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Betreuter Familie droht Obdachlosikeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter Familie droht Obdachlosikeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin schon einer ganze Weile stiller Mitleserin und habe jetzt einen Fall, wo ich gerne ...


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Alt 29.11.2022, 19:44   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 18.11.2022
Beiträge: 5
Standard Betreuter Familie droht Obdachlosikeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,


ich bin schon einer ganze Weile stiller Mitleserin und habe jetzt einen Fall, wo ich gerne etwas Input hätte.


Kurz zu mir: ich bin seit 20 Jahren Rechtsanwältin und seit 10 Jahren Berufsbeteuerin im Rhein-Main-Gebiet.


Zum Fall: Ich betreuer seit ein einigen Monaten eine Paar mit einem gemeinsamen Kind. Der Familie wurde die Wohnung gekündigt. Es handelt sich um eine Einliegerwohnung. Insoweit ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Das tragsiche an der Sache ist, dass der Vermieter der Vater der Betreuten und der Opa des kleinen Kindes ist. Ich habe Widerspruch eingelegt (Härtefall usw.). Wenn die Familie bis Ende Februar nicht auszieht, droht eine Räumungsklage. Hier werde ich die Familie vetreten.


Im Falle der Obdachlosigkeit wird das Jugendamt das Kind in Obhut nehmen.



Die Familie sucht intensiv nach Wohnungen. Bekommen aber keine Zusagen, Einladungen. Absagen werden erst gar nicht von den Vermietern erteilt. Die Familie ist im SGb II Bezug. Das Jobcenter zahlt die Miete. Allerdings stehen beide in der Schufa und im Schuldnerverzeichnis. Mietschulden bestehen jedoch keine. Die Wohnungssituation ist wie überall sehr angespannt.


Wohnberechtigungsschein wurde benantragt. Wohnungsbewerbung bei Wohnbaugesellschaften abgegeben. Lange Wartezeiten.
Nun wurde mir bekannt, dass bei der örtlichen Wohnbaugesellschaft eine Wohnung frei wird. Aufgrund harter negativer Merkmale wird die Familie abgelehnt. Es sei denn, sie kann einen Bürgen benennen. M.E. nicht zulässig, da ja das Jobcenter Kaution und Miete zahlt.


Ich habe moch an den LWV gewendet. Der wimmelt ab. Für Familien sein der nicht zuständig. Bei der Darmstädter Wohnraumhilfe steht die Familie zumindest auf der Liste. 2 Jahre Wartezeit. Das hiesige Sozialamt (Kreis) hält sich nicht für zuständig und verweist an die die Stadt. Die habe ich auch angeschrieben. Ruft mich heute die zuständige Sachbearbeiterin an und fragt, was das soll. Ich wäre ja wohl Schuld an der Situation, da ich mich nicht um Wohnraum gekümmert hätte.
Wohnraum würde die Stadt nicht vermitteln. Obdach würde nur gewehrt werden, wenn eine intensive aktive Wohnungssuche nachgewiesen wirde. Konkret: Wohunungsbesichtigungen und schriftliche Absagen vorweisen. Wohnungssuche über das Internet wird nicht aktzeptiert. Dies sei eine passive Wohnungssuche. Was soll ich dazu noch sagen......


Zudem würde ein Bett in der Unterkunft 400 Euro kosten im Monat. Also 1200 Euro. Das müssten die Betroffenen selbst zahlen. Das Jobcenter würde die Summe nicht übernehmen. Unglaublich......



Ich habe noch die "Paritätischen Projekte" angeschrieben und noch keine Antwort erhalten.


Was könnte ich sonst noch tun? Ich bin entsetzt das alle abwimmeln. Es scheint vergessen zu werden, dass eine Familie unter besonderem Grundrechtschutz steht.


Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.


LG Karin
KaSe67 ist offline  
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Alt 29.11.2022, 23:07   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin moin


Als Rechtsanwältin bist Du wahrscheinlich stark an die legalistischen Verhaltensweise gewöhnt. Das hilft oft, aber nicht immer.

Das der Vermieter der Vater der Betreuten und der Opa des Kindes ist, macht ihn nicht gerade sympatisch (schlimmer wäre es umgekehrt: Opa der Betreuten und Vater des Kindes...).
Er will die Betreute mit Familie aus der Wohnung raus haben, die Zeit drängt und es gibt keine neue Wohnung?
Soll doch notfalls die Frist ablaufen und er muß klagen und die Räumung durchsetzen. Wenn er es unbedingt will, dann bitte. Die Kosten hat er (zumindest) erst mal an der Backe. Die Arbeit auch.
Du hast dafür den Zeitgewinn für die Wohnungssuche.


Zu dem, was die derzeitigen Vermieter so alles wollen bzw. von Mietern in spe verlangen und was "helfende" Stellen so sagen, solltest du mal eine Dokumentation anfangen und vor Ort veröffentlichen. Da wird man ja ganz nostalgisch und träumt von den Hausbesetzerzeiten... (Ob früher alles besser war? Wahrscheinlich nicht, aber die Selbsthilfe war phantasievoller!)


Den Kommentar von der Sozialamtsflöte solltest Du mal schriftlich einfordern (und mitveröffentlichen). Da sie dazu wahrscheinlich nicht die Traute hat, kannst Du sie nageln und zu konstruktiverer Zusammenarbeit auffordern. Will sie immer noch nicht: Als Anwälin solltest Du gelernt haben, wie man Köpfe rollen läßt. No mercy geht auch anders herum. Sollte aber wirklich nur die letzte Möglichkeit sein.



Wie das Wohnungsproblem zu lösen ist, kannich Dir leider auch nicht sagen, empfehle aber KollegInnen vor Ort mal zu fragen, ob die eine Idee haben. Die kennen sich mit den örtlichen Gegebenheiten besser aus.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.11.2022, 23:34   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Wieso nicht mal einen Antrag nach § 68 SGB XII stellen? Ob beim Sozialamt des Kreises oder LWV spielt erstmal keine Rolle.


Abwimmeln lassen darf man sich als Betreuer natürlich nicht.



Hat sich nach Vorlage der Räumungsklage immer noch kein Sozialamt oder LWV bewegt, Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen, Anordnungsgrund ist natürlich drohende Obdachlosigkeit.
Michael77 ist offline  
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Alt 29.11.2022, 23:46   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Das der Vermieter der Vater der Betreuten und der Opa des Kindes ist, macht ihn nicht gerade sympatisch (schlimmer wäre es umgekehrt: Opa der Betreuten und Vater des Kindes...).
Es kommt noch schlimmer: er ist als Verwandter in gerader Linie sogar unterhaltsverpflichtet für das Kind, da die Eltern offensichtlich selber nicht leistungsfähig sind.


Der Rauswurf der Familie mit Kind zulasten der öffentlichen Hand (Unterbringung des Kindes) dürfte schlichtweg unbillig sein, wenn er sich so seinen Unterhaltsverpflichtungen entziehen will. Zumal die Einliegerwohnung vermutlich auch nicht an Fremde vermietbar ist, er also noch nicht einmal anderweitig Mieteinnahmen erzielen könnte.


Das "was wenn Obdachlosigkeit" kommt erst danach. Hoffen wir, dass es nicht so weit kommt.
Pichilemu ist offline  
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Alt 30.11.2022, 10:23   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 32
Standard

Zitat:
Zitat von KaSe67 Beitrag anzeigen
Was könnte ich sonst noch tun?

Grundsätzlich könnte die zuständige Behörde die Wohnung im Rahmen eines Verwaltungsaktes beschlagnahmen und die Familie dort Wiedereinweisen.

Meines Erachtens ist dies auch prophylaktisch bereits vor Wohnungsverlust möglich.

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den landesrechtlichen Vorschriften.

In NRW wären das beispielsweise § 14 OBG NRW, dem allerdings gemäß § 19 OBG NRW enge rechtliche Rahmenbedingungen gegeben sind.
Wobei jedoch dabei die Frage zu stellen ist, ob Anforderungen an eine Duldungspflicht des Eigentümers herabzusetzen sind, wenn dieser unter Umständen bereits unterhaltspflichtig für eine oder mehrere Personen auf Mieterseite ist.

Diese Maßnahme der zuständigen Behörde gegenüber anzuregen, schadet sicherlich nicht.
Wenn dabei bereits in der Anregung Argumentationshilfen für die Behörde enthalten sind, könnte das zu einer beschleunigten Entscheidung führen.

Letztendlich ist diese Maßnahme auch zeitlich befristet, sodass unter dem Strich lediglich der Zeitraum zur Wohnraumbeschaffung verlängert wird.


Edit: Ich habe im Nachgang erst gesehen, dass vermutlich Hessisches Landesrecht einschlägig wäre. Ich bin aber ziemlich sicher, dass du die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen auch so finden wirst.
Olbi ist offline  
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Alt 30.11.2022, 10:59   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
Standard

An die Threadstarterin: es hilft, Missverständnisse zum zuständigen Landesrecht wie hier zu vermeiden, wenn man von vorne herein in seinem Profil das Bundesland (unter „Ort“) ergänzt.

Zum Fall ist ja schon vieles gesagt worden. Da es sich offenbar um einen innerfamiliären Konflikt handelt; ist denn da schon eine Familienberatungsstelle im Boot? Denn die rechtlichen Probleme sind doch wohl nur die Folge.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 30.11.2022, 14:56   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard

die von Olbi geschilderte Vorgehensweise habe ich in einem bayerischen Landkreis auch so kennengelernt.


Vielleicht kannst du diese Möglichkeit der Behörden auch dem Vermieter mitteilen. Mit viel Glück könnte er evt. einlenken.


Ansonsten schließe ich mich meinen Vorschreibern an:
hartnäckig bleiben, sich nicht wundern, nicht ins Bockshorn jagen lassen. Wohnungslosigkeit und drohende Obdachlosigkeit sind halt mal ein ungeliebtes Thema für Ämter, Vermieter usw.



BineP
BineP ist offline  
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Alt 01.12.2022, 16:56   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 18.11.2022
Beiträge: 5
Standard

Vielen Dank für die Antworten.


Der Plan ist natürlich eine Räumungsklage abzuwarten.Bis es zum Termin kommt, vergehen mindestens 6 Monate. Hier hoffe ich auf eine weitere Frist zur Räumung. Im Widerspruch wurde ja ein Härtefall geltend gemacht. Dann kann ich Vollstreckungssschutz beantragen. Das gibt nochmal 2 Monate. Im Idealfall hätte die Familie dann nochmal mindestens 1 Jahr zur Suche.



Die der Wiedereinweisung in die Wohnung wegen drohender Obdachlosigkeit ist das HSOG die Rechtgrundlage. Allerdings ist die Wiedereinweisung nicht so ganz einfach:


1. Für die Beseitigung drohender Obdachlosigkeit ist der Obdachlose nach den §§ 11, 6 HSOG selbst verantwortlich.2. Die Inanspruchnahme des Eigentümers der Wohnung, deren Räumung dieser betreibt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG (Nichtverantwortlicher) zulässig. 3. Die grundsätzlich nach § 2 Satz 2 HSOG zuständige Verwaltungsbehörde hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vor der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Wohnungseigentümers ernsthafte und nachprüfbare Anstrengungen in Bezug auf eine anderweitige Unterbringung des Obdachlosen zu unternehmen.4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verbietet es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Räumungstitel zu unterlaufen.

So das VG Frankfurt.


Unser Ziel ist ja, die Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Eintrag nach § 68 SGB XII wurde gestellt. Vom LWV kam noch keine Anwort. Dort gibt derzeit unglaublich lange Bearbeitungszeiten. Nicht nur in diesem Fall.


Die Einliegerwohnung was vorher bereits an Fremde vermietet. Das hat wohl auch nicht lange gedauert.


Es ist das Elternhaus der Betreuten. Die ist dort aufgewachsen.
Insoweit hätte sie auch einmal einen erbrechtlichen Anspruch. Zumindest einen Pflichtteilsanspruch.


Nachem ich Widerspuch gegen die Kündigung eingelegt hatte, wurde der Enkelin die Gartenutzung untersagt. Eine Gartennutzung ist im Mietvertrag nicht geregelt. Es ist ein dreijähriges Kind......




LG
Karin
KaSe67 ist offline  
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Alt 01.12.2022, 17:08   #9
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Bei der Rechtsprechung muss man beachten, dass es dort meist um "fremde" Vermieter geht, und nicht um solche die mit dem Mieter verwandt sind, hier sogar in gerader Linie.


Die Einrichtungen nach § 68 SGB XII im Land Hessen sind tatsächlich eher für alleinstehende Obdachlose gedacht, nicht für Familien, insofern würde ich mir von der Seite nicht all zu viel erhoffen. Eigentlich sollten die Städte und Gemeinden für obdachlose Familien Sonderlösungen finden.


Das mit dem Gartennutzungsverbot gegenüber einem 3-jährigen Kleinkind ist natürlich ein schlechter Witz.
Pichilemu ist offline  
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Alt 01.12.2022, 18:09   #10
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 18.11.2022
Beiträge: 5
Standard

Ich bin auch gespannt, was das Gericht zu der Situation sagt - wenn es denn zu einer Räumungsklage kommt
KaSe67 ist offline  
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