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Urlaubsvertretung - wie macht man das geschickt

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Hallo zusammen, ich würde mich gerne mit einem Betreuerkollegen gegenseitig bei Urlauben vertreten. Wir sind beide Einzelkämpfer, ohne Büro und ...


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Alt 12.01.2023, 14:51   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.06.2021
Ort: Hochtaunuskreis (Hessen)
Beiträge: 11
Standard Urlaubsvertretung - wie macht man das geschickt

Hallo zusammen,

ich würde mich gerne mit einem Betreuerkollegen gegenseitig bei Urlauben vertreten. Wir sind beide Einzelkämpfer, ohne Büro und Mitarbeiter/innen.
Geplant ist, dass alle bekannten Tätigkeiten/Probleme vorab von dem „Urlaubenden“ so weit möglich erledigt werden. Es geht also nur um neu auftretende dringende Aufgaben, für die dann ein Vertreter einspringt. Die Registrierung bei Gericht als Verhinderungsbetreuer für jeden einzelnen Betreuten wäre m.E. sehr aufwändig und unpraktisch.
Wünschenswert wäre eine Registrierung auf Betreuerebene, die für alle auftretenden Fälle gilt.

Oder ist der der neue § 1817 BGB in diesem Zusammenhang doch praktikabel?
Gerne vermeiden würden wir gerne bürokratischen Aufwand wie z. B. Unterbrechung der Vergütung beim "urlaubenden Betreuer" stattdessen Abrechnung durch Urlaubsvertretung...


Ich bin für Vorschläge Hinweise oder auch Erfahrungen in diesem Zusammenhang sehr dankbar.
Mit besten Grüßen
Jürgen
Jürgen L ist offline  
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Alt 12.01.2023, 15:06   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Zitat von Jürgen L Beitrag anzeigen
Wünschenswert wäre eine Registrierung auf Betreuerebene, die für alle auftretenden Fälle gilt.

Gerne vermeiden würden wir gerne bürokratischen Aufwand wie z. B. Unterbrechung der Vergütung beim "urlaubenden Betreuer" stattdessen Abrechnung durch Urlaubsvertretung...

Die Unterbrechung der Vergütung liegt doch in Eurer Hand ! Wenn du dir mit deinem Vertreter einig bist rechnet ihr entweder "privat" ab oder ihr lasst es einfach weil ihr Euch ohnehin gegenseitig vertretet.


Bei mir läuft es so das mein Kollege, welcher mich vertritt, bei Gericht bekannt gemacht wurde und im Bedarfsfall dann bestellt wird. Wann dieser Bedarfsfall ist entscheidet der Kollege selber.


Du müsstest halt mit deinem Gericht klären ob es von der Regelung des § 1817 Abs. 4 BGB Gebrauch machen will oder nicht.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 14.01.2023, 15:19   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
Standard

Hallo Jürgen L,

sehe es wie @agw, am niedrigschwelligsten im Bedarf-/Einzelfall bestellen lassen und gut. So häufig ist das ja dann meist doch nicht der Fall.

Und zum guten alten Abrechnungsproblem, da hab' ich schon von einigen Negativbeispielen gehört. Eigentlich muss im besten Fall ein ausgewogenes Verhältnis bestehen (jeder in etwa gleiche Abwesenheitszeiten im Jahr, vergleichbare Regelarbeitsbelastungen usw.) und es sollte ohne gesonderte ggs. Abrechnungen funktionieren (Ausnahme bei notwendiger Verhinderungsbetreuung, dann ist die Abrechnung ja nur durch den Verhinderungsbetreuer selbst, also durch Deine Vertretung, möglich). Ansonsten wird's immer Probleme geben können, es sei denn, man ist sich sehr grün...So jedenfalls meine Einschätzung. Wichtig ist halt, die Modalitäten klar zu benennen und sich dran zu halten, denke ich.

Mich vertritt i.d.R. ein Kumpel (Soz.Päd.), den ich dafür pauschal bezahle. Beim Geld hört die Freundschaft ja auf, ich halte das insofern auch für richtig so. Im Einzelfall wird er dann notfalls bestellt (in den vergangenen Jahren 1x vorgekommen) und rechnet für diesen Zeitraum dann selbst ab. Bin gespannt, wie es zukünftig funktionieren wird, da er selbst nicht als Betreuer registriert sein wird.


Viele Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 14.01.2023, 17:10   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 211
Standard

Hallo,

bei uns regeln das viele Betreuer:innen so, dass sie jemanden suchen (und zB bei unserem Betreuer-Treff oder der Austausch-Gruppe für Anfänger auch finden), mit dem sie sich regelmäßig vertreten.

Im Urlaubsfall wird der BtB und dem AG mitgeteilt: "Ich bin von - bis im Urlaub und werde von XY vertreten. Er/Sie wäre auch bereit, im Bedarfsfall als Verhinderungsbetreuer bestellt zu werden."

Dann die Erreichbarkeit von XY. Meist wird der AB so besprochen, dass im Notfall diese Person angerufen werden kann.

Wenn man ein Büro oder Postfach hat, kommt die Urlaubsvertretung ja gut an die dienstliche Post und kann ggf. mitteilen "Wir bitten um Fristverlängerung..". Wie mir berichtet wurde, wird auch Geld an Betreute ausgezahlt, allerdings nur Festbeträge im Kuvert gegen Quittung.

Für tatsächliches Tätigkwerden, das über eine reine Botentätigkeit hinausgeht, muss die Verhinderungsbetreuung eingerichtet werden.

Nachdem es meist feste Vertreter:innen sind, sparen die sich die Verrechnung der Vergütung. Wenn jeder gleich lange Urlaub macht, geht das vermutlich auf.

Viele Grüße
Forenfuchs ist offline  
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