Dies ist ein Beitrag zum Thema Prüfvermerk für Rechnungslegung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Zusammen,
nachdem ich eine ziemlich dicke ReLe beim Gericht eingereicht habe, kam vom Gericht zurück: ... in der Betreuungssache.. ...
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23.03.2023, 10:09 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 19.03.2023
Beiträge: 2
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Prüfvermerk für Rechnungslegung
Hallo Zusammen,
nachdem ich eine ziemlich dicke ReLe beim Gericht eingereicht habe, kam vom Gericht zurück: ... in der Betreuungssache.. wurde die ReLe für die Zeit von ... bis .... sachlich und rechnerisch gepürft, wobei Folgendes zu bemerken ist: Zu gegebener Zeit berichten ... über die Vermietung Immobilie... Das war´s, da steht nicht zu welchem Ergebnis die Prüfung gekommen ist. Daraufhin habe ich das Gericht um einen Prüfvermerk gebeten, der das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Antwort vom Gericht ... nö, mit dem Schreiben ist doch alles gesagt, ob ich nichts anderes zu tun habe ? Hintergrund ist, daß ich in Anbetracht der "ganz wunderbaren" Angehörigen einen Prüfvermerk möchte, in dem sinngemäß steht " alles gut". Ich weiß, daß der Vermerk nicht für andere Stellen verbindlich ist, aber es sieht für die Angehörigen ganz anders aus. Haben wir einen Anspruch auf einen brauchbaren Prüfvermerk ? Danke für die Antworten, Grüße Juri |
23.03.2023, 17:15 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 135
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Wenn es was zu bemängeln gäbe oder es Unklarheiten geben würde, hätte man es dir zur Klärung mitgeteilt - insofern ist doch alles ok?
Prüfvermerke gibts hier auch nur so, wie die Rechtspfleger lustig sind. Meistens heißt der Text auf dem Anschreiben dann aber "sachlich und rechnerisch gepürft, wobei es keine Beanstandungen gab". |
23.03.2023, 17:36 | #3 |
Neuer Gast
Registriert seit: 19.03.2023
Beiträge: 2
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ja genau und diesen Satz möchte ich haben und ich frage mich, ob es auf diesen Satz einen Anspruch gibt
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24.03.2023, 08:51 | #4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Nein, mir ist kein Anspruch bekannt.
Hier werden teilweise die Berichte und Rechnungslegungen nur zur Kenntnis genommen, Belege zurückgeschickt, ohne große Kommentare. Gibt es Mängel, stehen die im Anschreiben.
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24.03.2023, 09:12 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Es gibt den schwäbischen? Bayerischen? Satz: net gemeckert is genug gelobt.
Also: es gibt kein Recht auf Lob und Anerkennung. Wenn nix zurück kommt, war alles in Ordnung. Alles was darüber ist, ist besondere persönliche Nettigkeit.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.03.2023, 10:12 | #6 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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... zumal Berechtigte (bspw. die Erben) auch ein Akteneinsichtsrecht haben ...
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