerin! 25.11.2022 11:03

Hallo Herr Deinert, bei den "normalen" Vermögensschäden sind 250.000€ bis zu 4xjährlich aufgeführt, also die "normale" Mindestsumme nach der neuen Rechtslage. Die 25.000 € stehen in den besonderen Bedingungen:

"Besondere Bedingungen
1. Ergänzend zu Ziffer 6 AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen

1.1. Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit;

1.2 Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß
abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden.
Soweit sich die vorgenannten Tätigkeiten (Ziffer 1.2) auf gesetzliche Sozialversicherungsverhältnisse
beziehen, besteht Versicherungsschutz.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögensschäden EUR 25.000
je Schadenfall und maximal für alle Verstöße eines Versicherungsjahres.

2. Abweichend von Ziffer 1.1 (1) AVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf öffentlich-rechtliche
Ansprüche nach §§ 103/104 SGB XII und § 118 Abs. 4 SGB VI.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögensschäden EUR 25.000
je Schadenfall und maximal für alle Verstöße eines Versicherungsjahres."

Vielleicht verstehe ich da auch irgendetwas falsch, ich warte noch auf Antwort der Versicherung. Aber gerade diese Schäden, die entstehen können, wenn man einen wichtigen Antrag auf irgendwelche Leistungen zu spät oder sogar gar nicht stellt, können ja 25.000 Euro durchaus überschreiten, und genau die will man ja abgesichert haben, richtig? Vielen Dank und viele Grüße!

HorstD 25.11.2022 14:39

Die Summen dürften (von Gesetzes wegen) ausreichen. Bei den 250.000 geht es um die Haftung ggü dem Betreuten (§ 1826 BGB 2023), die anderen Tatbestände sind „nice to have“. Inhaltlich macht eine Höherversicherung da sicher Sinn, aber man muss es auch bezahlen können.


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