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gesetzliche Betreuung

 

richtige Berufsbezeichnung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema richtige Berufsbezeichnung? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von aprilapril Aber auch bei anderen Betreuern (ABW, Jugendhilfe..) liegt ja ein Gesetz zugrunde. Das Argument zählt daher ...


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Alt 07.01.2023, 16:27   #11
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
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Zitat:
Zitat von aprilapril Beitrag anzeigen
Aber auch bei anderen Betreuern (ABW, Jugendhilfe..) liegt ja ein Gesetz zugrunde. Das Argument zählt daher für mich nicht
Beim gesetzlichen oder rechtlichen Betreuer ist es §1814 BGB.
Welches Gesetz ist denn beim Betreuer (ABW, Jugendhilfe) einschlägig?
lupuss ist offline  
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Alt 14.01.2023, 19:40   #12
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Hallo,

"Gesetzlicher Betreuer" ist m.E. die korrekte Bezeichnung, da die Betreuung sich von Gesetzes wegen (tatbestandlich und nicht vertraglich) begründet (analog etwa "Gesetzliche Schuldverhältnisse" ohne zugrundeliegendes autonomes Vertragsverhältnis).

"Rechtlicher Betreuer" müsste m.E. idealerweise im Kontext mit der Profession stehen, um Missverständnisse (Rechtsberatung pp.) zu vermeiden. Dazu gibt es, wenn ich mich recht entsinne, auch Rechtsprechung, allerdings in einem etwas spezielleren Kontext (dort konnte nicht klar erkannt werden, ob es sich um einen Volljuristen handelte oder nicht, entsprechendes wurde jedoch suggeriert; Fundstelle leider gerade nicht parat).


Nachtrag: Gerade die Rspr., v. HorstD eingestellt, dazu durchgesehen. Dann ja eher (-). OK, das war der Fall, den ich meinte. Bei meiner übrigen Argumentation bleib' ich aber



Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 15.01.2023, 09:41   #13
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Die Orientierung an gesetzlichen Schuldverhältnissen ist kreativ, habe ich noch nie gehört. Aber unsere österreichischen Nachbarn machen es genau anders herum. Dort gibt es (seit 2018, vorher war Sachwalter):

- gewillkürte Erwachsenenvertretung (Vorsorgevollmacht)
- gesetzliche Erwachsenenvertretung (wie das neue Ehegattenvertretungsrecht, nur noch weitergehend)
- gerichtliche Erwachsenenvertretung (=Betreuung)

Das wäre natürlich eine Idee: „gerichtlicher“ Betreuer. Mich stört am „gesetzlichen Betreuer“ nicht so sehr die kalauerhafte Umkehrung „ungesetzlicher Betreuer“, sondern die Assoziation mit „gesetzlicher Vertreter“, wobei die Funktion ja stimmt, aber Eltern, Vormünder, Vereins- und Firmenvorstände - nebst dem neu eingeführten Ehegatten - sind ja auch gesetzliche Vertreter. Alle agieren im Sinne der §§ 164 ff BGB direkt im Namen des Vertretenen. Daneben steht die gewillkürte Vertretung durch einen Bevollmächtigten. Diese Trennung gibt es ja auch in der Erbfolge.

Aber: bei gesetzlichen Schuldverhältnissen und gesetzlicher Erbfolge (genau wie bei der gesetzlichen Vertretung durch Eltern und neu den Ehegatten) ist die Gemeinsamkeit, dass keine Gerichtsentscheidung die Tätigkeitsgrundlage ist.

Bei Betreuungen (sowie Vormundschaften und Pflegschaften) ist das anders. Daher mein Vorschlag, wenn man sich schon nicht mit „rechtlicher Betreuer“ anfreunden kann, „gerichtlicher Betreuer“.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 15.01.2023, 17:02   #14
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
[...] Daher mein Vorschlag, wenn man sich schon nicht mit „rechtlicher Betreuer“ anfreunden kann, „gerichtlicher Betreuer“.
Florian ist offline  
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Alt 16.01.2023, 15:34   #15
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
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"Rechtliche Betreuungen" fand ich immer inhaltlich richtig.



Allerdings lese ich die eingestellten Urteile -vielen Dank, mal wieder sehr hilfreich (!), so, dass ein Mensch mit juristischer Vorbildung, egal ob ein oder 2 Examen, so nicht firmieren sollte.
Oder zumindest nicht Ass iur oä. an die Unterschrift anfügen sollte.
Daraus eine Werbung für allgemeine Rechtsberatung abzuleiten halte ich persönlich für nicht gerade naheliegend.
BineP ist offline  
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Alt 17.01.2023, 07:59   #16
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Was man aus den alten Urteilen sehen kann, ist ja, dass „rechtlicher Betreuer“ gebilligt wurde. Angesichts des neuen Rechtes könnte ein Briefkopf usw auch so aussehen:

Xxx, Büro für rechtliche Betreuungen (+ Verfahrens- und Nachlasspflegschaften?)
- registrierte/r Berufsbetreuer/in nach BtOG-
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 17.01.2023, 11:59   #17
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Hallo,

den Zusatz "registrierte/r Berufsbetreuer/in nach BtOG" halte ich aber für entbehrlich, denn das wirft u.U. wiederum Fragen auf. Zudem: Es wird ja nun keine "unregistrierten Betreuer" (um im Bild des Umkehrkalauers "ungesetzlicher Betreuer" zu bleiben ) mehr geben. Ich plädiere nach wie vor für "Betreuungsbüro XY - Gesetzliche Betreuungen [ggf. Verfahrens-/Nachlasspflegschaften pp.]".

Ich denke mal, je nach Auslegung, passen alle drei hier gebrachten Bezeichnungen als Zusatz ("Gesetzlicher Betreuer", "Gerichtlicher Betreuer", "Rechtlicher Betreuer"), m.E. ist keine Bezeichnung völlig zu- oder unzutreffend. Und Probleme könnte es im Zweifel ja nur mit dem "Rechtlichen Betreuer" geben, wobei die o.a. bisherige Rspr. da ja d'accord ist, m.E. richtigerweise.

@Horst: Auch die Unterscheidung, ob eine Gerichtsentscheidung dem vorangeht, hebelt meine (gesetzes)systematische Argumentation/Auslegung ja nicht grundsätzlich aus, finde ich (hast Du ja auch nicht so behauptet). Mein Favorit ist daher tatsächlich die "Gerichtliche Betreuung", b.a.W. belasse ich es aber bei meinem "Gesetzlichen" Briefkopf.


MfG Florian
Florian ist offline  
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